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kommunale Aufgaben

VG BerlinVG 1 A 352.9421.08.1996ZOV 1997, 361

EV Art. 21, 22

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

kommunale Aufgaben; Verwaltungsvermögen; Finanzvermögen; Zuordnung; Vereinsnutzung; Tierhaltung; Fleischversorgung; Futtergewinnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein der Kleintierzucht und der Gewinnung von Grünfutter gewidmetes Vereinsgrundstück dient nicht kommunalen Aufgaben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Mit Vertrag vom 2. Januar 1983 übergab der damalige Rat der Gemeinde G. auf der Grundlage der Bodennutzungsverordnung der DDR vom 26. Februar 1981 (GBl. DDR I S. 105) und des Beschlusses Nr. 41/0677 des ehemaligen Ministerrates der DDR vom 15. September 1977 das Grundstück der Gemarkung G. mit einer Gesamtgröße von 5,29 Hektar an den Ortsverband R. des "Verbandes der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter (VKSK)". Gemäß § 1 des mit dem Verband abgeschlossenen und ab 1. Januar 1983 wirksamen Vertrages diente das Grundstück zur Gewinnung von Grünfutter für die von den Verbandsmitgliedern gehaltenen Kleintiere. Seit 1984 befand sich das Grundstück ausweislich der Grundbucheintragung in der Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde G. Der R. Kleintierzuchtverein e.V., der Rechtsnachfolger des früheren VKSK Ortsverbandes, nutzt das Grundstück noch heute zu dem genannten Zweck.

Mit Schreiben vom 13. Juni 1991 beantragte die Kl. bei der Präsidentin der Treuhandanstalt die Übertragung des vorbenannten Grundstückes in Kommunaleigentum. Durch Bescheid vom 26. Juli 1994, der Kl. am 1. August 1994 zugestellt, lehnte die Präsidentin der Treuhandanstalt den Antrag mangels vorhandener Ansprüche nach Art. 21 oder Art. 22 des Einigungsvertrages ab.

Die Kl., die weiterhin die Übertragung des Grundstückes in Kommunaleigentum begehrt, hat gegen den ablehnenden Bescheid am 29. August 1994 Klage erhoben.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der ablehnende Bescheid der Bekl. vom 26. Juli 1994 ist rechtmäßig und verletzt daher die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kl. hat keinen Anspruch auf Übertragung des Grundstückes in Kommunaleigentum, denn weder zählt das Grundstück zum kommunalen Verwaltungsvermögen im Sinne von Art. 21 Abs. 1 EinigungsV noch zum kommunalen Finanzvermögen gemäß Art. 22 Abs. 1 EinigungsV.

Der Begriff des kommunalen Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Abs. 1 EinigungsV setzt voraus, daß das Vermögen nach Maßgabe seiner Widmung unmittelbar hoheitlichen Zwecken dient und demgemäß die zweckentsprechende Verwendung dieses Vermögens öffentlich-rechtlich gesichert ist (vgl. BVerwGE 92, 215, 218 = VIZ 1993, 354, 355). Daß das Wiesengrundstück weder hoheitlichen Zwecken gedient noch eine entsprechende öffentlich-rechtliche Zwecksicherung vorgelegen hat, bedarf keiner näheren Erläuterung.

Das Grundstück ist aber auch nicht dem kommunalen Finanzvermögen zuzurechnen. Kommunales Finanzvermögen i.S. des Art. 22 Abs. 1 S. 1 EinigungsV ist auf diejenigen Vermögensgegenstände und Kapitalanteile an Einrichtungen beschränkt, die für öffentliche Zwecke und Aufgaben, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes von den Kommunen im Rahmen ihrer Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG wahrgenommen werden, am 3. 10.1990 tatsächlich genutzt wurden oder für eine solche Nutzung konkret vorgesehen waren (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1994 [28. November 1994] - 7 C 57.93 - VIZ 1995, 230 ff. = LKV 1995, 249 f. = ZOV 1995, 50).

Art. 28 Abs. 2 GG gewährleistet den Gemeinden das Recht, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Daraus erwächst der Gemeinde die Befugnis, sich aller Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die nicht durch Gesetz bereits anderen Trägern öffentlicher Gewalt überantwortet sind, im Wege dieses besonderen Kompetenztitels anzunehmen. Solche Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind diejenigen Bedürfnisse und Interessen der Gemeinde, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen (vgl. BVerfGE 79, 127, 146, 151). Daß dazu auch die Ermöglichung und Aufrechterhaltung eines regen Vereinslebens in der örtlichen Gemeinschaft zählt, steht außer Frage. Aus diesem Grunde wurde auch in einer Arbeitsanleitung des Bundesministeriums des Innern zur Übertragung kommunalen Vermögens (Infodienst Kommunal Nr. 24, S. 12 f.) in einem Beispielkatalog als kommunales Finanzvermögen "der von den Wohnungsgenossenschaften für Wohnzwecke genutzte Grund und Boden sowie der von den eingetragenen Gesellschaften des Verbandes der Garten- und Siedlerfreunde (ehemals VKSK) genutzte Grund und Boden, soweit er sich jeweils in Rechtsträgerschaft der ehemaligen Räte der Gemeinden, Städte und Kreise befand", aufgeführt. Dieser Beispielkatalog orientierte sich aber hinsichtlich der Üblichkeit an den Verhältnissen in den alten Bundesländern (Infodienst Kommunal Nr. 24, S. 11, vgl. auch Schmidt: Rechtsnachfolge bei Kommunalvermögen, LKV 1992, 154 ff.). Geht man daher von den hier am ehesten Anwendung findenden Regelungen des Bundeskleingartengesetzes (BGBl. I 1983 S. 210) aus, läßt sich die Nutzung einer 5,29 Hektar großen Wiese allein zur Grünfuttergewinnung nicht als üblich rechtfertigen.

Nach dem Aufgabenkatalog der nunmehr maßgeblichen Gemeindeordnung für das Land Brandenburg - GO Brandenburg - vom 15. Oktober 1993 (GVBI. Brdbg. I S. 398) gehören - wie schon nach dem Gesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR vom 17. Mai 1990 (GBl. I S. 255) - dort § 2 Abs. 2 - zu den gemeindlichen Selbstverwaltungsaufgaben die Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen sowie auch der Schutz der natürlichen Umwelt (§ 3 Abs. 2 GO Brandenburg). Dies kann in vielfältiger Weise geschehen, u. a. auch durch Verpachtung von Grundstücken an Bürger für die Wochenenderholung (vgl. Urteil der Kammer vom 1. Februar 1995 - VG 1 A 271.93).

Aber ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn das Grundstück wird von den Verbandsmitgliedern nicht für Erholungszwecke genutzt noch befindet sich z. B. dort das Vereinshaus, sondern es dient - wie der Vertreter der Kl. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - ausschließlich zur Futtergewinnung für die von den Verbandsmitgliedern gehaltenen Tiere.

Dieses mag zu Zeiten der ehemaligen DDR vielleicht noch als "kommunale" Aufgabe verstanden worden sein, denn dazumal war aufgrund der Knappheit vieler Waren, auch Fleischwaren und Eier, die Eigeninitiative der Bürger besonders gefragt, durch individuelle Tierhaltung dieser Knappheit wenigstens teilweise zu begegnen (vgl. Lehrbuch Bodenrecht, Staatsverlag der DDR, Berlin 1989, S. 226). Nach Ziffer 1 der Kleingartenordnung des VKSK vom 15. März 1983 i.d.F. vom 18. April 1985 (vgl. Kleingartenwesen, Kleintierzucht, Kleintierhaltung. Textausgabe, Berlin 1987, Nr. 2.2.1) war Ziel der kleingärtnerischen Bodennutzung, "auf 100 m2 Gartenfläche mehr als 100 kg Obst und Gemüse zu ernten". So wurden z. B. von staatlichen Fleischverkaufsstellen von Bürgern gezüchtete Kaninchen aufgekauft und dann in den Geschäften an die Bevölkerung weiterverkauft. Gleiches geschah auch mit Hühnereiern oder anderen kleingärtnerischen Produkten. Da die Erzeuger ihre Produkte meist den in ihrem Ort gelegenen Läden überließen, trugen sie somit dazu bei, die Bevölkerung ihres Ortes mit Lebensmitteln zu versorgen.

Diese aus der Mangelwirtschaft der DDR entstandene besondere Situation kann aber nicht dazu führen, noch am Stichtag des 3. Oktober 1990 darin eine kommunale Aufgabe zu sehen. Zur ausreichenden Versorgung der Bevölkerung mit Fleisch und anderen Lebensmitteln war zu diesem Zeitpunkt eine individuelle Tierhaltung in der Kommune nicht mehr erforderlich. Zwar muß der Begriff der örtlichen Aufgaben aus dem Sinn der kommunalen Selbstverwaltung, der vornehmlich die Idee der Selbstversorgung zugrunde liegt, entwickelt werden, denn der Aspekt der Versorgungsgemeinschaft kommt in dem verfassungsrechtlich unbestritten gewährleisteten Recht auf Schaffung, Erhaltung und Verbesserung der Grunddaseinsvorsorge zum Vorschein (vgl. Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht ll, 5. Aufl., § 85 II. Rdnr. 17). Die Versorgung mit Lebensmitteln ist aber schon durch die Mobilität dieser Waren und die überörtlich organisierten Firmen nicht mehr dem Grundgedanken der Selbstversorgung zu unterstellen. Deshalb besteht offensichtlich keinerlei Notwendigkeit mehr, eine Lebensmittelversorgung im produzierenden Bereich durch die Kommune zu sichern.

Anders als z. B. bei der Überlassung von Sportanlagen an Vereine, die sehr wohl als kommunale Vorhaben zu beurteilen sind (VG Schwerin, Urteil vom 9. November 1994 - VG 2 A 706.93 - VIZ 1995, 305 f.), läßt sich ein hinreichender kommunaler Bezug für die Überlassung eines Wiesengrundstückes von 5,29 ha zur Futtergewinnung nicht mehr herstellen.

Ein Zuordnungsanspruch nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigungsV ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Kl., das Grundstück trage durch seine Nutzung als Grünfuttergewinnungsfläche auch zum Umweltschutz und zur Erhaltung der Natur bei. Ob die erwähnten Zuchtausstellungen, die zum kulturellen Leben der Gemeinde beitragen sollen, überhaupt auf dem streitigen Grundstück stattfinden, läßt sich dem klägerischen Vortrag nicht eindeutig entnehmen. Darauf kommt es aber letztlich nicht an, denn beide Dinge vermögen aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dem Hauptzweck, der Grünfuttergewinnung, nicht, daraus eine Nutzung für kommunale Selbstverwaltungsaufgaben herzuleiten.