komplexer Siedlungsbau
§ 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VermG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
komplexer Siedlungsbau; Siedlungsbau; Erschließungsmerkmale; Ver- und Entsorgung; Gemeinschaftseinrichtungen; Gemeinschaftsflächen; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Natur der Sache
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen komplexer Siedlungsbau vorliegt.
2. Die Rückübertragung eines Grundstücks ist nicht von der Natur her ausgeschlossen, wenn es erst nach der Schädigung mit Wohngebäuden bebaut worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehren die Rückübertragung von Grundstücken.
Die Rechtsvorgängerin der Kl., E. T., war seit 1942 oder 1943 Eigentümerin des u. a. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in B./D., eingetragen im - nicht vorliegenden - Grundbuch von B. Nachdem die Alteigentümerin im Frühjahr 1953 die DDR - nach damaliger Diktion - "ohne Beachtung der meldepolizeilichen Bestimmungen" verlassen hatte, wurde das Grundstück gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 enteignet. Rechtsträger des volkseigenen Grundstücks wurde der Rat der Gemeinde B. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich eine Kopie einer nicht erkennbar unterschriebenen ("gez. Unterschrift" "Stempel") Standortgenehmigung des Rates der Gemeinde B. aus dem Jahre 1981 für das "Flurstück Nr.: 12 Gemarkung B. Flurstück 52/3" und das Investitionsvorhaben "6 WE" (= sechs Wohneinheiten) gemäß der Verordnung über die Standortverteilung der Investitionen vom 30. August 1972 (GBl. II S. 573); das Original ist nach Auskunft des Bekl. nicht mehr auffindbar. Die sechs Eigenheime wurden auf den Flurstücken 52/11 bis 52/16 gebaut. Der "VEB Meliorationskombinat R." plante im Jahre 1983 den Bau einer Försterei sowie eines Eigenheims in B. Im bautechnischen Erläuterungsbericht heißt es u. a.: "... Auf der unbebauten Fläche in B. boddenseits der vorhandenen Bebauung (6 WE Werkwohnungsbau des VEG Z. und Eigenheime) sollen für die Staatliche Jagdwirtschaft B. zwei Wohnhäuser errichtet werden. Dieses Vorhaben mit der Bezeichnung ‚Försterei und l WE B.' wurde auf der Grundlage des Typ(s) EW 65 geplant ... Die zwei Wohnhäuser liegen auf der Gemarkung B., Flur 14, Flurstücke 52/6 (‚Försterei') und 52/5 (‚1 WE') ..." Mit Schreiben vom 27. Juli 1983 erteilte der Rat des Kreises R.-D. dem "VE Meliorationskombinat R." die städtebauliche Zustimmung zum Bauvorhaben. Mit Standortbestätigung/Standortgenehmigung vom August 1983 genehmigte der Rat der Gemeinde B. das Investitionsvorhaben.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Rückerstattungsbegehren ist teilweise begründet.
1.-3. pp.
4. Eine Rückübertragung des Eigentums scheitert weiterhin nicht an den §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1 Buchst. c VermG. Danach ist eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden gemäß § 4 Abs. 1 VermG insbesondere auch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden. Die hier vorgenommene Baumaßnahme ist nach Auffassung der Kammer nicht im Rahmen des komplexen Siedlungsbaus geschehen. a) Zur Begriffsbestimmung, ob im Hinblick auf die begehrte Restitution eines Grund- bzw. Flurstücks komplexer Siedlungsbau vorliegt, ist - zumindest in Fällen wie dem vorliegenden, wo es nicht um die Rekonstruktion/Sanierung von Altbauten, sondern um die Neuerrichtung von Gebäuden geht - grundsätzlich zunächst auf die umfangreichen Bestimmungen des DDR Gesetzgebers zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1996 - 7 C 20.96, VIZ 1997, 164, 165; Urt. v. 1. Dezember 1995 - 7 C 27.94, VIZ 1996, 148, 149; weitere Nachweise bei Schonebeck, ZOV 1994, 12; Spielmann, in: Rädler/Raupach/Bezzenberger [Hrsg.], VermG, Stand: Oktober 1996, § 5 Rn. 31; Riebschläger, ZOV 1995, 169; a. A. etwa Groth, ZOV 1993, 213, der von einem unbestimmten Rechtsbegriff ausgeht). Der Gesetzgeber des Vermögensgesetzes, das seiner Herkunft nach Recht der DDR ist, hat an einen juristischen Begriff der Gesetzgebung der DDR angeknüpft und sich auf diesen bezogen (VG Meiningen, Urt. v. 22. Februar 1994 - 5 K 341/92.Me, VIZ 1994, 425). Dies zeigt auch die am 1. Oktober 1994 in Kraft getretene Regelung des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Sachenrechtsbereinigung im Beitrittsgebiet (Sachenrechtsbereinigungsgesetz - SachenRBerG) vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457), die eine Definition des Begriffs für das dortige Gesetz gibt: Komplexer Siedlungsbau sind danach Wohngebiete für den Eigenheimbau, die entsprechend den Rechtsvorschriften der DDR in dem Zeitraum vom 7. Oktober 1949 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 nach einer einheitlichen Bebauungskonzeption oder einem Bebauungsplan für die Gesamtbebauung des jeweiligen Bauvorhabens (Standort) vorbereitet und neu bebaut worden sind. Diese Definition kann nach Auffassung der Kammer zumindest insoweit für die Auslegung des Begriffs in § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG herangezogen werden, als es um die Frage geht, nach welchen Rechtsmaßstäben das Vorliegen von komplexem Siedlungsbau beurteilt werden muß (ebenso Hellmann, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus
, Vermögensgesetz, Stand: Oktober 1996, § 5 Rn. 53; vgl. aber auch Spielmann, a. a. O., § 5 Rn. 34 m. w. N.; Riebschläger, a. a. O. S. 175). b) Nach Auffassung der Kammer ist - ausgehend von dem gemeinsamen Zweck der Ausschlußtatbestände des § 5 Abs. VermG, wonach bestimmte Veränderungen entzogener Grundstücke oder Gebäude im öffentlichen Interesse nicht mehr in Frage gestellt werden sollen - kennzeichnend nicht nur für den komplexen Wohnungsbau, sondern auch für den komplexen Siedlungsbau, daß die verwendeten Grund- oder Flurstücke dauerhaft in eine planerische und städtebauliche Einheit eingebunden sind, welche in Umsetzung einschlägiger siedlungsbaulicher Vorschriften eine komplexe Vielfalt der Bebauung sowie sonstiger Nutzung aufweist; die so entstandene Einheit soll durch eine Herauslösung der zurückverlangten Grundstücke nicht gefährdet oder zerstört werden (so zum komplexen Wohnungsbau BVerwG, Urt. v. 6. Dezember 1996, 165; BVerwG, Urt. v. 7. November 1996, a. a. O., S. 163). Ein typischer Fall einer solchen Einbindung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine flurstücksübergreifende Neubebauung von Grundstücken, der es den Fall des auf einen Einzelstandort beschränkten Wohnungsneubaus gegenüberstellt (BVerwG, Urt. v. 7. November 1996, a. a. O., S. 163). Zu den Voraussetzungen des Ausschlußtatbestands nach § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG gehört nach Ansicht der Kammer in diesem Zusammenhang jedenfalls eine standortbezogene staatliche Vorbereitung, insbesondere eine detaillierte staatliche Planungsentscheidung, die im Gesamtbild hinreichend deutlich erkennen läßt, daß dort kein Einzelobjekt bzw. mehrere separate Einzelobjekte errichtet werden sollten, sondern - je nach ländlicher oder städtischer Lage - seinem Gepräge nach ein mehr oder weniger großes Gebiet mit einer ("komplexen") Bebauung mit Siedlungshäusern einschließlich Nebenanlagen und Infrastruktureinrichtungen in einem baulichen Sinnzusammenhang überplant wurde, mag es auch später aus irgendwelchen Gründen nicht mehr zur weiteren, insbesondere vollständigen Bebauung gemäß der vorherigen Planung und gegebenenfalls Vorbereitung gekommen sein. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift soll verhindert werden, daß einzelne (bebaute oder unbebaute) Grundstücke oder Grundstücksteile aus dem komplexen Siedlungsbau im Wege der Restitution herausgenommen werden, da dies zu einer Spannungslage innerhalb des übriggebliebenen komplexen Baugebiets führen würde, weil die Bewohner der (übriggebliebenen) Siedlung auf diese Flächen dann nicht mehr Zugriff im Sinne einer weiteren Nutzung nehmen könnten. Zu Recht weist der Bekl. insoweit auf die Bedeutung des Wortes "komplex" hin, das nach seiner Ansicht soviel wie "zusammenhängend", die Kammer fügt noch "umfassend" oder "vielfältig verflochten" hinzu (Duden, Die deutsche Rechtschreibung, 21. Aufl. 1996, S. 421), meint. Eine derartige Komplexität wird augenscheinlich bei Betrachtung etwa von angelegten (oder zumindest geplanten) Grünflächen, Kinderspielplätzen usw. Insbesondere das Kriterium der Planmäßigkeit im Sinne einer staatlichen Planung - nicht einer solchen nach planwirtschaftlichen Grundsätzen, sondern einer objekts- bzw. siedlungsgebietsbezogenen (dazu sogleich) - ist ein wesentliches Begriffsmerkmal auch des komplexen Siedlungsbaus. Diese darf sich allerdings nicht in der Planung und Vorbereitung des konkreten Objekts erschöpfen, sondern muß darüber hinaus mit den übrigen geplanten oder bereits vorhandenen Objekten sowie den
undsätzen, sondern einer objekts- bzw. siedlungsgebietsbezogenen (dazu sogleich) - ist ein wesentliches Begriffsmerkmal auch des komplexen Siedlungsbaus. Diese darf sich allerdings nicht in der Planung und Vorbereitung des konkreten Objekts erschöpfen, sondern muß darüber hinaus mit den übrigen geplanten oder bereits vorhandenen Objekten sowie den Nebenanlagen und Infrastruktureinrichtungen in einem sichtbaren Zusammenhang im Sinne einer gewissen Abhängigkeit stehen. Darauf deutet auch § 11 Abs. 2 SachenRBerG hin, wenn dort von einer "einheitlichen Bebauungskonzeption oder einem Bebauungsplan für die Gesamtbebauung des jeweiligen Bauvorhabens (Standort)" die Rede ist. Eine solche standortbezogene staatliche Planungsentscheidung muß die räumliche und funktionale Zuordnung der beanspruchten Flächen zum komplexen (Wohnungs- oder) Siedlungsbau im Sinne einer Einbindung und Verflechtung in ein größeres Modell mit entsprechenden Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen, Grün- und Freiflächen usw. aufweisen (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG: großflächige Wohnanlagen einschließlich Nebenanlagen, Versorgungseinrichtungen und Infrastruktur; vgl. auch Säcker-Busche, in: Säcker [Hrsg.], Vermögensrecht, § 5 Rn. 14 a. E.). Diese Art der Gesamtplanung ist nach Auffassung der Kammer auch für die Charakterisierung des komplexen Siedlungsbaus unverzichtbar. Allerdings bedarf es hier - je nach Größe der Siedlung - gegebenenfalls einer Einschränkung hinsichtlich des Umfangs etwa der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen oder Grün- und Freiflächen. c) Demgegenüber erscheint es der Kammer nicht ausreichend zu sein, wenn, wie der Bekl. vorträgt, die Bebauung nach planwirtschaftlichen Grundsätzen erfolgt ist, die Errichtung mehrerer Siedlungshäuser ohne staatliche Planung und Lenkung nicht möglich gewesen wäre und insbesondere die Kapazitäten für die Errichtung der Bauten von planwirtschaftlichen Vorgaben und der Freigabe durch staatliche Organe der DDR abhängig waren. Diese Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse in der DDR spiegelt lediglich die sozialistische Planwirtschaft wider, die allumfassend und damit auch im Bereich der Wohnungs- bzw. Siedlungsbebauung vorhanden war. Würde sie bereits genügen, um die Restitution eines Grundstücks auszuschließen, bräuchte das Vermögensgesetz nicht die differenzierte Ausgestaltung der Ausschlußgründe und im besonderen nicht die Regelung des § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG. Im Falle dieses Ausschlußtatbestands geht es jedoch letztlich um die Betrachtung des Zustands von Grundstücken nach deren - unter Beachtung der planwirtschaftlichen Grundsätze erfolgten - Bebauung, mithin auf das Ergebnis der planwirtschaftlich errichteten Einheit. Insoweit ist nach Auffassung der Kammer die vom objekts- bzw. gebietsbezogenen Plan in die Realität umgesetzte Verwobenheit der einzelnen Gebäude und Nebenanlagen sowie Infrastruktureinrichtungen miteinander, die objekts- bzw. gebietsbezogen geplante und umgesetzte Einbeziehung in ein einheitliches Ganzes, entscheidend, nicht dagegen, ob die DDR diesen objekts- bzw. gebietsbezogenen Plan nur mit Hilfe von volkswirtschaftlichen, nach der sozialistischen Ideologie planwirtschaftlichen Grundsätzen hat durchführen können. d) In Anwendung dieser Maßstäbe kann die Kammer nicht feststellen, daß im vorliegenden Fall jedenfalls für die bebauten Flurstücke 52/5 und 52/6 mit Blick auf deren Umgebung die Voraussetzungen für einen komplexen Siedlungsbau erfüllt sind. Ein Zusammenspiel der
der sozialistischen Ideologie planwirtschaftlichen Grundsätzen hat durchführen können. d) In Anwendung dieser Maßstäbe kann die Kammer nicht feststellen, daß im vorliegenden Fall jedenfalls für die bebauten Flurstücke 52/5 und 52/6 mit Blick auf deren Umgebung die Voraussetzungen für einen komplexen Siedlungsbau erfüllt sind. Ein Zusammenspiel der einzelnen Bauten, eine Verwobenheit im obigen Sinne, ein gegenseitiges Dienen der einzelnen Grundstücke liegt hier nicht vor. Die Kammer vermag im vorliegenden Fall keine einheitliche Gesamtplanung, kein Konzept über die bloße räumlich benachbarte Bebauung hinaus zu erkennen. Nennenswert ist, abgesehen von den jeweils errichteten Eigenheimen, lediglich der sog. Wendeplatz, der wegen der Sackgassenlage der Straße allerdings bereits für sich genommen notwendig erscheint; der Bebauung gibt er damit noch nicht sein Gepräge hin zu einer Komplexität im dargestellten Sinn. Weitere Infrastruktureinrichtungen oder Nebenanlagen sind nicht erkennbar. Der Bekl. konnte insoweit auch keine weitergehenden Unterlagen vorlegen, aus denen sich zumindest die Planung derartiger Einrichtungen bzw. Anlagen ergeben, die allein aufgrund einer Veränderung in den planwirtschaftlichen Grundsätzen oder aus sonstigen Gründen nicht mehr zur Umsetzung in die Realität gelangt sind. Vielmehr waren die auf den Flurstücken 52/5 und 52/6 errichteten Gebäude nach den Altunterlagen vom VE(B) Meliorationskombinat R. als Försterei und Eigenheim geplant; zu diesem Zweck sind sie zu DDR-Zeiten auch errichtet worden. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Gebäude einschließlich der jeweiligen Grundfläche mit den übrigen Flurstücken, die mit Eigenheimen bebaut sind, zu einem einheitlichen Ganzen verflochten und in ein einheitliches Ganzes einbezogen wurden. Dies zeigt auch folgende Kontrollüberlegung: Risse man hier einzelne Grund- bzw. Flurstücke im Wege der Restitution heraus, ist nicht ersichtlich, daß hier eine objekts- bzw. gebietsbezogene Spannungslage im dargestellten Sinne entstünde, die § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG gerade zu verhindern sucht. 5. Die Restitution der Flurstücke 52/5 und 52/6 der Flur 12 der Gemarkung B. ist schließlich auch nicht nach § 4 Abs. 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen. a) Der Rückübertragung steht nicht bereits der Umstand entgegen, daß das enteignete Grundstück nach der Schädigung mehrfach geteilt und der hier streitbefangene Teil nunmehr jedenfalls hinsichtlich des Flurstücks 52/6 ein neues Grundstück i. S. d. bürgerlich rechtlichen Bestimmungen darstellt. Der ursprüngliche Zustand kann durch einen Rückübertragungsbescheid und darauf sich gründende Maßnahmen, insbesondere katastermäßige Neuvermessung und Neueintragung im Grundbuch, wiederhergestellt werden (vgl. Siebert, in: Kimme [Hrsg.], Offene Vermögensfragen, Band I, Stand: November 1996, § 4 VermG Rn. 4). b) Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang außerdem der zwischenzeitliche Erwerb des Flurstücks 52/6 durch die Beigeladenen zu 4) und 5) (s.o.). c) Die Restitution ist auch nicht deshalb rechtlich oder tatsächlich unmöglich, weil vorliegend ein Ackergrundstück enteignet wurde, heute aber das Grundstück Bauland darstellt und mit Einfamilienhäusern bebaut ist. Wie sich aus einem Blick auf § 7 Abs. 1 VermG ergibt, bildet die nach der Schädigung erfolgte Bebauung eines Grundstücks keinen Fall der Unmöglichkeit der Rückübertragung von der Natur der Sache her. Durch die Wertausgleichsvorschrift des § 7 VermG hat der Gesetzgeber zu erkennen
Grundstück Bauland darstellt und mit Einfamilienhäusern bebaut ist. Wie sich aus einem Blick auf § 7 Abs. 1 VermG ergibt, bildet die nach der Schädigung erfolgte Bebauung eines Grundstücks keinen Fall der Unmöglichkeit der Rückübertragung von der Natur der Sache her. Durch die Wertausgleichsvorschrift des § 7 VermG hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, daß die in der DDR erfolgte Bebauung eines Grundstücks nicht bewirkt, daß die Restitution des Grundstücks ausgeschlossen ist. Andernfalls hätte es dieser Vorschrift, welche im Fall der Restitution den Berechtigten zum Wertausgleich u. a. für eine Bebauung verpflichtet, nicht bedurft.