Komplexer Wohnungsbau, Rückübertragungsausschluss, Restitutionsausschluss, Ausschlussgrund, Wohnungsneubau, Hauptauftraggeber, Generalbebauungsplan
§§ 4, 5 VermG
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungsbau im Sinne von § 5 Abs. 1 c VermG liegt vor, wenn ein Gebäude auf einem Grundstück errichtet oder rekonstruiert wurde und dies unter Anwendung der in der DDR gültigen Rechtsvorschriften für den komplexen Wohnungsbau geschah.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzten die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 2. Die Vermögenswerte sind nicht zurückzuübertragen, weil die Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist. Hiernach ist eine Rückübertragung dann ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Dies ist nach § 5 Abs. 1 c VermG insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde. Eine solche Verwendung eines Grundstücks im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau im Sinne von § 5 Abs. 1 Buchst. c Vermögensgesetz liegt nach Auffassung des Gerichts vor, wenn ein Gebäude auf einem Grundstück errichtet oder rekonstruiert wurde und dies unter Anwendung der damals in der DDR gültigen Rechtsvorschriften für den komplexen Wohnungsbau geschah.
Diese Auslegung des Begriffs des "komplexen Wohnungsbaues" ist zwingend. Der Gesetzgeber hat den Begriff des "komplexen Wohnungsbaues" nicht definiert. Es ist daher zur Begriffsbestimmung auf die Definition des DDR-Gesetzgebers und die Rechtswirklichkeit in der DDR zurückzugreifen. Weiter ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes, die DDR-Volkskammer, bewußt den Begriff des "komplexen Wohnungsbaues" als typischen Terminus des DDR-Rechts in das Vermögensgesetz übernommen hat. Der Inhalt dieses Begriffes ist demgemäß nach dem Recht der DDR zu bestimmen (vgl. auch Schmidt in: Kimme, Offene Vermögensfragen, § 5 VermG, Rdnr. 16 ff.; VG Meiningen, VIZ 1994, 425). Den in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen zur Auslegung des Begriffes "komplexer Wohnungsbau" (vgl. nur Groth, ZOV 1993, S. 213 ff.) folgt das Gericht nicht. Diese Auffassungen beschränken sich zumeist darauf zu verweisen, daß nicht nur der DDR Gesetzgeber das Vermögensgesetz ausgearbeitet (vgl. Schonebeck, ZOV 1993, 12 ff.) und der Begriff deshalb nicht den DDR-Regelungen zu folgen habe und wollen den Begriff des komplexen Wohnungsbaues auf den Wohnungsneubau reduzieren oder lehnen ihn völlig ab, weil er dem Prinzip "Rückgabe vor Entschädigung" diametral entgegenstehe.
Jedoch ist festzustellen, daß das Vermögensgesetz noch zu Zeiten der DDR vom DDR-Gesetzgeber verabschiedet wurde. Maßgebend ist folglich darauf abzustellen, was dieser gewollt hat. Es ist davon auszugehen, daß dieser die Auslegung an Hand der in der DDR damals gültigen und für den komplexen Wohnungsbau geschaffenen Rechtsvorschriften wollte. Zumal es in der damaligen Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Terminologie nicht gab. Die von der Kammer vorgenommene Auslegung dient der Rechtssicherheit. Würde man den in der Literatur vertretenen anderen Auffassungen folgen, wäre ein Nachweis für das Vorliegen des "komplexen Wohnungsbaus" in der DDR, mangels objektiver Kriterien, kaum mehr zu führen. Vorliegend wurde das streitgegenständliche Grundstück zu Zwecken des komplexen Wohnungsbaus im Sinne des DDR-Rechts und im Sinne dieser Auslegung verwendet.
Nach § 1 Abs. 2 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 10.12.1985 - 1. DB (GBl. 1985, 393) gehört der Neubau von volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungen einschließlich des Wohnungsneubaus in innerstädtischen Gebieten zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach § 2 der 1. DB sind langfristige Konzeptionen für den Wohnungsbau der Bezirke zu erarbeiten, wobei die Übereinstimmung insbesondere mit dem Generalbebauungsplan der jeweiligen Stadt vorzuliegen hat. Dies ist mit "langfristigen Konzeptionen" aus dem Jahre 1983, die zugleich ein Generalbebauungsplan der Stadt Meiningen war, erfüllt. Das streitgegenständliche Grundstück ist unter anderem mit den anderen Grundstücken in diesem Plan ausdrücklich als "komplexer Standort" erfaßt. Nach § 15 der Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen (GBl. 1985, 197) i. V. m. § 3 der Anordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau (GBl. I 1983, 269) ist im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus der Hauptauftraggeber einzuschalten, der die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und vertraglichen Beziehungen zu sichern hat. Auch dies ist anhand der vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Nach § 7 der 1. DB sind die Aufgabenstellungen für Vorhaben des komplexen Wohnungsbaus mit mehr als 500 Wohnungen vom Rat des Bezirks zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Beschluß des Rates des Bezirkes S. Nr. 242/8 vom 6.10.1988 erfolgt. Nicht nachgewiesen ist lediglich der nach § 2 Abs. 6 der 1. DB vom Rat des Bezirkes zu beschließende Hauptfristenplan. Dies hat jedoch auf die zu treffende Entscheidung keine Auswirkungen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 30.6.1994 - 7 C 24.93 -) bedarf es nicht des Nachweises der Erfüllung aller Vorschriften, sondern maßgeblich ist allein, ob das Grundstück tatsächlich im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus im Sinne des § 5 Abs. 1c verwendet worden ist. Demzufolge genügt, daß die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten und nachgewiesen sind. Aus dem Gesamtbild der vorgelegten Beschlüsse und Maßnahmen der staatlichen Organe der DDR ergibt sich deshalb, daß die auf - unter anderem - dem streitgegenständlichen Grundstück durchgeführten Baumaßnahmen als komplexer Wohnungsbau geplant und auch als solche durchgeführt wurden.
Der Einwand der Kl., das streitgegenständliche Grundstück sei nicht in der Planung für das in der Planung des komplexen Wohnungsbaus geplante Gebäude gewesen, ist nicht zutreffend. (wird ausgeführt)