Konkludente Annahme einer Realofferte
BGB §§ 145 ff.; § 2 AVBEltV / AVBGasV / AVBAbwasserV / AVBFernwärmeV
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Konkludente Annahme einer Realofferte; Versorgungsunternehmen; Vertragsschluß; Willenserklärung; Gasverträge; Fernwärmeverträge; Stromverträge; Wasserverträge
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. In dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegt ein Vertragsangebot in Form einer sog. Realofferte vor, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt.
2. Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme als eine auf den Abschluß eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluß an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
(...) Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
(...)
Der Bekl. ist nicht passivlegitimiert.
Der Bekl. ist weder zur Bezahlung von Strom und Gas, geliefert im Zeitraum vom 1.12.2000 bis 31.12.2002, noch zur Bezahlung der Kosten im Zusammenhang mit dem Rückbau einer Gasleitung verpflichtet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Bekl. als Miterbe nach T. B. wirksam gemäß § 1956 BGB die Versäumung der Ausschlagungsfrist angefochten hat.
Weder ist der Bekl. (neben seiner Schwester A. B.) als Miterbe nach T. B. aufgrund Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB Vertragspartner der Kl. geworden noch handelt es sich um Erblasserschulden (von der Erblasserin T. B. herrührende Schulden) oder Nachlaßerbenschulden (Verbindlichkeiten, die der Erbe bei der Verwaltung des Nachlasses eingeht), für die der Miterbe nach §§ 1967, 2058 BGB haftet.
Denn T. B. war ihrerseits zwar Miterbin der Erbengemeinschaft "T. B. u. V. K.", und diese Erbengemeinschaft war bis zum Tod von T. B. am 20.8.1998 Eigentümerin des streitgegenständlichen Hauses, das die Kl. mit Strom und Gas versorgt hat. Die Erbengemeinschaft bzw. die Eigentümer waren aber nicht Vertragspartner der Kl.
In dem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsangebot in Form einer sogenannten Realofferte zum Abschluß eines Versorgungsvertrages zu sehen, das von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt (BGH, Urteile vom 26.1.2005, Az. VIII ZR 66/04 = NJW-RR 2005, 639 ff.; vom 17.3.2004, Az. VIII ZR 95/03 = GE 2004, 882 = NJW-RR 2004, 928 f.; vom 16.7.2003, Az. VIII ZR 30/03 = GE 2003, 1207 = NJW 2003, 2902 f.; vom 30.4.2003, Az. VIII ZR 279/02 = NJW 2003, 3131 f.). Durch diesen Rechtsgrundsatz, der in § 2 Abs. 2 AVBEItV / AVBGasV / AVBWasserV / AVBFernwärmeV lediglich wiederholt ist, wird der Tatsache Rechnung getragen, daß in der öffentlichen leitungsgebundenen Versorgung die angebotenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklich schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluß in Anspruch genommen werden; dabei soll ein vertragsloser Zustand bei Energielieferungen vermieden, nicht aber dem Versorgungsunternehmen ein weiterer Vertragspartner verschafft werden (BGH, Urteil vom 17.3.2004, aaO.). Für die Frage, wem die tatsächliche Entnahme [von Fernwärme] als eine auf den Abschluß eines Versorgungsvertrags gerichtete Willenserklärung zuzurechnen ist, kommt es nicht auf die Eigentümerstellung als solche, sondern auf die dadurch vermittelte Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluß an (BGH, Beschluß vom 20.12.2005, Az. VIII ZR 7/04 = WuM 2006, 207; vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2003, aaO.); sie fehlt dem Grundstückseigentümer, der seine Verfügungsgewalt einem Dritten überlassen hat, z. B. durch einen Miet- oder Pachtvertrag (vgl. BGH, Beschluß vom 20.12.2005, aaO.).
Im Streitfall war und ist - allein - V. K. die Vertragspartnerin der Kl. Sie hat die Realofferte der Kl. zum Abschluß eines Versorgungsvertrages angenommen, denn ihr hat die Erbengemeinschaft das Wohnhaus überlassen und sie - und nicht die Erbengemeinschaft - hat die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluß. Gas und Strom hat im wesentlichen sie für sich entnommen. Anhaltspunkte dafür, daß V. K. bei Annahme der Offerte zum Abschluß des Versorgungsvertrages nicht für sich, sondern für die Erbengemeinschaft gehandelt hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Umstand, daß die Schwester des Bekl. zeitweise ebenfalls in dem Haus gewohnt (und Gas und Strom entnommen) hat, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Schwester ist nicht Vertragspartnerin der Kl. geworden, weder ausdrücklich noch konkludent. Die Voraussetzungen für einen konkludenten Vertragsschluß fehlen, wenn bereits ein Vertragsverhältnis zwischen dem Versorgungsunternehmen und einem Dritten besteht, aufgrund dessen die Energielieferungen erbracht werden. In einem solchen Fall erbringt das Versorgungsunternehmen durch die Zurverfügungstellung der Energie die seinem Vertragspartner geschuldete Versorgungsleistung. Wird hierbei von einer Person, die bisher im Verhältnis zum Versorgungsunternehmen noch nicht als Abnehmer aufgetreten ist, aus den vorhandenen Versorgungsleitungen Energie entnommen, ist dies aus der Sicht des Versorgungsunternehmens daher auch nicht als Annahme eines auf Abschluß eines (weiteren) Energielieferungsvertrages gerichteten Vertragsangebots zu verstehen. Vielmehr ist, um unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden, grundsätzlich von dem Vorrang des durch ausdrückliche Vereinbarung begründeten Vertragsverhältnisses gegenüber einem Vertragsabschluß durch schlüssiges Verhalten auszugehen (BGH, Urteil vom 17.3.2004, aaO.). Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - das bereits bestehende Vertragsverhältnis konkludent zustande gekommen ist, weil es nicht darauf ankommt, wie das bereits bestehende Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, sondern darauf, unterschiedliche Versorgungsverträge für das gleiche Versorgungsverhältnis zu vermeiden. Dies hat die Kl. offenbar auch so gesehen, denn sie hat sämtliche streitgegenständlichen Rechnungen weiter allein an V. K. adressiert.
(...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Durch die tatsächliche Entnahme einer Versorgungsleistung kommt ein Vertrag über die Versorgung dann nicht mit dem Eigentümer des Grundstücks sondern mit dem Besitzer zustande, wenn der Eigentümer diesem die Verfügungsgewalt durch Vertrag (z. B. Miet- oder Pachtvertrag) überlassen hat.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Beklagte war zusammen mit seiner Schwester Miterbe eines Grundstücks, das von der Klägerin mit Strom und Gas versorgt wurde. Die Erbengemeinschaft überließ das Nachlaßgrundstück einem Dritten, der Gas und Strom im wesentlichen für sich entnahm, und an den die Rechnungen des Versorgungsunternehmens adressiert waren. Die Klägerin nahm den Beklagten als Miteigentümer auf Bezahlung dieser Rechnungen in Anspruch Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Thüringer OLG wies die Berufung zurück. Der Beklagte sei weder aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge nach dem früheren Eigentümer Vertragspartner geworden, noch handle es sich um Erblasserschulden oder Nachlaßerbenschulden, denn Vertragspartner mit der Klägerin sei nicht der Beklagte, sondern derjenige geworden, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluß aufgrund der Überlassung seitens der Erbengemeinschaft gehabt habe und aus diesem Versorgungsleistungen entnommen habe. Der dadurch mit dem Versorgungsunternehmen konkludent geschlossene Versorgungsvertrag sei vorrangig gegenüber dem in einer späteren Entnahme der Leistungen zu sehenden Erklärung auf das durch die tatsächlichen Lieferungen erfolgte Realangebot auf Abschluß eines Versorgungsvertrages. Daher sei auch unerheblich, daß die Schwester des Beklagten zeitweise ebenfalls in dem Haus gewohnt und Gas und Strom entnommen habe. Dies habe die Klägerin, der nicht zusätzlich ein Vertragspartner habe verschafft werden sollen, auch so gesehen, indem sie sämtliche Rechnungen weiter allein an den verfügungsbefugten Besitzer adressiert habe.