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Kondenswasser an Fenstern kein Mangel

LG Berlin64 S 212/0118.12.2001GE 2002, 399; HE 2002, 144

BGB § 535

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Feuchtigkeitsniederschlag an den Fenstern bedarf es dann nicht der Feststellung, ob Baumängel vorliegen, wenn aufgrund der "Indikatorwirkung" von einem einwandfreien Bauzustand auszugehen ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist es nicht gelungen zu beweisen, daß die Mietsache sich nicht in einem vertragsgemäßen Zustand befindet. Das in erster Instanz eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. H. kommt zu dem Ergebnis, daß die Fenster der Wohnung, die nach der Behauptung der Kl. mangelhaft sind, mangelfrei sind und als Schadensursache ausscheiden. Die Angriffe der Kl. gegen das Gutachten dringen im Ergebnis nicht durch. Soweit die Kl. rügt, der Sachverständige habe keine eigenen Messungen insbesondere der Luftfeuchtigkeit vorgenommen, kommt es darauf wegen des mangelfreien Zustandes der Fenster nicht an. Andere Ursachen für den Feuchtigkeitsanfall an den Fenstern mußte der Sachverständige ebenfalls nicht ermitteln. Abgesehen davon, daß aufgrund des Beweisbeschlusses hierfür keine Veranlassung bestand, kommt eine Begutachtung der restlichen Bestandteile der Mietsache auf Baumängel nicht in Betracht. Denn der Niederschlag von Kondenswasser an den Fenstern zeigt gerade, daß Baumängel nicht vorliegen. Denn bei einem mangelfreien Bauwerk schlägt sich Kondenswasser stets zuerst an den Fenstern nieder, die damit die ihnen zugewiesene "lndikatorwirkung" für eine überhöhte Luftfeuchte erfüllen. Aus diesem Grund verbleibt es auch bei der ursprünglichen Beweislastverteilung, wonach die Kl. als Mieterin das Vorliegen der Mängel darlegen und beweisen muß, und nicht - wie bei Schimmelbildung - die Bekl. als Vermieter zuerst darlegen und beweisen muß, daß keine Baumängel vorliegen. Sind die Fenster mangelfrei, was aufgrund des Gutachtens feststeht, kann die Kl. einen Instandsetzungs- bzw. Mangelbeseitigungsanspruch bezüglich der Fenster nicht geltend machen. Denn der Bekl. wäre die Beseitigung eines nicht vorhandenen Mangels nicht möglich.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Bei Schimmelbildung muß der Vermieter zunächst beweisen, daß kein Baumangel vorliegt. Bei Kondenswasser am Fenster ist das anders.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Die Mieterin verlangte Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden, die durch Kondenswasser an den Fenstern entstanden waren und den Fußboden in Mitleidenschaft gezogen hatten. Ein Gutachter hatte, allerdings ohne Luftfeuchtigkeitsmessungen, die Fenster für mangelfrei erklärt.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 18. Dezember 2001 wies das Landgericht Berlin die Klage der Mieterin ab und meinte, hier liege die Beweislastverteilung anders als in Fällen der Schimmelbildung. Gerade die Kondenswasserbildung an den Fenstern zeige, daß Baumängel nicht vorliegen. Die Mieterin müsse daher das Vorliegen von Mängeln darlegen und beweisen, was ihr hier nicht gelungen sei.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das für Vermieter wichtige Urteil ist nicht auf alle Feuchtigkeitsfälle zu übertragen. Richtig ist zwar, daß Kondenswasser an den Fenstern eine überhöhte Luftfeuchtigkeit anzeigt; woher diese Luftfeuchtigkeit stammt, ist damit allerdings nicht gesagt, so daß der Satz des Landgerichts, das Kondenswasser zeige, daß Baumängel nicht vorliegen, nicht in allen Fällen zutrifft. Wenn etwa in der Wohnung unter einem Flachdach mit unzureichender Dampfsperre erhöhte Luftfeuchtigkeit auftritt, liegt eben doch ein Baumangel vor. Allerdings sind auch in diesem Fall die Fenster selbst nicht instandsetzungsbedürftig.