komplexer Wohnungsbau
§ 4 Abs. 1 Satz 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
komplexer Wohnungsbau; Wohnungsneubau; Rückübertragungsausschluss; Restitutionsausschluss; Ausschlussgrund
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ob ein Fall des komplexen Wohnungsbaus vorliegt, richtet sich noch nach der bestimmten Normierung des DDR-Rechts. Hiernach gehört der Neubau von volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungen einschließlich des Wohnungsbaues in innerstädtischen Gebieten zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. 1. Der Kl. war Eigentümer von Grundstücken. Nachdem er die DDR verlassen hatte, wurden die Grundstücke mit Wirkung vom 28.3.1961 aufgrund § 1 der Anordnung Nr. 2 vom 6.8.1958 unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Am 21.3.1969 verkaufte der Treuhänder die Grundstücke an den Rat des Kreises. Mit Rechtsträgernachweis vom 22.7.1971 wurden die Grundstücke auf den VEB Gebäudewirtschaft, aus dem die Beigeladene hervorgegangen ist, übertragen.
Die Grundstücke waren mit Gebäuden bebaut, die zum überwiegenden Teil zum Wohnen, teilweise auch als Einzelhandelsgeschäft genutzt wurden.
Beginnend im Jahre 1987 wurde eine "komplexe Modernisierung 1989" geplant. Dem lag der Generalbebauungsplan der Stadt zugrunde, in dem das Gebiet, in dem sich die streitgegenständlichen Grundstücke befinden, als Komplexstandort für den Bauzeitraum 1986 bis 1990 ausgewiesen ist. In einer "langfristigen Konzeption", die vom Büro für Städtebau des Rates des Bezirks - Bezirksplankommission/Bezirksbauamt am 30.6.1983 erstellt wurde, ist dieses Gebiet unter der Bezeichnung "südliche Innenstadt" als komplexer Wohnungsbau vorgesehen. Geplant sind für dieses Gebiet der Neubau von 300 Wohneinheiten und die Rekonstruktion von 150 Wohneinheiten. Im Frühjahr 1988 wurden die Gebäude abgerissen. Dem lag ein Leistungsvertrag zwischen dem Hauptauftraggeber des Rates des Kreises und dem VEB Gebäudewirtschaft vom 29.2.1988 zugrunde. Im Antrag auf Zustimmung zum Abbruch ist als Grund die Verwirklichung der "Aufgabenstellung Wohngebiet Innenstadt 1. Etappe" genannt und erwähnt, daß diese Aufgabenstellung durch die Kreisplankommission beim Rat des Kreises mit Beschluß Nr. 29/10/86 genehmigt worden sei. Nach Plänen, die Bestandteil der Projektdokumentation Wohnungsbau Innenstadt Block 1 sind, gehört die Bebauung auf den streitgegenständlichen Grundstücken zu diesem Block. Mit Beschluß Nr. 242/88 vom 6.10.1988 bestätigte der Rat des Bezirkes die Grundsatzentscheidung Wohnungsbau Innenstadt und ordnete an, daß zur Gewährleistung der stadttechnischen Ver- und Entsorgung sowie der Verkehrserschließung die erforderlichen Maßnahmen termin- und kapazitätsmäßig in die Pläne der Versorgungsbetriebe und des Verkehrswesens einzuordnen sind sowie die materiellen und finanziellen Fonds mit den Volkswirtschaftsplänen 1989 und 1990 zu ordnen seien. Die Baudurchführung sei in den Jahren 1989 und 1990 in die Volkswirtschaftspläne einzuordnen. Der VEB Hauptauftraggeber wurde beauftragt, die entsprechenden Verträge abzuschließen. Mit der Grundsatzentscheidung seien entsprechend den mit der Aufgabenstellung beschlossenen und in der Bebauungskonzeption enthaltenen Wohnraumverteilerschlüsseln die staatlichen Normative zur Wohnraumfläche einzuhalten. Die Aufgabenstellung und Grundsatzentscheidung für einen zweiten Bauabschnitt sei dem Rat des Bezirkes zur Bestätigung vorzulegen. Unter Bezug auf diesen Beschluß erteilte das Ministerium für Bauwesen am 27.9.1989 die Baugenehmigung. Die Errichtung des Gebäudes wurde 1989 begonnen und 1990 abgeschlossen.
2. Erstmals mit Schreiben vom 15.8.1990 beantragte der Kl. die Rückübertragung der Grundstücke. Diesen Antrag lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 14.10.1991 ab. (...)
Mit Widerspruchsbescheid vom 3.11.1992 wies der Widerspruchsausschuß beim Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Anzuwenden ist im vorliegenden Verfahren das Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3.8.1992 (BGBl. 1992, 1446), da der Widerspruchsbescheid als abschließende Behördenentscheidung erst nach Inkrafttreten des 2. VermRÄndG am 15.7.1992 erlassen wurde (Art. 14 Abs. 4 2. VermRÄndG).
Zutreffend und unstrittig hat die Behörde im streitgegenständlichen Bescheid festgestellt, daß der Kl. Berechtigter i. S. des § 2 Abs. 1 VermG ist, da die streitgegenständlichen Grundstücke von Maßnahmen nach § 1 VermG betroffen waren. Vorliegend ist einschlägig § 1 Abs. 1 Buchst. c VermG (Veräußerung durch den staatlichen Verwalter).
Die Vermögenswerte sind dennoch entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG nicht an den Kl. als Berechtigten zurückzuübertragen, weil die Rückübertragung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ausgeschlossen ist. Hiernach ist eine Rückübertragung dann ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Dies ist nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen.
Die Auslegung dieser Vorschrift ist in der veröffentlichten Literatur strittig. Nach Auffassung der Kammer ist für die Beurteilung der Frage, ob komplexer Wohnungsbau vorliegt, auf das in der DDR geltende Recht zurückzugreifen. Der komplexe Wohnungsbau war rechtlich umfassend geregelt. Maßgeblich ist, ob im jeweiligen Einzelfall "komplexer Wohnungsbau" i. S. des DDR-Rechts vorlag, d. h., ob die umfangreichen Rechtsvorschriften der DDR zum komplexen Wohnungsbau im Einzelfall angewendet worden sind oder nicht. Da für den Ausschluß der Rückübertragung maßgeblich ist, ob "Grundstücke und Gebäude im komplexen Wohnungsbau ... verwendet wurden", kann damit nur auf die Rechtsvorschriften der DDR Bezug genommen worden sein. Die Kammer folgt der Auffassung von Schmitt (in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Rdnr. 16 ff. zu § 5 VermG) und Supranowitz (VIZ 1993, 234). Der Gesetzgeber hat an einen klar definierten juristischen Begriff der Gesetzgebung der DDR angeknüpft und sich auf diesen bezogen. Die Genehmigung (z. B. Groth, ZOV 1993, 213), die darauf abstellt, im Recht der Bundesrepublik Deutschland sei "komplexer Wohnungsbau" ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig sei, verkennt, daß das VermG von seiner Herkunft her Recht der DDR war. Dies ergibt sich schon aus der Stellung in der Anlage 2 zum Einigungsvertrag, in der geregelt ist, welches Recht der DDR fortgilt. Für das Recht der DDR war der Begriff "komplexer Wohnungsbau" aber eben kein unbestimmter Rechtsbegriff, sondern eine umfassend normierte Rechtsinstitution.
Der neuerdings von Schonebeck (ZOV 1994, 12) vertretenen Auffassung, das Vermögensgesetz könne nicht als Recht der DDR verstanden werden, folgt die Kammer nicht. Das Argument, der Gesetzestext sei von Experten aus Bundesrepublik und DDR erarbeitet worden, ist unbehelf-lich. Das Vermögensgesetz ist "fortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik" (Überschrift der Anlage 2 zum Einigungsvertrag), unabhängig davon, wer die Vorschriften entworfen hat. Ob diese Rechtsprechung dazu führt, daß der Ausschlußtatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG auch auf die Fälle der sogenannten komplexen Rekonstruktion auszudehnen ist, bleibt dabei im vorliegenden Verfahren offen.
Vorliegend wurden die streitgegenständlichen Grundstücke zu Zwecken des komplexen Wohnungsbaus i. S. des DDR-Rechts verwendet.
Nach § 1 Abs. 2 der 1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 10.12.1985 - 1. DB - (GBl. I 1985, 393) gehört der Neubau von volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungen einschließlich des Wohnungsneubaus in innerstädtischen Gebieten zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaues. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Nach § 2 der 1. DB sind langfristige Konzeptionen für den Wohnungsbau der Bezirke zu erarbeiten, wobei die Übereinstimmung insbesondere mit dem Generalbebauungsplan der jeweiligen Stadt vorzuliegen hat. Dies ist mit der "langfristigen Konzeption" aus dem Jahre 1983, die zugleich ein Generalbebauungsplan der Stadt Meiningen war, erfüllt. Die Grundstücke sind in diesem Plan ausdrücklich als "Komplexstandort" erfaßt. Nach § 15 der Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen (GBl. 1985, 197) i. V. mit § 3 der Anordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Hauptauftraggeber komplexer Wohnungsbau (GBl. I 1983, 269) ist im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus der Hauptauftraggeber einzuschalten, der die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und vertraglichen Beziehungen zu sichern hat. Auch dies ist anhand der vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Nach § 7 der 1. DB sind die Aufgabenstellungen für Vorhaben des komplexen Wohnungsbaus mit mehr als 500 Wohnungen vom Rat des Bezirkes zu bestätigen. Diese Bestätigung ist im Beschluß des Rates des Bezirkes Suhl Nr. 242/88 vom 6.10.1988 erfolgt. Nicht nachgewiesen ist lediglich der nach § 2 Abs. 6 der 1. DB vom Rat des Bezirkes zu beschließende Hauptfristenplan. Dies hat jedoch auf die zu treffende Entscheidung keine Auswirkung. Die Anforderungen an den Nachweis der Einhaltung des Rechts der DDR zum komplexen Wohnungsbau dürfen nicht überspannt werden. Es genügt der Kammer, daß die rechtlichen Voraussetzungen für den komplexen Wohnungsbau vorliegen und die wesentlichen Verfahrensvorschriften eingehalten und nachgewiesen sind. Aus dem Gesamtbild der vorgelegten Beschlüsse und Maßnahmen der staatlichen Organe der DDR ergibt sich für die Kammer, daß die auf den streitgegenständlichen Grundstücken durchgeführten Baumaßnahmen als komplexer Wohnungsbau geplant und auch als solcher durchgeführt wurden.
Der Einwand des Kl., es läge nur dann komplexer Wohnungsbau vor, wenn eine Enteignung nach dem Baulandgesetz erfolgt sei, ist nicht zutreffend. Nach § 4 Satz 2 Baulandgesetz vom 15.6.1984 (GBl. I 1984, 201) ist ein Entzug des Eigentumsrechts durch staatliche Entscheidung nur zulässig, wenn Verträge nicht zustande kommen. Im vorliegenden Fall ist jedoch Eigentum des Volkes durch den das Rückübertragungsrecht begründenden Verkauf durch den staatlichen Verwalter entstanden, so daß auch für eine Maßnahme nach dem Baulandgesetz keine Veranlassung bestand. Aus den Rechtsvorschriften zum komplexen Wohnungsbau ist auch nicht zu entnehmen, daß die Anwendung des Baulandgesetzes Voraussetzung für die Begründung eines komplexen Wohnungsbaues sein könnte. (...)
Leitsatz
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Anmerkung: Die Revision ist zugelassen worden.