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Kommunalverfassung

BGHVII ZR 155/9618.12.1997ZOV 1998, 185

KomVerfG § 20, § 21, § 27

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kommunalverfassung; Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Kommunalverfassung waren rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgab, regelmäßig auch dann für die Gemeinde verbindlich, wenn entsprechende Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht vorlagen (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. April 1997 - VII ZR 155/96 -).

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangen Architektenhonorar nach vorzeitiger Kündigung des Architektenvertrages durch die bekl. Gemeinde.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die ehemalige Bürgermeisterin N. der Bekl. und jetzige Streithelferin der Kl. habe die Bekl. bei Unterzeichnung des schriftlichen Architektenvertrages nicht wirksam vertreten, weil der Vergabe der Planungsleistungen an die Kl. kein entsprechender Beschluß der Gemeindevertretung der Bekl. zugrunde gelegen habe. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Kl. gemäß § 542 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Kl.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision ist begründet. I. 1. Das Vorbringen der Kl., ein die Streithelferin zum Abschluß des Architektenvertrages vom 16. März 1993 bevollmächtigender Beschluß der Stadtverordnetenversammlung sei gefaßt worden, sei nicht hinreichend substantiiert. Dieses Vorbringen finde in den Protokollen der Hauptausschußsitzung vom 10. März 1993 keine ausreichende Stütze und erscheine deshalb als aus der Luft gegriffen und damit unbeachtlich.

Ohne eine ausdrückliche Vollmacht der Stadtverordnetenversammlung habe die Streithelferin die Bekl. nach der im Jahr 1993 in Sachsen-Anhalt noch gültigen Kommunalverfassung der ehemaligen DDR vom 17. Mai 1990 (GBl.-DDR 1990 I, 225 ff.) nicht wirksam vertreten können. Auch ein möglicherweise vorliegender Beschluß des Hauptausschusses habe zur Bevollmächtigung der Streithelferin nicht ausgereicht.

2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in zweifacher Hinsicht nicht stand.

a) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an den Sachvortrag der Kl. überspannt. Sie entsprechen nicht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 - VII ZR 123/83, BauR 1984, 667, 668 = ZfBR 1984, 205; st. Rspr.).

b) Auch unabhängig davon hat das Berufungsurteil keinen Bestand.

Das Berufungsgericht geht zu Unrecht davon aus, daß nach der Kommunalverfassung der ehemaligen DDR der Bürgermeister einer Gemeinde diese nur mit "ausdrücklicher Vollmacht" der Gemeindevertretung rechtsgeschäftlich vertreten konnte. Der Bundesgerichtshof hat inzwischen entschieden, daß auch nach der DDR Kommunalverfassung rechtsgeschäftliche Erklärungen, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde abgab, regelmäßig auch dann für die Gemeinde verbindlich waren, wenn sie der internen gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Gemeindevertretung und Bürgermeister oder der innergemeindlichen Willensbildung widersprachen (BGH, Urteile vom 17. April 1997 - III ZR 98/96, DtZ 1997, 358 = NJ 1997, 588 und vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Dieser dem Berufungsgericht seinerzeit noch nicht bekannten Rechtsprechung schließt der Senat sich an. Danach konnte die Streithelferin der Kl. die Bekl. bei Abschluß des Architektenvertrages im Außenverhältnis wirksam vertreten, ohne daß es auf das Vorliegen eines entsprechenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung ankäme.

II.-V pp.