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Kommunalverfassungsgesetz

BGHVII ZR 199/9412.10.1995ZOV 1996, 34

EinigVtr Art. 9 i.V.m. Anl. II Kap. II Sachgeb. B Abschn. I

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kommunalverfassungsgesetz; Gemeindeindentität; Wirtschaftsvertrag; Übergangszeit der Währungsunion

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Die Identität der durch das Kommunalverfassungsgesetz der DDR vom 17. Mai 1990 konstituierten Gemeinden ist durch den Beitritt der ehemaligen DDR nicht berührt worden.

VerfÄndG DDR Art. 1 Abs. 2, 3; DDR:WWSUVtr Art. 2; DDR:WWSUVtrProt Leitsatz A I 2

Mit der Einführung des Vertragsrechts der Währungsunion in das Recht der DDR für die Übergangszeit der Währungsunion mit Wirkung vom 1. Juli 1990 war den Vertragsparteien eines Wirtschaftsvertrages im Sinne des Gesetzes über Wirtschaftsverträge die rechtliche Möglichkeit eröffnet. Vorverträge für den geplanten Abschluß eines Wirtschaftsvertrages zu schließen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Kl., ein Reise- und Busunternehmen, verlangt von der beklagten Stadt entgangenen Gewinn und nutzlose Aufwendungen als Schadensersatz in Höhe von insgesamt 150.561,56 DM nebst Zinsen mit der Begründung, die Bekl. habe einen Vertrag über die Beförderung von Schülern nicht eingehalten.

II. Mit Schreiben vom 7. Juni 1990 und vom 19. Juli 1990 bot die Kl. der Bekl. die Übernahme der Schülerbeförderung im Bereich Friedland an. Anfang August 1990 führten der Geschäftsführer der Kl. und für die Bekl. deren Dezernatsleiter der Hauptverwaltung Vertragsverhandlungen, deren Ergebnis sie in einer von beiden unterschriebenen Aktennotiz zusammenfaßten. Danach gab der Verhandlungsführer der Bekl. dem Geschäftsführer der Kl. aufgrund ihres Angebotes die Zusage, "vertraglich den Schülerverkehr für das Schuljahr 1990/91 zum Maximalpreis von 0,0856 DM/Sitzplatz und km durchzuführen ...". Bestandteil des Vertrages müsse die Einstellung von Busfahrern aus F. sein. Im Anschluß an diese Verhandlungen erwarb die Kl. fünf Busse für die Durchführung der Schülerbeförderung und bereitete einen Antrag auf Genehmigung der Schülerbeförderung vor. In einem Telefonat vom 13. August 1990 teilte der Bürgermeister der Bekl. dem Geschäftsführer der Kl. mit, daß der endgültige Vertrag nicht abgeschlossen werden könne. Die von dem Bürgermeister dafür gegebene Begründung ist zwischen den Parteien streitig. Die Kl. behauptet, der Bürgermeister habe als Grund lediglich angegeben, daß die für F. vorgesehene Zweigstelle des Kraftverkehrs wirtschaftlich ruiniert werde, wenn er den Vertrag nicht mit dem Kraftverkehr, sondern mit der Kl. abschließen würde. Die Bekl. behauptet hingegen, sie habe als Begründung für die Verweigerung des Vertragsabschlusses auf die fehlende Beförderungskonzession der Kl. hingewiesen. Mit Schreiben vom 21. August 1990 wiederholte die Bekl. ihren Standpunkt unter Hinweis auf die fehlende Genehmigung. Die Kl. sah nach ihrer Behauptung daraufhin davon ab, die Konzession zu beantragen. Die Bekl. übertrug die Schülerbeförderung dem Kraftverkehr, der über die Konzession verfügte.

III. Das Kreisgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag sei aufgrund der fehlenden Genehmigung zum Personenverkehr unwirksam. Das Bezirksgericht hat im ersten Berufungsverfahren die Berufung der Kl. zurückgewiesen. Auf die Revision der Kl. hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, weil das Gericht nicht ordnungsgemäß besetzt war. Das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren hat der Klage in Höhe von 77.400 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Dagegen wendet sich die Bekl. mit ihrer Revision.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

IV. Die Revision der Bekl. hat Erfolg, sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

V. Die Bekl. ist Partei des vor dem Beitritt der ehemaligen DDR angeblich abgeschlossenen Vertrages. Der Beitritt der ehemaligen DDR hat die Identität der durch das Kommunalverfassungsgesetz der ehemaligen DDR vom 17. Mai 1990 konstituierten Gemeinden nicht berührt. Die vertragsschließenden Parteien des Einigungsvertrages haben die Identität der Gemeinden als Rechtssubjekte dadurch gewährleistet, daß sie in Art. 9 i.V.m. Anlage II Kapitel II Sachgebiet B Abschnitt I des Einigungsvertrages die Weitergeltung des Kommunalverfassungsrechts als Landesrecht vereinbart haben.

VI. 1. Das Berufungsgericht meint, die Parteien hätten sich durch die in der Aktennotiz niedergelegte Vereinbarung über die Schülerbeförderung durch die Kl. geeinigt. Dieser Vertrag sei ein Dienstleistungsvertrag im Sinne des § 98 des Gesetzes über Wirtschaftsverträge (zukünftig GW; in der Fassung vom 28. Juni 1990, DDR GBl. I S. 483; geändert am 22. Juli 1990, DDR-GBl. I S. 903); das Gesetz über Wirtschaftsverträge sei auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag anwendbar.

2. Diese Erwägungen begegnen, abgesehen von der Anwendbarkeit des Gesetzes über Wirtschaftsverträge, durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Aufgrund der intertemporalen Kollisionsregel des Art. 232 § 1 EG-BGB ist das zur Zeit der Vereinbarung der Parteien vor dem Beitritt der DDR im Beitrittsgebiet geltende Recht maßgeblich.

b) Nach dem zum Zeitpunkt der Vereinbarung geltenden Recht der DDR ist auf die Vereinbarung nach den §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 GW in Verbindung mit § 11 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches der DDR das Gesetz über Wirtschaftsverträge anwendbar.

c) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten einen Beförderungsvertrag abgeschlossen, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Vereinbarung sollte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ein Vorvertrag für einen von ihnen beabsichtigten Personenbeförderungsvertrag sein.

(1.) Die Vereinbarung der Parteien wäre nur dann als Beförderungsvertrag anzusehen, wenn die Parteien sich nach ihrer Vorstellung über alle für einen derartigen Vertrag erforderlichen regelungsbedürftigen Punkte geeinigt hätten, insbesondere wenn die Kl. gegen ein bestimmtes Entgelt mit der Schülerbeförderung beauftragt worden wäre.

(2.) Diese Voraussetzungen erfüllt die in der Aktennotiz niedergelegte Vereinbarung in mehrfacher Hinsicht nicht. Nach dem Inhalt der Notiz und dem darin genannten Angebot der Kl. haben die Parteien sich zu diesem Zeitpunkt über mehrere für einen Personenbeförderungsvertrag wichtige Einzelheiten nicht geeinigt. Es fehlt die Vereinbarung über die Linienführung und die Haltestellen, den Fahrplan, die Zahl der erforderlichen Fahrzeuge sowie über die Ausstattung der Fahrzeuge und die Anzahl der Steh- und Sitzplätze. Diese Punkte mußten für einen Beförderungsvertrag schon deshalb geregelt werden, weil sie nach § 10 der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr (PBefVO) vom 20. Juni 1990 (DDR-GBl. I. S. 574) notwendige Angaben für den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 PBefVO und nach § 17 der Verordnung notwendiger Inhalt der Genehmigungsurkunde sind. Aus dem Angebotsschreiben der Kl. vom 19. Juli 1990, auf das die Aktennotiz Bezug nimmt, ist ersichtlich, daß die Parteien die Klärung dieser Fragen dem vorgesehenen Abschluß des Beförderungsvertrages vorbehalten haben. Die Kl. hat in diesem Angebot darauf hingewiesen, daß die Koordinierung der Fahrten, die Aufstellung des Tourenplanes und die von dem Tourenplan abhängige Zahl der Busse nach Absprache mit den Schulleitern festgelegt werden müsse. Auch nach dem Wortlaut der Aktennotiz ("Bestandteil des Vertrages muß die Einstellung von F. Busfahrern sein") gingen die Parteien ersichtlich davon aus, daß der eigentliche Beförderungsvertrag später geschlossen werden sollte.

(3.) Bei der Unterzeichnung der Aktennotiz hatten die Parteien den Willen zur rechtlichen Bindung. Sie haben mit der Vereinbarung, in der sich die Bekl. dazu verpflichtete, der Kl. den Auftrag über die Schülerbeförderung für das Schuljahr 1990/91 zu erteilen, vorbehaltlich der Vertretungsmacht des Dezernatsleiters der Bekl., einen Vorvertrag geschlossen, der die Bekl. unter bisher nicht festgestellten Voraussetzungen dazu verpflichtete, mit der Kl. einen Beförderungsvertrag abzuschließen. Zu der Frage, welche Voraussetzungen die Parteien für die Pflicht der Bekl. zum Abschluß des endgültigen Beförderungsvertrages vereinbart haben, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.

d) Den Parteien war jedenfalls mit Einführung des Vertragsrechts der Währungsunion am 1. Juli 1990 die rechtliche Möglichkeit eröffnet, einen Vorvertrag abzuschließen.

(1.) Ob die Vertragsparteien auf der Grundlage des Gesetzes über Wirtschaftsverträge einen Vorvertrag abschließen konnten, ist zweifelhaft. In diesem Gesetz sind Vorverträge nicht vorgesehen. Die in § 28 GW geregelten Anforderungen an ein hinreichendes Angebot für einen Wirtschaftsvertrag, das alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthalten mußte, rechtfertigen die Annahme, daß jedenfalls nach der Konzeption des Gesetzes ein Vorvertrag nicht möglich war. Die in § 4 GW geregelte Vertragsfreiheit bietet allein keine zweifelsfreie Grundlage für einen Vorvertrag. Vor der Änderung des Gesetzes für internationale Wirtschaftsverträge (zukünftig (GIW) und seiner Umbenennung in Gesetz über Wirtschaftsverträge vom 29. Juni 1990 galt das Gesetz ausschließlich für grenzüberschreitende Wirtschaftsverträge. Nur für diese Verträge sah § 4 GW eine eingeschränkte Vertragsfreiheit vor, die es den Parteien erlaubte, von den Vorschriften des Gesetzes über Wirtschaftsverträge abzuweichen, soweit das nach deren Inhalt möglich und eine Abweichung nicht ausdrücklich ausgeschlossen war. Ob danach ein Vorvertrag nach der Erstreckung des Gesetzes für internationale Wirtschaftsverträge durch die Änderung vom 29. Juni 1990 auf interne Wirtschaftsverträge auf der Grundlage der in § 4 GW geregelten Vertragsfreiheit allein begründet werden kann, ist nicht zweifelsfrei. Diese Frage kann dahinstehen, weil die rechtliche Möglichkeit eines Vorvertrages jedenfalls mit der Einführung der Vertragsfreiheit im Sinne der freien Marktwirtschaft der Bundesrepublik Deutschland am 1. Juli 1990 eröffnet worden ist.

(2.) Mit der Einführung des Vertragsrechts der Währungsunion am 1. Juli 1990 wurde das an der Planwirtschaft orientierte Vertragsrecht der DDR durch zahlreiche Gesetzesänderungen (vgl. die Nachweise bei Horn, Das Zivil- und Wirtschaftsrecht im neuen Bundesgebiet, 2. Aufl. 1993, § 7 Rdn. 10) in erheblichem Umfang an die marktwirtschaftliche und freiheitliche Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland angepaßt. Die Vertragsfreiheit wurde als Teil der wirtschaftlichen Handlungsfreiheit in das Verfassungsrecht der DDR übernommen (vgl. Art. 3 der Verfassungsgrundsätze vom 17. Juni 1990, DDR-GBl. I S. 299; Horn aaO, § 7 Rdn. 11). So trat beispielsweise an die Stelle des zum 1. Juli 1990 aufgehobenen Vertragsgesetzes, einem Instrument der sozialistischen Planwirtschaft, das Gesetz über Wirtschaftsverträge, dessen sachlicher und persönlicher Anwendungsbereich auf interne Wirtschaftsverträge ausgedehnt wurde (Horn aaO Rdn. 12). Mit der Änderung der Verfassungslage und den zahlreichen Änderungen des Vertragsrechts der DDR wurde der Grundsatz der Privatautonomie in das Vertragsrecht der Übergangszeit vom 1. Juli 1990 bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland übernommen (Horn aaO Rdn. 11). Mit dem Beginn der Übergangszeit sind für die Gesetzes- und Vertragsauslegung die im Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland entwickelten Grundsätze maßgeblich (Horn aaO Rdn. 11, 15). Aufgrund dieser geänderten Rechtslage stehen den Vertragsparteien im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich alle vertraglichen Gestaltungsformen zur Verfügung, die nach dem Zivilrecht der Bundesrepublik Deutschland möglich sind. Zu diesen Gestaltungsformen gehört auch der Vorvertrag in seinen unterschiedlichen Ausprägungen; der Vorvertrag ist eine Ausprägung der Vertragsfreiheit in der freiheitlich und marktwirtschaftlich orientierten Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland.

e) Ob der Vorvertrag wirksam zustande gekommen ist, läßt sich aufgrund der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Bisher ungeklärt ist die Frage, ob der Dezernatsleiter der Bekl. die nach § 18 Abs. 1 GW erforderliche Vertretungsbefugnis gehabt hat. Eine derartige Vertretungsbefugnis kann sich nach § 18 Abs. 2 GW aus Rechtsvorschriften oder Satzungen ergeben oder durch Vollmacht begründet werden.

f) Die Unwirksamkeit des Vorvertrages folgt entgegen der Ansicht der Revision nicht aus dem in § 3 Abs. 1 PBefVO geregelten Genehmigungserfordernis für die Übernahme der Beförderungsleistung. Die Frage, ob der dem § 3 Abs. 1 PBefVO entsprechende § 2 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland (PBefG) ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB regelt, ist höchstrichterlich abschließend nicht geklärt. Der Bundesfinanzhof hat die Regelung als Ordnungsvorschrift qualifiziert (BFH, Urteil vom 17. Dezember 1991 - VII R 103/90 = BFH/NV 10/92, 696; ähnlich auch BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - VIII ZR 160/85 = NJW-RR 1986, 1243 = LM BGB § 581 Nr. 50). Überträgt man die vom Bundesfinanzhof zu § 2 Abs. 1 PBefG entwickelte Auslegung auf den § 3 Abs. 1 PBefVO, hätte die fehlende Konzession nach § 12 Abs. 1 GW keine Folgen für die Gültigkeit des Personenbeförderungsvertrages. Die Frage, ob § 3 Abs. 1 PBefVO in diesem Sinne auszulegen ist, kann aber dahinstehen, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Aufgrund des Vorvertrages hat die Kl. keine Beförderungsleistung übernommen, weil sie vertraglich noch nicht verpflichtet war, derartige Leistungen zu erbringen. Nach den übereinstimmenden Vorstellungen der Parteien sollten der Kl. die Beförderungsleistungen erst mit dem geplanten Beförderungsvertrag übertragen werden. Da mit dem Genehmigungserfordernis für die Übernahme von Beförderungsleistungen nur die öffentliche Kontrolle ausgeübt werden soll und nicht der Schutz eines Vertragsbeteiligten bezweckt wird, ist allenfalls der Hauptvertrag genehmigungsbedürftig (Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl. vor § 545 Rdn. 64; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl. Vorb. zu § 145 Rdn. 44; RG, Urteil vom 27. März 1936 - v ZR 226/35 = JW 1936, 2404).