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Kommunale Einrichtungen

OVG Brandenburg2 A 316/0231.07.2003GE 2004, 1461

GG Art. 14 Abs. 1, 20 a; WHG §§ 18 a, 18 b; LVerfBbg Art. 39; GO § 15; BauO § 45 Abs. 1 a. F., § 38 n. F.; WassG §§ 55, 64, 66

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kommunale Einrichtungen; Anschluß- und Benutzungszwang für Wasser/Abwasser; eigener Brunnen

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zur Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung eines Zweckverbandes kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; sie wird regelmäßig nicht schon durch eine auf dem Grundstück betriebene oder künftig zu betreibende Kläreinrichtung für das im Haushalt anfallende Schmutzwasser bzw. einen eigenen Brunnen begründet.

2. Die Nutzung eines eigenen Brunnens für die Versorgung mit Trinkwasser setzt voraus, daß das geförderte Wasser Trinkwasserqualität hat.

3. Grundstückskleinkläranlagen sind selbst dann, wenn das in ihnen behandelte Wasser aufgefangen und später für Brauchwasserzwecke verwendet werden soll (Grauwasserbehandlung), keine geschlossenen Wiederaufbereitungsanlagen.

4. Die wasserrechtliche und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit und Genehmigungsfreiheit von Kleinkläranlagen berührt den Anschluß- und Benutzungszwang zu zentralen öffentlichen Einrichtungen grundsätzlich nicht.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. wenden sich gegen den Anschluß- und Benutzungszwang für ihr Grundstück an die Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen des beklagten Zweckverbandes.

Bei dem Grundstück handelt es sich um eine frühere landwirtschaftliche Hofstelle, die mit einem Wohnhaus und Nebengebäuden bebaut ist. Die Kl. förderten bislang das Trinkwasser für ihren Haushalt aus einem eigenen Brunnen. Um den über den Grenzwerten für Trinkwasser liegenden Nitratgehalt zu senken, unterzogen sie es teilweise einer besonderen Filtrierungsbehandlung. Das Abwasser wurde bisher über eine abflußlose Grube entsorgt. Das Grundstück der Kl. wird durch das zentrale Leitungs- und Kanalnetz des beklagten Zweckverbandes, der sowohl die Trinkwasserversorgung als auch Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtungen betreibt, erschlossen, ist aber daran bislang noch nicht angeschlossen. (...)

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2000 beantragten die Kl. die Befreiung vom Anschlußzwang und begründeten dies für die Trinkwasserversorgung mit dem Vorhandensein eines eigenen Brunnens und hinsichtlich der Abwasserentsorgung mit einem umfassenden Konzept eines sog. abwasserfreien Grundstücks. Dazu sollte eine Trockentoilette installiert werden, deren Inhalt mit Hilfe von Zusatzstoffen kompostiert werden sollte, sowie die Errichtung einer Grauwasserbehandlungsanlage zur biologischen Klärung des sonst anfallenden Abwassers erfolgen, das nach Klärung in Tanks gesammelt und anschließend zur Gartenbewässerung und -düngung eingesetzt werde. Der Bekl. lehnte die Anträge mit Bescheid vom 3. Mai 2001 unter Hinweis auf überwiegende öffentliche Interessen an einer zentralen Wasserversorgung bzw. Abwasserbeseitigung und das Finanzierungs- und Kapazitätsauslastungsinteresse der Allgemeinheit hinsichtlich der bereits geschaffenen kommunalen Einrichtungen ab. (...)

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das VG Potsdam die Klage mit der Begründung ab, daß die Kl. keinen Anspruch hätten, vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit zu werden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Berufung ist jedenfalls der Sache nach in vollem Umfang unbegründet.

Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; die Kl. haben für ihr Grundstück keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang der öffentlichen Trinkwasserversorgungs- und der Abwasserentsorgungseinrichtung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Eine Befreiung vom Anschlußzwang für das klägerische Grundstück zu den genannten öffentlichen Einrichtungen des Verbandes setzt voraus, daß insoweit ein Anschlußzwang durch Satzung des Bekl. wirksam angeordnet ist. Das ist der Fall. (...)

Die Kl. haben keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschlußzwang zur Abwasserentsorgungseinrichtung des Bekl.

Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang zur Abwasserentsorgungseinrichtung des Bekl. kann auf Antrag nach § 8 Abs. 1 AES im Einzelfall widerruflich gewährt werden, wenn in der Abwägung zwischen einem begründeten Interesse an einer privaten Beseitigung und Verwertung der auf dem anschlußpflichtigen Grundstück anfallenden Abwässer und dem öffentlichen Interesse an der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit und den Anforderungen der öffentlichen Gesundheitspflege und an der Inanspruchnahme der öffentlichen Anlage das dargestellte private Interesse überwiegt. Einen anderen Befreiungstatbestand regelt die Entsorgungsatzung des Bekl. nicht. Insbesondere nimmt sie nicht die Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 2 GO auf, nach der von der Möglichkeit zur Zulassung von Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GO insbesondere Gebrauch gemacht werden kann (aber nicht muß), wenn auf Grundstücken Anlagen betrieben werden, die einen höheren Umweltstandard aufweisen als die von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung. Der Gesichtspunkt eines höheren Umweltstandards der auf dem Grundstück betriebenen Anlage könnte daher nur im Rahmen der zur Feststellung des Befreiungstatbestandes erforderlichen Abwägung berücksichtigt werden. Das scheidet hier indes von vornherein aus: Wie das Verwaltungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich die Anerkennung eines Ausnahmefalls durch § 15 Abs. 2 Satz 2 GO auf die Situation, in der auf dem Grundstück bereits Anlagen betrieben werden und nunmehr eine von der Gemeinde vorgesehene Einrichtung mit Anschluß- und Benutzungszwang hinzutritt. Sie soll demnach unter der genannten qualitativen Voraussetzung einen Bestandsschutz für bereits getätigte Investitionen zur grundstücksbezogenen Abwasserentsorgung ermöglichen, nicht aber stets eine Ausnahme vom Anschluß- und Benutzungszwang rechtfertigen, wenn grundstücksbezogen ein Entsorgungskonzept mit höherem Umweltstandard entwickelt wird, das dann in Konkurrenz zu einer schon vorhandenen gemeindlichen Einrichtung tritt, an die die Anschlußmöglichkeit des betreffenden Grundstücks gegeben ist. (...)

Ein Befreiungstatbestand ist nicht erfüllt. Das öffentliche Interesse wird nicht durch das private Interesse der Kl. an der Beseitigung und Verwertung des auf ihrem Grundstück anfallenden Abwassers überwogen. Der Senat hat insoweit keine Zweifel an der dauerhaften Eignung der öffentlichen Anlage zu einer gesundheitlich unbedenklichen zentralen Abwasserentsorgung des Bekl. Die von den Kl. vorgetragenen Bedenken wegen - von den Kl. allerdings auch nicht näher substantiierter - Abwasserverluste in einer Größenordnung von 20 v. H. sowie wegen der Länge der Abwasserableitung auftretender Geruchsbelästigungen vermögen allenfalls einen Verbesserungsbedarf der öffentlichen Anlagen aufzuzeigen, nicht aber ihre Eignung als solche in Frage zu stellen. Sie berühren im übrigen den Punkt der Funktionalität eines vorhandenen langen Leitungsnetzes, der in der Abwägung unter dem Inanspruchnahmeaspekt zu berücksichtigen ist und für die öffentlichen Interessen spricht. Sieht nämlich die Konzeption des Bekl. die Erschließung sämtlicher rund um den ... gelegenen Ortschaften mit der Folge einer langen Ableitung bis zur öffentlichen Kläranlage vor, spricht dies für eine konsequente Anbindung aller Grundstücke, damit die anfallende Abwassermenge eine angemessene Fließgeschwindigkeit im Kanalsystem bzw. den kontinuierlichen Betrieb zu ihrer Aufrechterhaltung notwendiger Anlagen in möglichst wirtschaftlicher Form ermöglicht.

Die Konzeption der Abwasserentsorgung der Kl. begegnet dagegen - ohne daß es allerdings hierauf entscheidend ankäme - durchaus Bedenken, was die dauerhafte Entsorgungssicherheit angeht. Dabei läßt der Senat dahinstehen, ob der dauerhafte Betrieb einer Humustrockentoilette durch einen vierköpfigen Haushalt eine ordnungsgemäße hygienisch einwandfreie Entsorgung der anfallenden Fäkalienmengen auf Dauer ermöglicht und gegenüber der Ableitung und Entsorgung in einer Kläranlage eine vorzugswürdige Alternative darstellen kann (vgl. zur Entsorgung menschlicher Fäkalien nach thür. Landesrecht, VG Meiningen, Urteil vom 5. April 2000 - 2 K 613/98.Me - zit. nach juris). Die Dauerhaftigkeit der Entsorgung des sonst anfallenden häuslichen Schmutzwassers ("Grauwasser") durch die während des anhängigen Berufungsverfahrens von den Kl. in Betrieb genommenen Kläreinrichtungen ("Grauwasserbehandlungs"- oder "Brauchwassergewinnungsanlage") unterliegt im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats selbst dann Zweifeln, wenn unterstellt wird, daß das so behandelte Schmutzwasser immerhin Badewasserqualität nach der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 erreicht. (...)

Im Zusammenhang mit der Dauerhaftigkeit der Entsorgungssicherheit muß darüber hinaus in den Blick genommen werden, daß eine Anlage, wie sie die Kl. errichtet haben, dauernder Überwachung und Pflege bedarf, um ihre einwandfreie Funktion sicherzustellen, wozu es nicht nur der ständigen Aufmerksamkeit des Grundstückseigentümers oder -nutzers und der Sicherstellung fachkundiger Hilfe im Havariefall bedarf, sondern auch der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des jeweiligen Grundstückseigentümers, um eine Instandsetzung jeweils so zeitgerecht vornehmen zu können, daß die technische Funktionsfähigkeit und damit eine einwandfreie Behandlung der im Haushalt anfallenden Schmutzwässer ständig gewährleistet ist. Diese Voraussetzungen müssen nicht nur im Zeitpunkt der Entscheidung über den Befreiungsantrag vorliegen, sondern müssen prognostisch als dauerhaft gegeben festgestellt werden können. Nach der geltenden Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung sieht der Senat allerdings keine Veranlassung, diesen Fragen näher nachzugehen. (...)

Die Kl. haben auch keinen Anspruch auf Befreiung vom Anschlußzwang betreffend die Trinkwasserversorgung. (...)

Das private Interesse der Kl. an der Befreiung beschränkt sich hinsichtlich der Trinkwasserversorgung darauf, hierfür kostengünstig eigenes Brunnenwasser zu verwenden. Das Brunnenwasser der Kl. besitzt indes keine Trinkwasserqualität. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, ergibt sich aus der Trinkwasserverordnung - TrinkwV - in der Fassung des Art. 1 der Verordnung zur Novellierung der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959). Nach § 6 Abs. 1 dürfen im Wasser für den menschlichen Gebrauch chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Welche Grenzwerte für chemische Parameter eingehalten werden müssen, bestimmt sich gemäß § 6 Abs. 2 TrinkwV nach der Anlage 2 zur TrinkwV; diese sieht unter lfd. Nr. 9 für Nitrat einen Grenzwert von 50 mg/l vor. Dieser Wert wurde bei der von den Kl. veranlaßten Untersuchung der am 17. Januar 2002 in der Küche (Spüle) entnommenen Probe von aus dem Brunnen stammenden Wasser überschritten (58 mg/l), wie der Untersuchungsbericht des Deutschen Instituts für Lebensmitteltechnik ... GmbH vom 28. Januar 2002 zur Probennummer 02 TW 00551 ausweist, so daß dieses Wasser keine Trinkwasserqualität besitzt. (...)

Im Fall der Kl. liegt Abwasser bereits mit der Ableitung des im Haushalt verwendeten Wassers vor. Auch die Kl. gehen davon aus, daß die Nutzbarkeit des Wassers nach seiner Verwendung in ihrem Haushalt erschöpft ist. Die auf ihrem Grundstück betriebene Anlage ist eine Abwasserbehandlungsanlage (Kleinkläranlage), die die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen nach den dargestellten Grundsätzen ein Fehlen des Entsorgungsbedürfnisses bei Einleitung in die Anlage angenommen werden kann. Bei den Kl. wird das im Haushalt anfallende Schmutzwasser (ohne Fäkalien) in eine Sammelgrube abgeleitet, in der sich die darin enthaltenen festen Stoffe absetzen. Das so vorgeklärte Wasser wird in der zweiten Kammer gesammelt und in Intervallen einer biologischen Reinigung durch Nitrifikation in einem Pflanzenbeet, d. h. den biologischen Umbau von Ammonium und Nitrit zu Nitrat durch Bakterien (vgl. Brockhaus-Enzyklopädie, Bd. 15, 1991, S. 633 zum Stichwort Nitrifikation bzw. nitrifizierende Bakterien), unterworfen, dort gesammelt und schließlich in im Keller befindliche Tanks abgeleitet, aus denen es nach Bedarf zur Wässerung des Gartens bzw. zum Tränken des Viehs entnommen wird. Dabei handelt es sich nicht um einen geschlossenen Kreislauf, weil das behandelte Wasser nicht unmittelbar wieder im Haushalt verwendet und dann erneut der Anlage zugeführt wird; es wird vielmehr in einem Auffangbehälter gesammelt und nach Bedarf oder Erforderlichkeit an die Tiere bzw. in die Umgebung abgegeben, wobei die Benutzung als Sprengwasser eine Abwasserbeseitigung im Sinne der Alternative des Verregnens gemäß § 18 a Abs. 1 Satz 3 WHG darstellt, weil zu diesem Zeitpunkt der Entledigungswille erkennbar gegeben ist. Das Fehlen eines geschlossenen Kreislaufs wird schließlich dadurch deutlich, daß die Kl. laufend neues Frischwasser für den Gebrauch in ihrem Haushalt beziehen, welches sie anschließend der Behandlung in ihrer Anlage unterziehen, um es dann in der beschriebenen Weise in die Umwelt abzugeben. Wenn die Kl. hierin einen geschlossenen kleinen natürlichen Wasserkreislauf sehen wollen, weil das Wasser auf dem Grundstück gefördert und dorthin auch wieder abgegeben wird, so mag die Richtigkeit dieser These dahinstehen. Sie verfehlt jedenfalls die hier anzustellende Betrachtung, ob das Schmutzwasser in einem geschlossenen Kreislauf weiterer Verwendung zugeführt wird. Es liegt weiter keine auf einen bestimmten Zweck gerichtete Wiederaufbereitung des Schmutzwassers vor. Es geht den Kl. nicht darum, dem Wasser bestimmte Stoffe zu entziehen, um es anschließend unmittelbar in einem Gebrauchs- oder Produktionsprozeß wiederzuverwenden. Sie können und wollen das durch den Gebrauch im Haushalt veränderte Wasser vielmehr keiner weiteren hygienisch und umweltverträglichen Nutzung zuführen, sondern müßten es entsorgen, wenn sie es nicht selbst einer Abwasserbehandlung unterzögen. Sie reinigen das Schmutzwasser primär, um dieser Entsorgungsnotwendigkeit in der von ihnen umweltpolitisch für sinnvoll gehaltenen Weise zu genügen. Das Sammeln des vorgeklärten Wassers, um es dann nach Bedarf erneut zu gebrauchen, stellt lediglich einen Nebeneffekt des Entsorgungskonzepts dar. Die Kl. können sich hiernach nicht darauf berufen, ihnen fehlte bei der Ableitung des Schmutzwassers aus ihrem Haushalt zu der auf ihrem Grundstück befindlichen Sammelgrube und der weiteren Einleitung in das Pflanzenbeet der Wille zur Entsorgung des Wassers. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß die Kl. eine

beneffekt des Entsorgungskonzepts dar. Die Kl. können sich hiernach nicht darauf berufen, ihnen fehlte bei der Ableitung des Schmutzwassers aus ihrem Haushalt zu der auf ihrem Grundstück befindlichen Sammelgrube und der weiteren Einleitung in das Pflanzenbeet der Wille zur Entsorgung des Wassers. Denn es unterliegt keinem Zweifel, daß die Kl. eine weitere Verwendung des Schmutzwassers in dieser Phase nicht mehr beabsichtigen; ihre Absicht geht vielmehr dahin, das Schmutzwasser auf ihrem Grundstück soweit zu reinigen, daß eine umwelt- und gewässerverträgliche weitere Entsorgung über das Vieh und den Garten ermöglicht wird. Da sie aber weder selbst abwasserbeseitigungspflichtig noch vom Anschluß- und Benutzungszwang zur Abwasserentsorgungseinrichtung des Bekl. befreit sind, unterlaufen sie damit die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Abwasserbeseitigung, die von Gesetzes wegen und in dessen Ausführung nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des beklagten Zweckverbandes über dessen zentrale Einrichtung zu erfolgen hat.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Eigentümer ist verpflichtet, sich an die gemeindliche Wasserversorgung anzuschließen und dafür Anliegerbeiträge zu zahlen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn er einen eigenen Brunnen hat und eine Kleinkläranlage installieren ließ.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Grundstückseigentümer hatte bisher Trinkwasser aus einem eigenen Brunnen bezogen und dafür auch einen Nitratfilter eingebaut. Für das Abwasser plante er die Installation einer Trockentoilette und die Errichtung einer Grauwasserbehandlungsanlage zur biologischen Klärung und verlangte Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang. Der Wasser- und Abwasserzweckverband lehnte ab.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 31. Dezember 2003 stellte das OVG Brandenburg fest, daß nur in atypischen Ausnahmefällen eine Befreiung in Betracht komme. Das vom Eigentümer vorgelegte Entsorgungskonzept mit höherem Umweltstandard reiche nicht aus, den Vorrang des öffentlichen Interesse an der Nutzung zu beseitigen. Zum einen habe das aus dem Brunnen geförderte Wasser keine Trinkwasserqualität. Zum anderen sei die geplante Kleinkläranlage keine geschlossene Wiederaufbereitungsanlage; der Eigentümer dürfe die öffentlich-rechtliche Aufgabe der Abwasserbeseitigung nicht durch eine derartige Entsorgungsanlage unterlaufen.