veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

komplexer Wohnungsbau

VG BerlinVG 31 A 245.94 nicht rechtskräftig26.01.1996GE 1996, 1125; ZOV 1996, 389

VermG § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

komplexer Wohnungsbau; Sanierung von Altbauten; Modernisierung; Instandsetzung; Natur der Sache; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein "Komplexer Wohnungsbau" bei Sanierung von Altbauten (gegen Berliner Linie).

Zum Sachverhalt

häufig von der Redaktion verfasst

Der Kl. begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks. Das 983 qm große, mit einem 5-geschossigen Mietswohnhaus be baute Grundstück stand seit 1922 im Eigentum des Herrn X, der 1971 ver-starb und von seinen Kindern zu gleichen Teilen beerbt wurde. Mit nota-riellem Vertrag vom 29.7.1992 traten die Erben ihre Rückübertragungsansprüche an den Kl. ab. Das Eigentum an dem unter Schutz und vorläufiger Verwaltung eines VEB Kommunale Wohnungsverwaltung (VEB KWV) stehenden Grundstück wurde X durch Beschluß des Rats des Stadtbezirks vom 16.4.1987 auf der Grundlage von § 16 DDR BaulG ab 1.5.1987 zugunsten des Volkseigentums entzogen. Gemäß Anlage zur Beschlußvorlage waren auf dem Grundstück Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten geplant. Ein vom VEB KWV bei der Sparkasse hierfür beantragter Kredit in Höhe von 1.740.000 M war zuvor mit der Begründung abgelehnt worden, das bereits hoch belastete Grundstück biete keine hinreichende Kreditsicherheit mehr. Mit "lnvestitionsleistungsvertrag" vom 22.2./27.4.1988 beauftragte der Hauptauftraggeber Komplexer Wohnungsbau des Stadtbezirks einen VEB Baureparaturen mit der Durchführung von Bauarbeiten an dem streitbefangenen Gebäude, wobei der "verbindliche Preis" auf 1.743.900 M (davon 1.647.100 M für die Wohneinheiten und 96.800 M für eine Gewerbeeinheit) festgelegt wurde. Das Tätigwerden des Hauptauftraggebers Komplexer Wohnungsbau beruhte auf einem zwischen diesem und dem VEB KWV als "lnvestitionsauftraggeber" am 22./25.2.1988 geschlossenen Vertrag betreffend die Übernahme der Hauptauftraggeberschaft für das Bauvorhaben. In den Jahren 1987 und 1988 wurden an dem Gebäude verschiedene Bauarbeiten durchgeführt, wobei aus den insgesamt 33 Wohneinheiten durch Änderung der Wohnungsgrundrisse insgesamt 26 Wohneinheiten entstanden. Die Außentoiletten wurden durch Innentoiletten ersetzt. Ferner wurden den vorliegenden Abnahmeprotokollen zufolge mehrere Öfen neu gesetzt, die Schornsteinköpfe und die Elektroinstallationen erneuert, sowie Maler-, Fußbodenleger-, Dachdecker-, Klempner- und Sanitärinstallationsarbeiten durchgeführt. Nach Anhörung stellte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 20.4.1994 fest, daß dem Kl. ein Entschädigungsanspruch hinsichtlich des Grundstücks zustehe, während die Rückübertragung abgelehnt werde. Der daraufhin erhobenen Klage auf Rückübertragung wurde stattgegeben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kl. in seinen Rechten, da dieser Anspruch auf Rückübertragung des streitbefangenen Grundstücks hat (vgl. § 113 V VwGO). Nach den vom Kl. mit der vorliegenden Klage nicht angegriffenen und daher auch von der Kammer zugrunde gelegten Feststellungen des Bekl. liegt ein Schädigungstatbestand i. S. des § 3 I 1 i. V. mit § 1 II VermG vor. Das Grundstück wurde auf der Grundlage von § 16 DDR-BaulG (v. 15.6.1984, GBI. I, 201), d. h. deshalb enteignet, weil vorgesehene Umbau-, Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen gem. § 15 I BaulG durch den Eigentümer bzw. den Verwalter als seinen Vertreter nicht durchgeführt werden konnten, da die hierfür erforderlichen Geldmittel wegen der infolge der staatlich verordneten Niedrigmieten bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Überschuldung nicht mehr durch Kreditaufnahme beschafft werden konnten. Die Rückübertragung ist im Gegensatz zur Auffassung des Bekl. nicht gem. § 4 I 1 i. V. mit § 5 I lit. c VermG ausgeschlossen. § 4 I 1 VermG schließt die Rückübertragung des Eigentumsrechts aus, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Diese Regelung wird durch § 5 VermG konkretisiert, der für eine Reihe von Tatbeständen die Unmöglichkeit der Rückübertragung anordnet. Bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 VermG kommt es mithin auf die Feststellung, ob im jeweiligen Einzelfall eine Rückübertragung wirklich rechtlich oder tatsächlich unmöglich wäre, nicht mehr an (vgl. BVerwG, VIZ 1995, 522 sowie 1996, 149; vgl. auch die Erl. des BMJ zum VermG, BT-Dr 11/7831, S. 7).

Nach § 5 I lit. c VermG ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn das beanspruchte Grundstück oder Gebäude im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau verwendet wurde. Zu der Frage, was hierunter im Rahmen des VermG zu verstehen ist, hat sich bislang - soweit ersichtlich - im Rahmen der veröffentlichten Rechtsprechung nur das VG Meiningen (VIZ 1994, 425 = ZOV 1994, 226; VIZ 1994, 679 = ZOV 1995, 76) in zwei Urteilen geäußert und hierbei die Auffassung vertreten, ob eine Maßnahme dem komplexen Wohnungsbau zuzurechnen sei, bestimme sich allein nach den Vorschriften des DDR Rechts. Das Gericht hat allerdings offengelassen, ob dies auch gelten soll, wenn Gebäude lediglich Maßnahmen der Modernisierung und Instandsetzung unterzogen wurden. Das BVerwG hat sich zwischenzeitlich in zwei Fällen (ZOV 1996, 205 und [ebenfalls vom 1.12.1995] 7 C 75/94 = nicht veröffentlicht) ebenfalls mit dem Begriff des komplexen Wohnungsbaus auseinandergesetzt, jedoch ohne zu der vorliegend interessierenden Frage, ob auch Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an bestehenden Gebäuden den Ausschlußtatbestand des § 5 I lit. c VermG auszufüllen geeignet sind, Stellung zu nehmen. Das Gericht hat zu diesem Punkt lediglich bemerkt, daß Maßnahmen "wie die Modernisierung, der Um- und Ausbau sowie die Baureparaturen an vorhandenen Gebäuden nicht ohne weiteres zu Veränderungen geführt haben, die durch den Ausschlußtatbestand erfaßt werden". In der Literatur ist das Problem mehrfach diskutiert worden Es lassen sich dabei im wesentlichen drei Auffassungen unterscheiden: Supranowitz (VIZ 1993, 234) verweist darauf, daß es sich bei dem Begriff des komplexen Wohnungsbaus um einen spezifischen Terminus des DDR-Rechts handele, dessen Inhalt daher auch allein nach den Vorschriften des DDR-Rechts zu ermitteln sei. In der DDR sei der komplexe Wohnungsbau verbindlich als Einheit von Wohnungsneubau, Rekonstruktion, Modernisierung und Erhaltung des vorhandenen Wohnungsbestandes definiert worden. Demnach seien unabhängig von ihrem Umfang auch entsprechende Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen dem Begriff des komplexen Wohnungsbaus i. S. des § 5 I lit. c VermG zuzuordnen und hätten den Ausschluß der Rückübertragung zur Folge. Die Gegenansicht (Groth, ZOV 1993, 213; Schonebeck, ZOV 1994, 12; Jäckle, OV spezial 1994, Heft 13, S. 3, wohl auch Spielmann, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehem. DDR, Teil 3, A 1, § 5 VermG Rdnrn. 37 ff.) geht demgegenüber davon aus, daß Maßnahmen der Instandsetzung und Modernisierung grundsätzlich nicht geeignet seien, um den Ausschlußtatbestand des § 5 I lit. c VermG auszufüllen. Zur Begründung wird im wesentlichen auf die bei der Auslegung des VermG heranzuziehende Gemeinsame Erklärung (GemErkl) verwiesen, wonach der Grundsatz "Rückgabe vor Entschädigung" gelte. Ausnahmen von diesem Grundsatz seien eng auszulegen. Eine Auslegung des Begriffs des komplexen Wohnungsbaus in § 5 VermG allein nach den Vorschriften des DDR-Rechts werde die Ausnahme zur Regel machen und vertrage sich im übrigen nicht mit der Vorschrift des § 7 I 1 VermG (vgl. insbes. Groth, aaO.). In § 5 I lit. c VermG sei zusätzlich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Nutzungs- oder Zweckänderung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes durch die Verwendung im komplexen Wohnungsbau zu prüfen, woran es bei bloßen Modernisierungen und Instandsetzungen durchweg fehle (vgl. Schonebeck, aaO.). Eine vermittelnde Ansicht (Riebschläger, ZOV 1995, 159; Kny, ZOV 1995,

usätzlich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Nutzungs- oder Zweckänderung des betreffenden Grundstücks oder Gebäudes durch die Verwendung im komplexen Wohnungsbau zu prüfen, woran es bei bloßen Modernisierungen und Instandsetzungen durchweg fehle (vgl. Schonebeck, aaO.). Eine vermittelnde Ansicht (Riebschläger, ZOV 1995, 159; Kny, ZOV 1995, 17; Wasmuth, in: Rechtshdb. Vermögen und Investitionen in der ehem. DDR, Bd. II, § 5 VermG Rdnr. 53; Schmidt, in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Bd. I, § 5 VermG Rdnrn. 24 f.) faßt ausgehend von den Regelungen des DDR-Rechts auch bestimmte Modernisierungs-, Um- und Ausbaumaßnahmen unter den Ausschlußtatbestand des komplexen Wohnungsbaus, stellt dafür jedoch zusätzliche Voraussetzungen auf, die über jene des DDR Rechts hinausgehen. Riebschläger und Kny sprechen sich dabei für den auch vom Bekl. im vorliegenden Verfahren vertretenen Ansatz aus, wonach in Anlehnung an den Begriff des "wesentlichen Bauaufwands" in § 17 des II. Wohnungsbaugesetzes Maßnahmen des Um- und Ausbaus und der Modernisierung (nicht Instandsetzungsmaßnahmen) ausschlußbegründend sind, wenn diese Maßnahmen mehr als 1/3 des zur Erstellung vergleichbarer Neubauwohnungen notwendigen Aufwands erforderten und an Gebäuden vorgenommen wurden, die sich innerhalb eines hinsichtlich Gebäudeabriß, Lückenbebauung, Erstellung von Versorgungs- und Gemeinschaftseinrichtungen, Gewerbe, Grünflächengestaltung, Denkmalschutz, sowie Energieversorgung und stadttechnische Anlagen umfassend beplanten Areals befinden. Das Erfordernis der "komplexen Überplanung" auch des umgebenden Gebiets als Voraussetzung für die Bejahung des Ausschlußtatbestandes betonen auch Schmidt (aaO.) und Wasmuth (aaO.), ohne allerdings auf die aufgewendeten Kosten abzustellen. Die Kammer ist mit dem BVerwG (VIZ 1996, 149) der Auffassung, daß Ausgangspunkt der Bestimmung der Reichweite des Ausschlußtatbestandes des § 5 I lit. c VermG zunächst der Begriff des komplexen Wohnungsbaus in jener Ausprägung sein muß, die er durch die Rechtsordnung der DDR gefunden hat. Mögen an der Ausarbeitung des VermG auch - worauf Schonebeck (aaO., S. 12) hinweist - Experten beider deutscher Regierungen beteiligt gewesen sein, so ändert dieser Umstand doch nichts an der Tatsache, daß dem bundesdeutschen Recht bis zur Wiedervereinigung der Begriff des komplexen Wohnungsbaus fremd war, während er in der DDR durch eine Fülle von Rechtsnormen einen bestimmbaren Inhalt erhalten hatte, auf den durch die Verwendung gerade dieses speziellen Begriffs im VermG offensichtlich Bezug genommen werden sollte. Diese Erwägungen nötigen jedoch im Gegensatz zu der von Supranowitz (aaO.) vertretenen Auffassung nicht zu der Annahme, daß von dem Begriff des komplexen Wohnungsbaus im VermG notwendigerweise sämtliche Sachverhalte umfaßt sein müssen, die nach den spezifischen Vorschriften der DDR darunter fielen. Vielmehr ist der genaue Inhalt eines solchen schlagwortartigen Begriffs mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte und den Zweck der Norm, in die er eingebettet ist, sowie unter Beachtung des systematischen Zusammenhangs dieser Norm mit anderen Normen zu bestimmen (vgl. auch die Legaldefinition des komplexen Wohnungsbaus in § 11 I SachenRBerG, die ebenfalls deutlich macht, daß die Verwendung eines Begriffs des DDR-Rechts nicht dazu nötigt, sämtliche Facetten, die dieser nach den spezialgesetzlichen Regelungen des DDR Rechts hat, in die Norm einzubeziehen). Nach amtlicher Definition (vgl. Definitionen für

en (vgl. auch die Legaldefinition des komplexen Wohnungsbaus in § 11 I SachenRBerG, die ebenfalls deutlich macht, daß die Verwendung eines Begriffs des DDR-Rechts nicht dazu nötigt, sämtliche Facetten, die dieser nach den spezialgesetzlichen Regelungen des DDR Rechts hat, in die Norm einzubeziehen). Nach amtlicher Definition (vgl. Definitionen für Planung, Rechnungsführung und Statistik, Berlin 1980, Teil lll, zit. nach Supranowitz, VIZ 1993, 234 [236]) galten in der DDR als komplexer Wohnungsbau neben dem Neubau von Wohnungen u. a. auch der Um- und Ausbau sowie die Modernisierung von Wohnungen, Baureparaturen an Wohngebäuden und Wohnungen und die Schaffung von Gemeinschaftseinrichtungen, sofern diese Maßnahmen Teil einer durch vielfältige Vorschriften geregelten übergreifenden staatlichen Vorbereitung und Planung waren. In diesem umfassenden Sinne, wonach der größte Teil der staatlich geleiteten Bautätigkeit - und damit ein Großteil der Bautätigkeit in der DDR überhaupt - dem komplexen Wohnungsbau unterfiel, kann der Begriff in § 5 I lit. c VermG indessen nicht verstanden werden, weil anderenfalls diesem Restitutionsausschlußgrund in der Praxis ein Gewicht zukäme, das vom Gesetzgeber weder gewollt war noch angesichts der nachfolgend näher zu erörternden Zielsetzung der Ausschlußgründe gerechtfertigt wäre. Der Begriff bedarf daher im Rahmen des VermG der Eingrenzung (vgl. auch BVerwG, VIZ 1996, 149) - wovon im übrigen auch der Bekl. ausgeht. Dem in diesem Zusammenhang vom Bekl (vgl. entspr. auch Riebschläger, aaO., und Kny, aaO.) eingeschlagenen Weg vermag die Kammer indessen nicht zu folgen. Das VermG bietet keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Höhe der für Maßnahmen im komplexen Wohnungsbau aufgewendeten Kosten ein taugliches Abgrenzungskriterium sein könnte. Dagegen spricht bereits der Umstand, daß in dem speziellen Ausschlußtatbestand des § 5 I lit. a VermG der "erhebliche bauliche Aufwand" ausdrücklich als eines der für diesen Ausschlußgrund maßgeblichen Tatbestandsmerkmale normiert worden ist, während dies bei dem Ausschlußgrund des § 5 I lit. c VermG gerade nicht geschehen ist. Hierbei sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß insoweit in § 5 I lit. a VermG etwa ein Rechtsgedanke zum Ausdruck gebracht werden sollte, der nach dem Willen des Gesetzgebers gewissermaßen stillschweigend auch für die übrigen Ausschlußgrunde des § 5 I VermG gelten sollte. Dagegen spricht ferner die Regelung des § 7 I VermG, wonach vom Restitutionsberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Bebauung, Modernisierung oder Instandsetzung des Vermögenswerts zu ersetzen sind, sofern diese Kosten im Kalenderjahr im Durchschnitt 10.000 M je Wohn- bzw. Gewerbeeinheit überschritten haben. Zwar ist Kny (aaO., S. 18) darin zuzustimmen, daß diese Vorschrift auch bei Zugrundelegung der vom Bekl. vertretenen Auffassung nicht völlig leerliefe, da sie insbesondere bei Baumaßnahmen auf nicht komplex überplanten Einzelstandorten sowie bei reinen Instandsetzungsmaßnahmen Anwendung finden würde. Andererseits wäre die praktische Bedeutung dieser Vorschrift dann so verschwindend gering, daß der Gesetzgeber für die wenigen in Betracht kommenden Fälle sicher keine derartig differenzierte Regelung geschaffen hätte. Außerhalb der nach den Grundsätzen des komplexen Wohnungsbaus staatlich geplanten und geleiteten Bautätigkeit dürfte nämlich die von § 7 I VermG gezogene Kostengrenze, die bei einem Objekt wie dem vorliegend streitbefangenen mit 33 bzw.

eber für die wenigen in Betracht kommenden Fälle sicher keine derartig differenzierte Regelung geschaffen hätte. Außerhalb der nach den Grundsätzen des komplexen Wohnungsbaus staatlich geplanten und geleiteten Bautätigkeit dürfte nämlich die von § 7 I VermG gezogene Kostengrenze, die bei einem Objekt wie dem vorliegend streitbefangenen mit 33 bzw. 26 Wohneinheiten bei einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtaufwand von 330.000 M bzw. 260.000 M liegt, allenfalls vereinzelt überschritten worden sein. Richtschnur für die im Rahmen des § 5 I lit. c VermG erforderliche Eingrenzung des Begriffs des komplexen Wohnungsbaus muß nach Auffassung der Kammer vielmehr die GemErkl der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der DDR zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15.6.1990 (BGBl. II, 1237) sein, die gem. Art. 41 I EinigungsV als Anl. III Bestandteil des Einigungsvertrages und somit gem. Art. 45 II EinigungsV geltendes Bundesrecht ist. Die vorliegend interessierenden Ausschlußgründe des § 5 I VermG gehen zurück auf Ziff. 3 lit. a der in der GemErkl formulierten sog. Eckwerte. Dort heißt es: "Die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden, deren Nutzungsart bzw. Zweckbestimmung insbesondere dadurch verändert wurden, daß sie dem Gemeingebrauch gewidmet, im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau verwendet, der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine neue Unternehmenseinheit einbezogen wurden, ist von der Natur der Sache her nicht möglich". Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut ist den im einzelnen aufgeführten Ausschlußgründen also jeweils die Voraussetzung gemeinsam, daß durch sie eine Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung bewirkt worden sein muß. Obwohl dieses Erfordernis in § 5 VermG nur noch im Zusammenhang mit dem speziellen Ausschlußgrund des Abs. 1 lit. a VermG ausdrücklich erwähnt wird, spricht doch nichts dafür, daß der in den Eckwerten in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt der Nutzungs- oder Zweckänderung damit für die übrigen in § 5 I VermG normierten Ausschlußgründe fallengelassen werden sollte. Vielmehr dürfte seine gesonderte Erwähnung bei den übrigen Ausschlußtatbeständen deshalb als entbehrlich angesehen worden sein, weil er jedenfalls bei den Ausschlußtatbeständen des § 5 I lit. b (Widmung für den Gemeingebrauch) und lit. d (Zuführung zur gewerblichen Nutzung oder Einbeziehung in eine Unternehmenseinheit) ohnehin auf der Hand liegt. Für den vorliegend interessierenden Ausschlußgrund der Verwendung im komplexen Wohnungsbau gilt dies ebenfalls, sofern maßgeblich auf die (flurstückübergreifende) Neuerrichtung großflächiger Wohnanlagen abgestellt wird (vgl. die allein diese Fallgruppe erwähnende Erläuterung des BMJ zum VermG, aaO.). Der gemeinsame gesetzgeberische Zweck aller in § 5 I VermG geregelten Ausschlußtatbestände liegt demnach darin, bestimmte rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der Nutzungsart oder Zweckbestimmung, deren Aufrechterhaltung als im öffentlichen Interesse liegend angesehen wird, nicht dadurch zu gefährden, daß die früheren Eigentumsverhältnisse wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, VIZ 1996,149). Eine solche Gefährdung ist bei einer Verwendung von Grundstücken im komplexen Wohnungsbau nicht in allen nach den speziellen Vorschriften des DDR-Rechts von diesem Begriff erfaßten Fällen, sondern nur dann gegeben, wenn mit der Verwendung die bisherige bauliche oder sonstige Nutzung erheblich verändert, bestehende Grundstücksgrenzen aufgehoben oder

ine solche Gefährdung ist bei einer Verwendung von Grundstücken im komplexen Wohnungsbau nicht in allen nach den speziellen Vorschriften des DDR-Rechts von diesem Begriff erfaßten Fällen, sondern nur dann gegeben, wenn mit der Verwendung die bisherige bauliche oder sonstige Nutzung erheblich verändert, bestehende Grundstücksgrenzen aufgehoben oder das Grundstück in einer Weise in eine neue planerische und städtebauliche Einheit einbezogen worden ist, die mit einer Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist. Letzteres kann selbst dann der Fall sein, wenn an dem Grundstück selbst unmittelbar keine baulichen Veränderungen vorgenommen worden sind. So kann z. B. ein sowohl vor als auch nach seiner Verwendung im komplexen Wohnungsbau unbebaut gebliebenes Grundstück dadurch eine zu schützende Zweckänderung erfahren haben, daß es nunmehr einem in der Nachbarschaft neu errichteten Gebäude als notwendige Abstandsfläche funktional zugeordnet ist. Umgekehrt ist es ohne weiteres denkbar, daß z. B. an einem bestehenden Gebäude bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind, ohne daß hiermit irgendeine Veränderung der Nutzung oder Zweckbestimmung verbunden war. Das Argument des Bekl., wenn selbst notwendige Freiflächen unstreitig von dem Ausschlußgrund der Verwendung im komplexen Wohnungsbau erfaßt würden, müsse dies erst recht für Gebäude gelten, an denen erhebliche Baumaßnahmen vorgenommen worden seien, vermag deshalb jedenfalls in dieser allgemeinen Form nicht zu überzeugen. Vorliegend ist durch die an dem aufstehenden Gebäude vorgenommenen baulichen Maßnahmen - ungeachtet des Umstandes, daß deren Art und Umfang im einzelnen zwischen den Bekl. streitig ist - unstreitig keine Nutzungsänderung oder Veränderung der Zweckbestimmung bewirkt worden. Das Gebäude diente vor und nach Durchführung der Baumaßnahmen als Mietwohnhaus. Allerdings dürften die baulichen Veränderungen - insbesondere der Einbau von Innentoiletten - zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse geführt haben. Eine Änderung der Nutzung oder Zweckbestimmung ist mit derartigen Umbauten jedoch jedenfalls dann nicht verbunden, wenn das Gebäude - wie im vorliegenden Fall - vor Durchführung der Baumaßnahmen grundsätzlich in gleicher Weise für allgemeine Wohnzwecke bestimmt und dazu geeignet war wie nach Durchführung der Arbeiten. Etwas anderes mag für Fälle gelten, in denen z. B. eine vorhandene Wohnhausruine überhaupt erst wieder für Wohnzwecke hergerichtet wurde. Ein vergleichbarer Fall liegt hier jedoch nicht vor. Eine rechtliche oder tatsächliche Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung ergibt sich auch nicht notwendigerweise aus der Einbindung des Grundstücks bzw. Gebäudes in ein "komplex überplantes" Gebiet. Zwar kann, wie aus dem oben angeführten Beispiel eines als notwendige Abstandsfläche dienenden Grundstücks deutlich wird, ein Grundstück oder Gebäude allein durch seine Einbeziehung in eine im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus geschaffene planerische und städtebauliche Einheit eine neue Zweckbestimmung erhalten, jedoch ist dies nicht ohne weiteres stets der Fall. Vorliegend ändert allein der Umstand, daß in der Umgebung des Hauses nach den insoweit allerdings nicht näher konkretisierten Angaben des Bekl. Neubauten errichtet, weitere Gebäude saniert und ggf. Gemeinschaftseinrichtungen, Grünanlagen usw. erstellt worden sein sollen, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas an der Funktion des restitutionsbefangenen Mietwohnhauses innerhalb des

ebung des Hauses nach den insoweit allerdings nicht näher konkretisierten Angaben des Bekl. Neubauten errichtet, weitere Gebäude saniert und ggf. Gemeinschaftseinrichtungen, Grünanlagen usw. erstellt worden sein sollen, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht etwas an der Funktion des restitutionsbefangenen Mietwohnhauses innerhalb des städtebaulichen Kontextes. In einem solchen Fall ist nicht erkennbar, welche Gefahren mit der Rückübertragung des Grundstücks nebst Gebäudes auf den früheren Eigentümer bzw. dessen Rechtsnachfolger für den Fortbestand der ggf. durch die komplexe Planung gebildeten städtebaulichen Einheit verbunden sein sollten.