Konkludente Änderung des Mietzweckes
§ 535 BGB, § 553 BGB
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Konkludente Änderung des Mietzweckes; Beendigung des Mietverhältnisses; fristlose Kündigung; vertragswidriger Gebrauch; Mischmietverhältnis; Mietzweck, vereinbarter; Gewerbenutzung; Mietzins, Gewerbezuschlag; Vereinbarung, konkludente
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur konkludenten Vereinbarung einer Gewerbenutzung.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kündigung vom 22. November 1984 ist weder als fristlose Kündigung gemäß § 553 BGB noch als fristgemäße Kündigung (§§ 565, 564 b BGB) wirksam. Eine schuldhafte Vertragsverletzung liegt nicht vor. Von einer gewerblichen Nutzung der Wohnung gegen oder ohne den Willen der Kl. kann nicht ausgegangen werden. In dem von der Grundstücksverwaltung N. mit dem Schreiben vom 18. August 1983 geforderten Gewerbezuschlag von 50 % der Grundmiete, nämlich 197,80 DM, ist die Kenntnis und die Genehmigung zu einer gewerblichen Nutzung der Wohnung zu sehen, die sich die Kl. zurechnen lassen muß (§ 571 Abs. 1 BGB). Dem steht auch nicht entgegen, daß der Bekl. nicht den geforderten Betrag, sondern nur 100,-- DM Gewerbezuschlag monatlich zahlte. Die Höhe des Gewerbezuschlags hängt von dem Umfang der gewerblichen Nutzung ab, die hier streitig ist. Die geforderten 197,80 DM stellen einen Höchstbetrag gemäß § 15 AMVOB dar. Ob dieser gerechtfertigt war, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, daß die Nutzung zu anderen als Wohnzwecken mit Kenntnis und Billigung des Vermieters erfolgte.