komplexer Wohnungsbau
§ 5 Abs. 1 lit. c VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
komplexer Wohnungsbau; komplexer Siedlungsbau; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Unternehmensrückgabe
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Eine Verwendung von Grundstücken im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau liegt vor, wenn die Grundstücke irreversibel in die Baumaßnahmen einbezogen wurden; nicht ausreichend ist, wenn die Verwendung nur geplant war.
2. § 5 VermG findet auch im Rahmen der Prüfung von Ausschlußtatbeständen bei Unternehmensrückgaben Anwendung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die Aufhebung des die Beigeladene zu 1. begünstigenden Rückübertragungsbescheides vom 27. September 1993 des Bekl. hinsichtlich der Grundstücke in der Gemarkung M. Mit Vermögenszuordnungsbescheid vom 24. Mai 1993 ordnete die Präsidentin der Treuhandanstalt Berlin - als Organ der Bundesrepublik Deutschland - der Kl. die Grundstücke in der Gemarkung M. zu. Aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung vom 2. September 1993 erließ das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in Unkenntnis des Vermögenszuordnungsbescheides vom 24. Mai 1993 am 27. September 1993 hinsichtlich des landwirtschaftlichen Unternehmens, W., einen Rückübertragungsbescheid bezüglich der verbliebenen Vermögenswerte des ehemaligen Unternehmens.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der durch die Kl. angefochtene Bescheid verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Beigeladenen zu 1) sind die streitig verbliebenen Flurstücke mit Bescheid des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. September 1993 zu Recht rückübertragen worden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG ist eine Rückübertragung insbesondere dann ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist. Dies ist nach § 5 Abs. 1 litera c VermG dann nicht der Fall, wenn das Grundstück im komplexen Wohnungsbau verwendet wurde. § 5 VermG findet auch im Rahmen der Prüfung von Ausschlußtatbeständen bei Unternehmensrückgabe Anwendung, obwohl § 6 und § 6 a VermG insoweit nur auf § 9 Abs. 1 VermG verweist, da dieser eine Konkretisierung des § 4 Abs. 1 VermG darstellt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. November 1994, ZOV 1995, 48). Eine solche Verwendung des Grundstückes im komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau im Sinne von § 5 Abs. 1 litera c VermG liegt nach Auffassung der Kammer vor, wenn ein Gebäude auf einem Grundstück errichtet oder rekonstruiert wurde und dies unter Anwendung der damals in der DDR gültigen Rechtsvorschriften für den komplexen Wohnungsbau geschah (vgl. insoweit VG Meiningen, Urteil vom 5. September 1994, Thüringer Verwaltungsblätter 1995 Seite 91). Da der Bundesgesetzgeber den Begriff des komplexen Wohnungsbaus im Vermögensgesetz nicht näher definiert hat, ist zur Konkretisierung der Begriffsbestimmung auf die Definition des DDR-Gesetzgebers und die Rechtswirklichkeit in der ehemaligen DDR zurückzugreifen. Dafür spricht auch, daß das Vermögensgesetz noch durch die DDR-Volkskammer beschlossen wurde, so daß von einem bewußten Gebrauch des Begriffes als DDR-Terminus auszugehen ist (vgl. Schmidt in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Stand März 1995 § 5 VermG Rdnr. 16 ff.).
Dagegen liegt keine Verwendung im komplexen Wohnungs- oder Siedlungsbau vor, wenn bis zum Außerkrafttreten der einschlägigen Rechtsnormen der DDR die Verwendung nur geplant war. D. h. die betroffenen Grundstücke oder Gebäude müssen vielmehr irreversibel einbezogen worden sein. Dies setzt damit zumindest voraus, daß mit der Baumaßnahme bereits begonnen worden ist (Schmidt a. a. O. Rdnr. 23). Eine Vollendung des Vorhabens ist jedoch nicht erforderlich (Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, Vermögensgesetz, Stand Mai 94, § 5 Rdnr. 25 ff.). Vorliegend wurden die streitgegenständlichen Flurstücke nicht zu Zwecken des komplexen Wohnungsbaus im Sinne des DDR-Rechts und im Sinne einer entsprechenden Auslegung verwendet. Zwar gehört nach § 1 Abs. 2 der ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Vorbereitung von Investitionen vom 10. Dezember 1985 - 1. DB (Gesetzblatt I, 1985, 393) - der Neubau von volkseigenen und genossenschaftlichen Wohnungen, einschließlich des Wohnungsneubaus in innerstädtischen Gebieten zu den Investitionen des komplexen Wohnungsbaus, jedoch ist vorliegend noch nicht mit den Baumaßnahmen zu dem Vorhaben des komplexen Wohnungsbaus begonnen worden. Zwar weist die durch die Kl. in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Baukonzeption Wohngebiet Erfurt Südost-Buchenberg vom Mai 1988 die Art der beabsichtigten Bebauung für die streitgegenständlichen Flurstücke aus, jedoch ist eine Verwirklichung dieses Vorhabens im Sinne des Bebauungsplans in keiner Weise erkennbar. Das bloße Vorliegen einer konkreten Ausführungsplanung im Sinne des Art. 22 Abs. 4 Satz 2 Einigungsvertrag - EV - reicht dafür nicht aus. Solange mit der Ausführung des Vorhabens noch nicht begonnen wurde, steht § 5 Abs. 1 litera C VermG dem Rückgewähranspruch des Alteigentümers nicht entgegen (vgl. insoweit Fieberg/Reichenbach in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, a.a.O., § 5 Rdnr. 26). Ausweislich der durch die Kl. ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos hinsichtlich der streitgegenständlichen Flurstücke läßt sich erkennen, daß auf diesen Flächen, wie auch von der Kl. selbst vorgetragen, bisher lediglich ein Schmutz- und Regenwassersammler eingebracht wurde. Anhand des entstandenen Leitungssystems läßt sich jedoch die Zweckbestimmung für den komplexen Wohnungsbau nicht erkennen. Das Einbringen eines Schmutz- und Regenwassersammlers in ein Grundstück kann, wenn überhaupt, nur als Beginn einer Baumaßnahme gewertet werden, wenn sich anhand des Rohrleitungssystems hinreichend konkret rückschließen läßt, für welche Verwendung die Maßnahmen getroffen wurden. An das Leitungssystem, wie es sich derzeit darstellt, können sowohl eine Wohnhaussiedlung als auch gewerblich genutzte Gebäude angeschlossen werden. Es liegen nur sog. Hauptadern vor, ein feineres Leitungssystem ist noch nicht in den Boden eingebracht worden. Mithin ist das Vorhaben noch nicht mit solch einer Nachhaltigkeit begonnen worden, als daß von dem Beginn von Maßnahmen im komplexen Wohnungsbau gesprochen werden könnte.