Kommune:Gebietskörperschaft
KommVerf DDR
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Kommune:Gebietskörperschaft; Kommunalverfassung; Gesamtrechtsnachfolger
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die Kommunen in den neuen deutschen Bundesländern sind durch die Kommunalverfassung der DDR vom 17. Mai 1990 neu gegründet worden. Sie sind mit den Kommunen, die in der DDR bis zum "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" vom 18. Januar 1957 als Gebietskörperschaften bestanden haben, nicht identisch.
2. Die neu gegründeten Kommunen sind weder Gesamtrechtsnachfolger des ehemaligen Rats der Gemeinde, der Stadt oder des Kreises in ihrem Gebiet noch der bis 1957 dort existenten Gebietskörperschaft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. (...) II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. pp 2. Der Kl. steht aus dem Verwaltungsverhältnis über das Stiftungsvermögen kein Anspruch gemäß § 666 BGB (bzw. § 275 ZGB i. V. m. Art. 232 § 1 EGBGB, § 2 Abs. 2 EGZGB, vgl. Kommentar zum ZGB, herausgegeben vom Ministerium der Justiz, 1985, § 275 Anm. 3.2) auf Auskunft und Rechenschaftslegung zu. Dahinstehen kann, ob die Verwaltung des Stiftungsvermögens ein Auftragsverhältnis i. S. d. §§ 662 ff. BGB begründete, denn die Bekl. ist insoweit nicht passivlegitimiert. Es besteht nämlich weder zwischen der Bekl. und der vor dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17.5.1990 existierenden Stadt (im folgenden: "frühere Stadt D.") noch dem Rat der Stadt Identität (a), Rechts- (b) oder Funktionsnachfolge (d). a) aa) Eine Identität zwischen der Bekl. und der "früheren Stadt D.", welche für die Kl. das Stiftungsvermögen verwaltete, scheidet bereits deswegen aus, weil die Städte/Gemeinden im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstrukturen mit Inkrafttreten der Kommunalverfassung vom 17.5.1990 (GBl. DDR I S. 255) neu gegründet worden sind. Dies ist herrschende Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 23.1.1997, Az. VII ZR 218/95, DtZ 1997, 199, 201; BVerwG, Urteil vom 15.7.1999, Az.: BVerwG 3 C 12.98, ZOV 1999, 450, 451; Senat, Urteil vom 28.7.1993, Az. 6 U 445/93, NJ 1993 [LS] = dokumentiert in Juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 26.10.1995, Az. 12 U 41/95, LKV 1997, 37, 38; OVG Weimar, Urteil vom 11.6.2001, Az. 4 KO 52/97, LKV 2002, 285, 289 jeweils zu Gemeinden; BGH, Urteil vom 4.11.1994, BGHZ 127, 285, 289 zu den Kreisen). Ob die frühere Stadt D. als juristische Person des öffentlichen Rechts während der DDR untergegangen ist, ist demgegenüber nachrangig (dazu unten a) bb). Denn selbst wenn die frühere Stadt D. fortexistiert hätte, berührte dies die Eigenständigkeit der neu gegründeten Bekl. nicht. Die Kommunalverfassung regelte zwar nicht ausdrücklich, daß eine Neugründung der Städte und Gemeinden beabsichtigt war. Auch aus den Niederschriften der Volkskammer (10. Wahlperiode, 6. und 7. Tagung) zur Kommunalverfassung und zum Kommunalvermögensgesetz (10. Wahlperiode, 19. und 22. Tagung) ergeben sich diesbezüglich weder durchgreifende positive noch negative Anhaltspunkte. Für die Auffassung einer Neugründung spricht § 9 Satz 1 der Kommunalverfassung. Danach führen die Gemeinden ihren bisherigen Namen. Wäre die Volkskammer von einer Identität ausgegangen, hätte es dieser rechtlichen Regelung nicht bedurft. Ein weiteres, gewichtiges Indiz dafür, daß mit der Kommunalverfassung eine Neugründung der Städte und Gemeinden im rechtlichen Sinne beabsichtigt war, ist die amtliche Begründung zu § 11 VZOG. Danach ging zumindest der gesamtdeutsche Gesetzgeber davon aus, daß die öffentlichen kommunalen Körperschaften im Zusammenhang mit dem Umbau der Staatsstrukturen in den neuen Bundesländern neu gegründet wurden und deswegen bei den Gebietskörperschaften nicht auf eine Rechtsnachfolge - und erst recht nicht auf eine Identität - abgestellt werden kann (BTDrucks. 12/6228 S. 110). Diese im Rahmen des Vermögenszuordnungsgesetzes wiedergegebene amtliche Begründung spiegelt zumindest wider, wie zum damaligen, dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung nahen Zeitpunkt seitens des Bundesgesetzgebers die Errichtung der Städte und Gemeinden verstanden wurde. Das Landgericht hat auch schon zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber der Kommunalverfassung selbst mit dem Gesetz über das Vermögen der
egründung spiegelt zumindest wider, wie zum damaligen, dem Inkrafttreten der Kommunalverfassung nahen Zeitpunkt seitens des Bundesgesetzgebers die Errichtung der Städte und Gemeinden verstanden wurde. Das Landgericht hat auch schon zutreffend darauf hingewiesen, daß der Gesetzgeber der Kommunalverfassung selbst mit dem Gesetz über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise vom 6.7.1990 (Kommunalvermögensgesetz - KVG - GBl. DDR I, S. 660) die Kommunen mit Vermögen ausstatten wollte und dies zumindest ein gewichtiger Hinweis darauf ist, daß derselbe Gesetzgeber davon ausging, daß die Kommunen neu geschaffen worden waren und nicht an die Vermögensinhaberschaft der früheren Kommunen anknüpften. In § 2 KVG ist geregelt worden, welches Vermögen aus dem Volkseigentum auf die Gemeinden und Städte gemäß § 1 Satz 1 KVG "kostenlos übertragen" werden sollte. Auch das Erfordernis eines gesonderten Übertragungsaktes durch Übergabe-Übernahmeprotokolle (§ 7 KVG) und die Regelungen über das Verfahren in der Durchführungsverordnung zum KVG vom 25.7.1990 (GBl. DDR I S. 781) verdeutlichen, daß nicht von einem Fortbestehen der früheren Kommunen ausgegangen wurde. Die Regelungen des KVG un-termauern vielmehr die Annahme der erfolgten Auflösung der früheren Stadt D. und späteren Neugründung der Bekl. im rechtlichen Sinne. Da-bei ist entscheidend, daß das KVG noch vom Gesetzgeber der DDR er-lassen wurde und daher dessen Verständnis von der Rechtsnatur der Städ-te und Gemeinden widerspiegelt. Insbesondere sollten nach § 2 Abs. 1 e KVG "alle sonstigen Rechte und Forderungen, die den ehemaligen Ge-meinden und Städten sowie deren nachgeordneten Betrieben und Einrichtungen zustanden", übergehen. Hieraus läßt sich ein weiterer Anhaltspunkt für die fehlende Identität gewinnen. Die verwendete Formulierung verstärkt, daß der DDR-Gesetzgeber nicht von dem Fortbestand (oder Aufleben) eigenständiger Kommunen ausging, sondern an die vor-gefundenen DDR-Verwaltungs- und Wirtschaftsstrukturen anknüpfte, in deren System (volkseigene) Betriebe den Räten der Gemeinden und Städte "unterstellt" waren (vgl. § 11 Abs. 3 THG; §§ 31 Abs. 1, 36 Abs. 5 S. 2, 37, 41 Abs. 1, 2. Spiegelstrich der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe und volkseigenen Betriebe vom 8.11.1979 - GBl. DDR I S. 355; §§ 39 Abs. 4, 54 S. 2, 3 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen vom 12.1.1973 - GBl. DDR I S. 313; §§ 11 Abs. 2, 43 Abs. 2, 61 Abs. 4 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985 - GBl. DDR I S. 236). Eine Auslegung dahingehend, daß sich die "nachgeordneten Betriebe" auf Betriebe der früheren Städte und Gemeinden, die auch seit Jahrzehnten nicht aktiv gewesen wären, bezogen haben könnten, erscheint hingegen fernliegend. bb) Darüber hinaus scheidet eine Identität zwischen der "früheren Stadt D." mit der Bekl. bereits deswegen aus, weil, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, im Zuge der Neuorganisation des Staatsaufbaus in der DDR die "frühere Stadt D." als rechtsfähige Gebietskörperschaft aufgehört hat, zu existieren. Zwar gab es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung oder andere hoheitliche Entscheidung, mit der den bis dahin existierenden Gebietskörperschaften ihre Rechtsfähigkeit bzw. Rechtspersönlichkeit genommen oder sie für aufgelöst erklärt wurden. Mit dem "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" von 1957 (GBl. DDR, S. 65) wurde jedoch auch für die Kommunen das Prinzip des demokratischen Zentralismus von Verfassungs
e Entscheidung, mit der den bis dahin existierenden Gebietskörperschaften ihre Rechtsfähigkeit bzw. Rechtspersönlichkeit genommen oder sie für aufgelöst erklärt wurden. Mit dem "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" von 1957 (GBl. DDR, S. 65) wurde jedoch auch für die Kommunen das Prinzip des demokratischen Zentralismus von Verfassungs wegen (s. Art. 41 Satz 1 i. d. F. v. 7.10.1974, GBl. DDR I, S. 432; vgl. auch Präambel des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen vom 12.7.1973; § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen vom 4.7.1985) verbindlich. Die Gemeinden wurden eingebunden in den "Rahmen der zentralen staatlichen Planung und Leitung" zu territorialen und politisch administrativen Grundeinheiten im Staatsaufbau der DDR, ohne eigenen Wirkungskreis und Selbstverwaltung (Senat, Urteil vom 28.7.1993, Az. 6 U 445/93, a. a. O.; Roggemann, Die DDR-Verfassungen - Einführung in das Verfassungsrecht der DDR, 4. Aufl., 1989, S. 215 f., Heberlein, NVwZ 1991, 531, 532; Gern, Sächsisches Kommunalrecht, 2. Aufl., 1. Kap., Rdn. 22; Hegele/Ewert, Kommunalrecht im Freistaat Sachsen, 2. Aufl., S. 22; Melzer, DVBl. 1987, 965, 968; Bauer, BayVBl. 1990, 263, 266 jeweils zu den Gemeinden; BGH, BGHZ 127, 285, 288 zu den Kreisen) aber auch ohne Rechtsfähigkeit bzw. eigene Rechtspersönlichkeit (OLG Jena, Beschluß vom 11.10.1994, Az. 6 W 284/94, LKV 1995, 303; Gern, a. a. O.; Brunner in: HStR I 2003, § 11, Rdn. 59; Mampel, Die sozialistische Verfassung der DDR, 2. Aufl., Art. 43, Rdn. 11; Lörler, DtZ 1992, 135, 138). Denn dem Verständnis des Gesetzgebers der DDR war das Gebilde selbständiger, von der Staatsmacht zu unterscheidender und abgrenzender Gebietskörperschaften fremd (Roggemann, S. 216; Mampel, Art. 43, Rdn. 10). Dies hätte dem Prinzip des demokratischen Zentralismus sowie des Einheitsstaates widersprochen. Zu Recht bemißt das Landgericht in seinem Urteil der von ihm zitierten "DDR-Literatur" für die rechtliche Bewertung maßgebliche Bedeutung zu. Denn eine freie Rechtslehre wie in der Bundesrepublik gab es zu DDR-Zeiten nicht. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die in den "amtlichen" Lehrbüchern wiedergegebene Rechtsauffassung das Selbstverständnis des Gesetzgebers von der Verfassungswirklichkeit wiedergab. Insoweit bedurfte es nach dem Staatsverständnis der DDR infolge der vollständigen, alle staatlichen Bereiche erfassenden staatsorganisatorischen - wie sich aus der Präambel des "Gesetzes über die örtlichen Organe der Staatsmacht" ersehen läßt - ideologisch motivierten Umgestaltung der staatlich vorgefundenen Strukturen aus eigenständigen, mit Rechtsfähigkeit ausgestalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts keines ausdrücklichen Aufhebungsaktes mehr. Die Annahme einer der Selbstverwaltungsverwaltung und ihrer Organe beraubten juristischen Person des öffentlichen Rechts, der lediglich keine staatliche Funktionen mehr zukam, jedoch als Träger privater Rechte und Pflichten forbestand, war damit unvereinbar. Die Beurteilung der Folgen des staatsorganisatorischen Umbaus kann dabei allein auf der Grundlage des damaligen Verständnisses des DDR-Rechts und des Willens des damaligen Gesetzgebers und Inhabers der Staatsgewalt erfolgen und muß die historischen Bedingungen und die "gelebte Rechtspraxis" einbeziehen. Daß die Vorstellung von rechtsfähigen Kommunen im demokratischen Zentralismus - wie auch anderer juristischen Personen des öffentlichen Rechts - als eigenständige, vom Zentralstaat geschiedener
Willens des damaligen Gesetzgebers und Inhabers der Staatsgewalt erfolgen und muß die historischen Bedingungen und die "gelebte Rechtspraxis" einbeziehen. Daß die Vorstellung von rechtsfähigen Kommunen im demokratischen Zentralismus - wie auch anderer juristischen Personen des öffentlichen Rechts - als eigenständige, vom Zentralstaat geschiedener Rechtssubjekte im DDR-Recht keinen Platz hatte und deshalb vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein kann und die Vorstellung einer gesetzmäßigen Fortentwicklung auf den Einheitsstaat hin das maßgebliche Leitbild abgab, zeigt z. B. die schon früh vertretene Auffassung, daß das Vermögen des Reiches, der Länder und der Gemeinden ohne weiteres den "Charakter staatlichen sozialistischen Eigentums (Volkseigentum) annahm", dessen Eigentümer der "Arbeiter- und Bauernstaat" war (Dornberger/Klein u. a., Das Zivilrecht der DDR, Sachenrecht, 1956, S. 37/38 und S. 39/40).
Im übrigen ergibt sich der Untergang der früheren Stadt D. letztlich aus dem "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" vom 18.1.1957 selbst. Auch wenn ein ausdrücklich die Städte und Gemeinden als juristische Personen des öffentlichen Rechts aufhebender Akt nicht er-gangen ist, ist die Auflösung der früheren Stadt D. als juristische Person des öffentlichen Rechtes unmittelbare Folge der Umstrukturierung der staatlichen Verwaltung und Aufhebung der bis dahin geltenden demokratischen Kreisordnung für das Land Sachsen vom 16.1.1947 (SächsGBl. S. 22), worin die frühere Stadt D. gemäß § 2 Abs. 2 als Stadtkreis verfaßt worden war, und der Aufhebung der demokratischen Gemeindeordnung für das Land Sachsen vom 6.2.1947 (SächsGBl. S. 54) durch § 49 Abs. 1 a und b des "Gesetzes über die örtlichen Organe der Staats-macht." Das "Gesetz über die örtlichen Organe der Staatsmacht" von 1957 stellte einen staatsorganisatorischen Akt der DDR dar, der der Exi-stenz der früheren Stadt D. im Sinne einer Gebietskörperschaft des öf-fentlichen Rechts die Grundlage entzog. In Verfolgung des Prinzips des demokratischen Zentralismus wurden die Gemeiden zu unteren staatlichen Verwaltungsebenen ohne eigenen Wirkungskreis (Gern, a. a. O.; Bretzinger/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung, § 102 Rdn. 1). Die Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechtes und die damit re-gelmäßig verbundene Rechtsfähigkeit (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl., § 23 Rdn. 39; Reiners, Kommunalverfassungsrecht in den neuen Bundesländern, 1991, B III Rdn. 10) folgt nicht schon aus der Existenz eines mitgliedschaftlich verfaßten Verbandes oder einer Personenmehrheit, sondern beruht auf einem Hoheitsakt, durch den allein sie entsteht (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechtes, Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 25, S. 492; Burgi in Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Aufl., § 52 Rdn. 12; Maurer, § 23 Rdn. 38). Die besondere rechtliche Stellung als Körperschaft setzt eine Verleihung des Körperschaftsstatus' voraus (Maurer, a. a. O.). Dies entspricht der histo-risch gewachsenen deutschen Verwaltungsrechtslehre. Demgemäß gilt auch für Gemeinden und Städte als juristische Personen des öffentlichen Rechtes, daß sie ihre rechtliche Existenz einem Hoheitsakt durch ein Ge-setz oder einem Staatsakt aufgrund eines Gesetzes verdanken (Seewald in Steiner, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Aufl., I B Rdn. 71). Ebenso kann durch Hoheitsakt die Eigenschaft als Körperschaft wieder aufgehoben werden, da die Beendigung der öffentlichen Körperschaft den glei-chen Regeln wie die Entstehung als "actus contrarius" unterliegt (Forsthoff, a. a. O., S. 493). Die historisch in Sachsen den Städten und Gemein-den und damit der früheren Stadt D. erst im 19. Jahrhundert zuerkannte eigenständige Rechtspersönlichkeit (§ 4 der "revidierten Städteordnung" vom 24.4.1873, SächsGBl. S. 295: "... steht das Recht der juristischen Persönlichkeit zu."; vgl. auch die "revidierte Landgemeindeordnung" vom 24.4.1873, SächsGBl. S. 328, dort § 3; Sponer in Schlempp u. a., Kommunalverfassungsrecht Sachsen, § 1 SächsGemO, Anm. 5.2) wurde in der Sächsischen Gemeindeordnung vom 1.8.1923 (SächsGBl. S. 373, § 1 Abs. 1: "Körperschaft des öffentlichen Rechts") und in der Deutschen Gemeindeordnung vom 30.1.1935 (RGBl. S. 49, § 1 Abs. 2 Satz 1: "Öf-fentliche Gebietskörperschaft") aufrechterhalten und stützte sich zuletzt auf die Demokratische Gemeindeordnung und Kreisordnung vom 16.1.1947/6.2.1947 für das Land
eindeordnung vom 1.8.1923 (SächsGBl. S. 373, § 1 Abs. 1: "Körperschaft des öffentlichen Rechts") und in der Deutschen Gemeindeordnung vom 30.1.1935 (RGBl. S. 49, § 1 Abs. 2 Satz 1: "Öf-fentliche Gebietskörperschaft") aufrechterhalten und stützte sich zuletzt auf die Demokratische Gemeindeordnung und Kreisordnung vom 16.1.1947/6.2.1947 für das Land Sachsen, in der zwar weder die Kommunen als Körperschaften noch als rechtsfähig bezeichnet wurden, je-doch die Kommunen als rechtlich selbstständig handelnde Rechtssubjekte vorausgesetzt wurden (z. B. §§ 40 Abs. 2, 41, 42 Demokratische Kreis-ordnung; §§ 42 Abs. 2, 43, 44 Demokratische Gemeindeordnung; s. auch Bestimmungen über die Bezeichnung der Selbstverwaltungskörperschaften und -organe vom 10.2.1947 - GVBl. Sachsen S. 94). Mit der Aufhe-bung der demokratischen Kreisordnung und der demokratischen Gemeindeordnung für das Land Sachsen durch das "Gesetz über die örtli-chen Organe der Staatsmacht" von 1957, das die Städte und Gemeinden nicht mehr als Gebietskörperschaften vorsah, entfiel die organisationsrechtliche Grundlage für die Zuerkennung der Rechtsfähigkeit und die Existenz der Kommunen als vom sonstigen Staatsgebilde unterscheidbaren, eigenständigen, mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Erst mit § 1 Abs. 3 der Kommunalverfassung wurden 1990 Kommunen als juristische Person des öffentlichen Rechts neu errichtet.
Die Ausführungen der Kl. zu zu DDR Zeiten geschlossenen "Städtepartnerschaften" und das Berufen der Bekl. auf die 800jährige Stadtgeschichte sind für die rechtliche Beurteilung ohne Belang. Wie das Landgericht Dresden im übrigen schon zu Recht ausführte, handelte der Oberbürgermeister jeweils für den Rat der Stadt und damit als Organ des Einheitsstaates. Dies wird auch von den nunmehr vorgelegten Urkunden belegt, in denen entweder in der Überschrift aufgeführt ist, daß die Städtepartnerschaft für den Rat der Stadt erfolgte, oder in denen in der Unterschriftenleiste niedergelegt ist, daß der Bürgermeister für den Rat der Stadt un-terzeichnete. Zudem kommt es auf die subjektiven Vorstellungen nicht an, sondern auf die objektive Rechtslage. Letzteres gilt auch, soweit sich die Bekl. stadthistorisch auf ihre Gründung vor 800 Jahren beruft. Daß die Stadt D. als örtliche Gemeinschaft historisch seit 800 Jahren besteht, ist unzweifelhaft. Hieraus folgt jedoch noch nicht, daß die Stadt D. seit ihrer Gründung als juristische Person anzusehen ist. Ebenso unerheblich ist, ob sich die Bekl. in anderen Rechtsstreitigkeiten auf ihr Eigentum an 1977 gestohlenen Kunstschätzen - mit welcher rechtlichen Argumentation auch immer - beruft; ihre Rechtsbehauptung in diesem Rechtsstreit ist auf keinen Fall rechtsmißbräuchlich. Da auch der Rat der Stadt D., der - zwar gemäß § 81 des "Gesetzes über die örtlichen Volksvertretungen in der Deutschen Demokratischen Republik" vom 11.7.1985 (GBl. d. DDR S. 213) juristische Person war (so OLG Dresden, Urteil vom 28.7.1993, Az. 6 U 445/93, a. a. O.; Brunner, a. a. O.; Lörler, a. a. O.; a. A. wohl: OVG Weimar, LKV 2002, 285, 289) - als nur örtliches Staats- und Verwaltungsorgan im System des zentralen Staatsaufbaus der DDR ausschließlich als untere Verwaltungsbehörde tätig wurde, nicht mit der Bekl. rechtlich identisch ist (vgl. BGHZ 127, 285, 289; OVG Weimar, LKV 2002, 285, 289; OLG Brandenburg, LKV 1997, 37, 38), kommt eine Identität der "früheren Stadt D." auch nicht über diesen mit der heutigen Bekl. in Betracht. b) Ein Anspruch nach § 666 BGB ergibt sich auch nicht daraus, daß die Bekl. Rechtsnachfolgerin der "früheren Stadt D." bzw. des Rates der Stadt D. wäre.
Eine Gesamtrechtsnachfolge der Bekl. nach der "früheren Stadt D." bzw. dem Rat der Stadt D. gibt es weder aufgrund einfachgesetzlicher Regelungen noch nach dem System des Einigungsvertrages. Vielmehr bestimmt der Einigungsvertrag nur "partielle", gegenständliche Rechtsnachfolgen für bestimmte Bereiche (Senat, Urteil vom 28.7.1993, Az. 6 U 445/93, a. a. O. m. w. N.; vgl. BGH, BGHZ 127, 285, 288). Eine Einzelrechtsnachfolge ist nicht gegeben. Ein Anspruch der Kl. ist nicht aus den Bestimmungen des Einigungsvertrages herzuleiten. Art. 21 und 22 des Einigungsvertrages, die den Übergang des Verwaltungs- und Finanzvermögens der DDR regeln, bilden keine Grundlage für eine Haftung der Bekl., auch wenn mit dem Erwerb von Verwaltungs- und Finanzvermögen eine Übernahme der dazugehörigen Schulden und Verbindlichkeiten verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 8.12.1994, Az. III ZR 105/93, WM 1995, 1072, 1075; Schreiben des Bundesjustizministeriums und des Bundesinnenministeriums vom 3.12.1992, DtZ 1993, 115). Das Stiftungsvermögen stellt aber weder Verwaltungsvermögen i. S. d. Art. 21 des Einigungsvertrages noch Finanzvermögen i. S. d. Art. 22 des Einigungsvertrages dar, welches auf die Bekl. übergegangen wäre. Unter Verwaltungsvermögen versteht man dasjenige Vermögen, welches zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben erforderlich ist und nunmehr unmittelbar der Erfüllung dieser Aufgaben und dem damit verbundenen Dienst- und Verwaltungsbetrieb dient (Schmidt-Habersack in: Kimme, Offene Vermögensfragen, Art. 21 EinigungsV, Rdn. 1). Die treuhänderische Verwaltung des Stiftungsvermögens stellt aber keine solche staatliche Aufgabe der Bekl. dar. Unter Finanzvermögen versteht man dasjenige öffentliche Vermögen der DDR, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben, jedoch über seinen Wert oder seinen Ertrag mittelbar öffentlichen Zwecken diente (Schmidt-Habersack, Art. 22 EinigungsV, Rdn. 1). Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Vermögensübertragung auf der Grundlage des KVG ist - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - nicht ersichtlich. c) Ebenso scheidet eine allgemeine Haftung wegen Vermögensübernahme entsprechend § 419 BGB a. F. aus. Zum einen ist diese Vorschrift zur Beurteilung öffentlich-rechtlicher Vorgänge auch nicht analog heranzuziehen (BGH, WM 1995, 1072, 1076). Zum anderen war das Vermögen der Kl. allenfalls von der Bekl. treuhänderisch zu verwalten und ist ihr demgemäß auch nicht zugeflossen. d) Die Kl. kann ihren Anspruch auch nicht auf den im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches entwickelten Haftungsgrund der Funktionsnachfolge stützen. Eine Haftung nach diesem Rechtsinstitut ist zwar bei einer Übernahme von Aufgaben durch einen neuen Rechtsträger, mithin bei einem Wechsel des Funktionsträgers, in besonderen Fällen in Betracht gezogen worden. Die Haftung aus Funktionsnachfolge ist jedoch lediglich als eine Haftung "subsidiären Charakters" anzusehen. Sie stellt nur eine "Hilfskonstruktion" dar, die dazu dienen soll, "dringende" Ansprüche durchzusetzen. Sie stand von vornherein unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer abweichenden gesetzlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat jedoch im Zusammenhang mit dem Eini-gungsvertrag (vgl. Art. 21 ff. des Einigungsvertrages) eine abschließende Regelung darüber getroffen, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollen (BGH, WM 1995, 1072, 1076), so daß für eine Heranziehung des Haftungsgrundes der Funktionsnachfolge kein Raum besteht. 3. Ein
er Gesetzgeber hat jedoch im Zusammenhang mit dem Eini-gungsvertrag (vgl. Art. 21 ff. des Einigungsvertrages) eine abschließende Regelung darüber getroffen, welche Verpflichtungen der ehemaligen DDR übernommen werden sollen (BGH, WM 1995, 1072, 1076), so daß für eine Heranziehung des Haftungsgrundes der Funktionsnachfolge kein Raum besteht. 3. Ein Anspruch besteht auch nicht deswegen, weil nach der Neugründung der Bekl. zwischen den Parteien ein Verwaltungs- oder Treuhandverhältnis zustande gekommen wäre. Eine ausdrückliche Vereinbarung wird von der Kl. nicht behauptet. Eine solche ergibt sich auch nicht konkludent daraus, daß die Bekl. nach ihrer Neugründung das Stiftungsvermögen weiter verwaltet hätte. Abgesehen davon, daß dies von der Bekl. bestritten wird und die hierfür darlegungs- und beweisbelastete Kl. keinen Beweis angeboten hat, ging die Bekl. von der Wirksamkeit der Auflösung der Kl. im Jahre 1960 aus, so daß es bereits an dem Willen der Bekl. fehlte, ein Geschäft der Kl. treuhänderisch zu besorgen. 4. Der Kl. steht auch kein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 681 Satz 2, 666 BGB bzw. § 275 ZGB zu. Da weder die "frühere Stadt D." noch der Rat der Stadt D. aus den unter Ziffer 2. a) und b) genannten Gründen mit der Bekl. identisch bzw. diese auch nicht deren Rechtsnachfolgerin ist, kommt ein Anspruch auf Auskunft für die Jahre bis zur Neugründung der Bekl. nicht in Betracht. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht deswegen, weil die Bekl. nach ihrer Neugründung als Geschäftsführer ohne Auftrag für die Kl. das Stiftungsvermögen verwaltet hätte. Abgesehen davon, daß hierfür wiederum die Kl. keinen Beweis angeboten hat, wäre weiter erforderlich, daß die Bekl. hierbei mit Fremdgeschäftsführungswillen handelte, d. h. mit dem Bewußtsein (kognitives Element) und dem Willen (voluntatives Element) das Geschäft für die Kl. zu führen. Hierfür ist, da die Kl. bis zum Bescheid des Regierungspräsidiums D. vom 5.9.1997, mit dem der Fortbestand der Kl. festgestellt wurde, von deren Auflösung ausging, nichts ersichtlich. 5. Ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung ergibt sich auch nicht aus §§ 687 Abs. 2, 681 Satz 2, 666 BGB bzw. § 276 ZGB (vgl. Kommentar zum ZGB, § 276 Anm. 1). Da die Bekl. weder mit der "früheren Stadt D." noch dem Rat der Stadt D. identisch noch deren Rechtsnachfolgerin ist, scheidet ein Anspruch auf Auskunft aus den unter Ziffer 2 a) und b) genannten Gründen bis zur Neugründung der Bekl. aus. Soweit sich die Kl. darauf beruft, daß auch nach Neugründung der Bekl. diese weiterhin Stiftungsvermögen verwalte, gilt folgendes: Der Geschäftsherr, der Ansprüche aus § 687 Abs. 2 Satz 1 geltend macht, ist für die Voraussetzung einer angemaßten Eigenschäftsführung beweispflichtig. Er hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, daß der Geschäftsführer ein objektiv fremdes Geschäft in Kenntnis seiner Nichtberechtigung und in eigennütziger Absicht geführt hat (Baumgärtel/Laumen, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 687, Rdn. 1). Den Beweis hierfür hat die Kl. nicht geführt. 6. Der Kl. steht kein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung aus § 810 BGB zu. Dahinstehen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Denn ein Anspruch scheidet aus folgenden Gründen aus: Der Anspruch geht auf Gestattung der Einsicht (BGH, Urteil vom 31. März 1971, Az. VIII ZR 198/69, LM Nr. 5 zu § 810 BGB; Staudinger/Marburger [2002] § 810 Rdn.
Auskunft und Rechenschaftslegung aus § 810 BGB zu. Dahinstehen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind. Denn ein Anspruch scheidet aus folgenden Gründen aus: Der Anspruch geht auf Gestattung der Einsicht (BGH, Urteil vom 31. März 1971, Az. VIII ZR 198/69, LM Nr. 5 zu § 810 BGB; Staudinger/Marburger [2002] § 810 Rdn. 4) und nicht auf Auskunfts- und Rechenschaftslegung. Eine Einsichtnahme beansprucht aber die Kl. nicht. Darüber hinaus hat der die Einsicht Verlangende zu beweisen, daß der Vorlegungspflichtige im Besitz der Urkunde ist (Baumgärtel/Laumen, § 810, Rdn. 1). Danach muß die Kl., da die Bekl. behauptet, nicht im Besitz weiterer Urkunden als denjenigen, die der Kl. vorgelegt worden sind, zu sein, die Urkunden konkret bezeichnen, in die sie Einsicht nehmen will, und nachweisen, daß diese noch im Besitz der Bekl. sind. Beides ist nicht geschehen. 7. Der Kl. steht auch kein Auskunfts- und Rechenschaftslegungsanspruch nach § 260 Abs. 1 BGB zu. Danach hat derjenige, der verpflichtet ist, einen Inbegriff von Gegenständen herauszugeben oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs Auskunft zu erteilen, dem Berechtigten ein Verzeichnis des Bestandes vorzulegen. Als "Gegenstände" werden hier nicht nur körperliche Gegenstände, als "Inbegriff von Gegenständen" nicht nur Sachgesamtheiten verstanden, vielmehr auch "Rechte", insbesondere "Forderungen" und sonstige Vermögensbestandteile (Staudinger/Bittner [2001] § 260 Rdn. 4). Voraussetzung für den Anspruch ist aber, daß ein solcher Herausgabeanspruch überhaupt feststeht. Da, wie bereits in Ziffer 2. dargelegt, vertragliche Ansprüche nicht bestehen, könnte allenfalls ein Anspruch nach §§ 812 Abs. 1, 823 BGB in Betracht kommen. Daß dessen Voraussetzungen vorliegen, hat jedoch die Kl. nicht nachgewiesen. 8. Der Umstand allein, daß jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung. Denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (BGH, Urteil vom 18. Januar 1978, Az. VIII ZR 262/76, NJW 1978, 1002). Jedoch besteht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbarer Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, d. h. ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag. Zwischen den Beteiligten muß eine besondere rechtliche Beziehung bestehen. Dabei kann es sich um ein Vertragsverhältnis oder um ein gesetzliches Schuldverhältnis handeln. Für einen Anspruch auf Auskunft (oder Rechnungslegung) als Gegenstand eines Hilfsanspruchs ist ausreichend, aber auch erforderlich, daß ein Leistungsanspruch dem Grunde nach besteht (BGH, Urteil vom 17.5.1994, Az. X ZR 82/92, BGHZ 126, 109, 113; Palandt/Heinrichs, § 261, Rdn. 8 m. w. N.). Da im vorliegenden Falle - wie bereits dargelegt - allenfalls ein Anspruch aus gesetzlichem Schuldverhältnis (§§ 812 Abs. 1, 823 BGB) in Betracht kommt, muß feststehen, daß ein solches dem Grunde nach besteht. Die bloße Wahrscheinlichkeit ist nicht ausreichend (BGH, NJW 1978, 1002; BGH, Urteil vom 6.6.1979, Az. VIII ZR
hs, § 261, Rdn. 8 m. w. N.). Da im vorliegenden Falle - wie bereits dargelegt - allenfalls ein Anspruch aus gesetzlichem Schuldverhältnis (§§ 812 Abs. 1, 823 BGB) in Betracht kommt, muß feststehen, daß ein solches dem Grunde nach besteht. Die bloße Wahrscheinlichkeit ist nicht ausreichend (BGH, NJW 1978, 1002; BGH, Urteil vom 6.6.1979, Az. VIII ZR 255/78, BGHZ 74, 379, 381). Daß sich heute noch Stiftungsvermögen im Vermögen der Bekl. befindet, wird zwar von der Kl. behauptet, jedoch Beweis hierfür nicht angeboten. Damit ist aber die Kl. für die Voraussetzungen eines Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruchs nach § 242 BGB beweisfällig geblieben.