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kommunales Finanzvermögen

BVerwGBVerwG 3 B 99.0225.09.2002ZOV 2003, 112

EV Art. 22 Abs. 1 Satz 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

kommunales Finanzvermögen; Kleingartenfläche; Kleintierhaltung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Überlassung eines Anwesens zur Förderung des Kleingartenwesens stellt eine die Zuordnung zum Kommunalen Finanzvermögen rechtfertigende Zweckbestimmung dar.

2. Die Kleintierhaltung gehört grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beschwerde - sinngemäß - die Frage, ob auch derjenige Teil einer seinerzeit vom Rat einer Gemeinde an den Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter verpachteten Fläche zum kommunalen Finanzvermögen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1EV) gehört, der von den Kleintierzüchtern als Wiese genutzt wurde. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage bejaht. Gewichtige Zweifel an der Richtigkeit dieser Auffassung bestehen nicht.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 13. September 2001 (- BVerwG 3 C 31.00 - Buchholz 111 Art. 22 Nr. 33) und seither in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, stellt die Überlassung eines Anwesens zur Förderung des Kleingartenwesens eine die Zuordnung zum kommunalen Finanzvermögen rechtfertigende Zweckbestimmung dar. Allerdings gehört die Kleintierhaltung nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik grundsätzlich nicht zur kleingärtnerischen Nutzung, wohingegen sie in Kleingartenanlagen der DDR zulässig und üblich war (vgl. Mainczyk, Kommentar zum Bundeskleingartengesetz, 8. Aufl., 2002, § 1 Rn. 7 b, § 20 a Rn. 29). Die Kleintierhaltung für sich genommen läßt sich somit nicht als eine Aufgabe verstehen, deren Förderung von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen wird und deshalb für sie einen Zuordnungsanspruch begründet. Den unterschiedlichen Entwicklungen und Regeln im Kleingartenwesen der DDR und der Bundesrepublik tragen die speziellen "Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands" (§ 20 a BKleingG) Rechnung. Gemäß Nr. 7 Satz 2 dieser Bestimmung bleibt die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen unberührt, soweit sie - woran zu zweifeln im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht - die Kleingärtnergemeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht. In diesen Grenzen hat der Bundesgesetzgeber die Kleintierhaltung somit der kleingärtnerischen Nutzung gleichgestellt. Insoweit wird die Kleintierhaltung von der kommunalen Aufgabe "Förderung des Kleingartenwesens" mit umfaßt und profitiert von deren Schutz. Daraus folgt, daß der Anspruch auf Zuordnung als Finanzvermögen nicht auf Teilflächen beschränkt ist, auf denen eine kleingärtnerische Nutzung im engeren Sinne betrieben wurde. Anderenfalls ließe sich die Absicht, die Aufrechterhaltung der Kleintierzucht zu ermöglichen, nicht verwirklichen.