Komplexer Wohnungsbau bei verschiedenen Lizenzträgern/Eigentümern
VermG § 5 Abs. 1 lit. b) und c)
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die für den Restitutionsausschluss des § 5 Abs. 1 lit. c VermG entscheidende geänderte Zweckbestimmung liegt in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit, die nicht durch die Rückübertragung des in dieser Weise einbezogenen Anwesens gefährdet oder zerstört werden soll. Ob die einheitliche Planung der Baumaßnahmen durch ein oder zwei Lizenzträger durchgeführt wird, ist für diese Beurteilung ohne Belang.
2. Der Zweck des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG, die eingetretene Änderung der Zweckbestimmung durch den komplexen Wohnungsbau nicht durch eine Restitution zu gefährden, hat auch dann seine Rechtfertigung, wenn der Wohnkomplex von vornherein zwei Rechtsträgern bzw. Eigentümern zugeordnet war und sichergestellt ist, dass Zweckbestimmung und Nutzung der Baulichkeiten nicht verändert werden können.
(Leitsätze der Entscheidung entnommen)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1 Die auf alle drei Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. [...]
13 3. Schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage
"Liegt der Tatbestand des Restitutionsausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG vor, wenn die Gebäude von verschiedenen Lizenzträgern errichtet wurden?"
bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Nach der auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. Urteil vom 10. Juni 1998 - BVerwG 7 C 27.97 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 16 = ZOV 1998, 373) liegt die für den Restitutionsausschluss entscheidende geänderte Zweckbestimmung in der Einbeziehung der Grundstücke und Gebäude in eine planerische und städtebauliche, durch eine komplexe Vielfalt der Bebauung und Nutzung gebildete Einheit, die nicht durch die Rückübertragung des in dieser Weise einbezogenen Anwesens gefährdet oder zerstört werden soll. Ob die einheitliche Planung der Baumaßnahmen durch ein oder zwei Lizenzträger durchgeführt wird, ist für diese Beurteilung ohne Belang. Entscheidend ist, dass die einheitliche Planung und Durchführung der Maßnahme zum Entstehen eines das Ende der Baumaßnahmen überdauernden gesteigerten städtebaulichen Zusammenhangs aus Wohnbauten und sonstiger, dem gemeinschaftlichen Wohnen dienender Grundstücksnutzung führt, der vernünftigerweise nicht trennbar ist. Aus diesem Grund ist die weitere von der Beschwerde für rechtsgrundsätzlich gehaltene Frage
"Liegt der Tatbestand des Restitutionsausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG vor, wenn die Grundstücke des für die Beurteilung, ob es sich um komplexen Wohnungsbau handelt, maßgeblichen Wohnkomplexes/Wohngebietes im Zeitpunkt der Restitutionsentscheidung bereits unterschiedlichen Eigentümern gehören?"
nicht generell klärungsfähig, sondern vom Einzelfall abhängig. Wenn, wie hier, der Wohnkomplex zwei Genossenschaften so gehört, dass der städtebauliche Zusammenhang gewahrt bleibt, steht dies der Annahme des Ausschlussgrundes des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht entgegen. Der Zweck des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG, die eingetretene Änderung der Zweckbestimmung durch den komplexen Wohnungsbau nicht durch eine Restitution zu gefährden, hat auch dann seine Rechtfertigung, wenn der Wohnkomplex von vornherein zwei Rechtsträgern bzw. Eigentümern zugeordnet war und sichergestellt ist, dass Zweckbestimmung und Nutzung der Baulichkeiten nicht verändert werden können (vgl. auch Beschluss vom 4. August 1999 - BVerwG 7 B 80.99 - ZOV 1999, 458).
14 Die weitere von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Frage
"Ist es mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar, den Restitutionsausschlussgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG anzuwenden, wenn die Grundstücke des für die Beurteilung, ob es sich um komplexen Wohnungsbau handelt, maßgeblichen Wohnkomplexes/Wohngebietes im Zeitpunkt der Restitutionsentscheidung bereits unterschiedlichen Eigentümern gehören?"
ist in der Rechtsprechung geklärt. Zwar geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass Restitutionsansprüche nach dem Vermögensgesetz den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 [126]; Beschluss vom 8. Oktober 1996 - 1 BvL 15/91 - BVerfGE 95, 39 [58]). In eine vermögenswerte Rechtsposition ist jedoch durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. b und c VermG nicht eingegriffen worden. Der Rückübertragungsanspruch ist vielmehr nur mit den Beschränkungen in den Schutzbereich des Art. 14 GG gelangt, die sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5 Abs. 1 Buchst. b und c VermG ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 - und 495/96 - ZOV 1999, 188 ff.). Liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG vor, ist Art. 14 Abs. 1 GG deshalb nicht verletzt. [...]
16 Schließlich würde sich auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage
"Hindert das Bestehen von individuellem Gebäudeeigentum die Anwendung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG?"
in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil die Beigeladenen inzwischen sowohl Eigentümer der Grundstücke als auch der Gebäude sind.