Kommanditisten
VermG § 3 Abs. 1 Satz 3, § 6 Abs. 1 a Satz 1 ; URüV § 10 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kommanditisten; Kommanditgesellschaft; Quorum; Betriebsfortführung; Restitutionsausschluss; Rückübertragungsausschluss; Ausschlussgrund; Ausschließungsgrund; Geschäftsbetriebseinstellung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Stellen die Kommanditisten einer in Volkseigentum übergegangenen Kommanditgesellschaft mit ausreichendem Quorum bei der Treuhandanstalt einen Antrag auf Privatisierung und weisen sie dabei darauf hin, daß es sich um Vermögen der "ehemaligen Ziegelei K." handele, so ist das so anzusehen, als ob der Betrieb nicht fortgeführt werden solle. Die Rückgabe der Vermögenswerte hat dann an die Kommanditisten und nicht an die ehemalige Gesellschaft und damit an die Treuhandanstalt zu erfolgen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Parteien streiten um vermögensrechtliche Ansprüche aus der Verstaatlichung der Ziegelei K. KG in K. Die Kl. hat einen Bescheid angefochten, mit dem die Bekl. wegen des Ausschlusses der Rückübertragung des Unternehmens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG über die Rückgabe von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6 a VermG entschieden hat.
Die Ziegelei wurde auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrats vom 9. Februar 1972 durch Feststellungsbescheid vom 19. Juni 1972 mit Wirkung vom 15. Mai 1972 in Eigentum des Volkes, Rechtsträger VEB Ziegelwerke K. überführt. Gesellschafter waren Frau Elise M. mit einer Einlage von 51.012,- Mark und der VEB Z. mit einer Einlage von 94.725,- Mark. Der Bilanzwert betrug 545.985,42 Mark. Frau Elise M. erhielt bei der Verstaatlichung eine Geldleistung von 3.573,- Mark (den Wert der Einlage abzüglich 47.439,- Mark Einkommenssteuer).
Zusammen mit der Kommanditgesellschaft wurden auch die der Gesellschaft gehörenden Grundstücke in Volkseigentum überführt. Die Grund- und materiellen Umlaufmittel wurden gleichfalls dem VEB Ziegelwerke K. übertragen. Der Betrieb wurde später dem VEB Ziegelwerke H. eingegliedert. Dieser firmiert jetzt als Ziegelwerke H. GmbH. Die Kl. ist zu 100 % Inhaberin der Geschäftsanteile. In bezug auf den Standort K. wurde der Geschäftsbetrieb Ende 1990 eingestellt. Die Wiederaufnahme ist nach Ansicht aller Beteiligten nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung nicht möglich.
Die Beigeladenen beerbten die 1975 verstorbene Gesellschafterin M. gemäß dem unter dem Aktenzeichen "Staatliches Notariat 60-166-75" niedergelegten Testament vom 6. März 1969 je zur Hälfte.
Sie beantragten mit Schreiben vom 26. Juli 1990 "den ehemaligen Besitz der Frau Elise M. zu privatisieren" und weisen darauf hin, daß es sich um das Grundstück "ehemalige Ziegelei K." handele.
Nachdem die Ziegelwerke H. GmbH mit Schreiben vom 5. Mai 1992 mitteilte, daß Bedenken gegen eine Rückübertragung nicht bestünden, stellte der Bekl. mit Bescheid vom 25. Mai 1992 fest, daß die vermögensrechtlichen Ansprüche den Beigeladenen zustehen und übertrug das Eigentum an den Grundstücken der KG auf diese. Zur Begründung führte er aus, die Beigeladenen hätten gemäß § 6 Abs. 6 a in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG einen Anspruch auf Herausgabe der Vermögensgegenstände, die sich im Zeitpunkt der Schädigung im Eigentum der Erblasserin befanden bzw. an deren Stelle getreten sind. Sie hätten beschlossen, die Gesellschaft nicht fortzuführen und gemäß § 6 Abs. 10 VermG direkt an die Gesellschafter, hier die Beigeladenen, zu leisten. Eine Verpflichtung zur Rückzahlung der bei der Verstaatlichung empfangenen Geldleistungen habe nicht bestanden, da die Vermögenslage des Unternehmens wesentlich verschlechtert sei (§ 8 Abs. 1 Satz 2 URüV). Es liege der schlimmste Fall der Verschlechterung vor, da das Unternehmen nicht mehr fortbesteht.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unzulässig.
Das Begehren der Kl. ist auf die Aufhebung eines an einen anderen gerichteten, sie als Dritte belastenden Verwaltungsakt gerichtet. Damit ist die Klage eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO).
Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens ist gemäß § 36 Abs. 4, 1. Halbsatz in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 2 VermG nicht erforderlich.
Die Kl. ist klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Sie hat als Verfügungsberechtigte über die Ziegelwerke H. GmbH die Verletzung eigener Rechte durch die vom beklagten Landesamt ausgesprochene Rückübertragung von Vermögensgegenständen geltend gemacht. Die Verfügungsberechtigung der Kl. ergibt sich aus § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG, weil sie 100 %ige Anteilseignerin der GmbH ist, zu deren Betriebsvermögen auch die rückübertragenen Grundstücke gehören. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auszugehen ist von § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG, wonach der Berechtigte einen Anspruch auf Rückgabe einzelner, zum Unternehmen gehörender Vermögensbestandteile hat. Diese Vorschrift ist durch § 6 Abs. 1 - 6 und 7 - 10 VermG sowie die Unternehmensrückgabeverordnung insoweit zu ergänzen, als dies im Wege der Analogie möglich und geboten ist. § 6 Abs. 6 a VermG regelt die Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände bei Ausschluß der Rückgabe des Unternehmens nicht in allen Punkten abschließend.
Für die Entscheidung über die Rückübertragung von Vermögensgegenständen ist das beklagte Landesamt sachlich (§ 25 Abs. 1 Satz 2 VermG) und örtlich (§ 15 Abs. 1 Satz 1 URüV) zuständig. Bei dem Anspruch auf Restitution verbleibender Einzelvermögensgegenstände nach der endgültigen Einstellung des Geschäftsbetriebes handelt es sich um einen Unterfall der Unternehmensrestitution gemäß § 6 VermG. Das beklagte Landesamt ist zu Recht davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG erfüllt sind.
Die Rückgabe des Unternehmens ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen. Der Geschäftsbetrieb ist eingestellt worden, und die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme liegen nicht vor.
Das Unternehmen, dessen Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG zurückzugeben sind, ist von einer Schädigung gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 1, § 1 VermG betroffen. Bei dem ursprünglichen Unternehmen handelt es sich um einen halbstaatlichen Betrieb. Dieser wurde als KG mit staatlicher Kapitalbeteiligung geführt. Als Mitgesellschafter war ein volkseigener Betrieb in die KG gekommen. Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates der DDR vom 9. Februar 1972 wurde die private Gesellschafterin des Unternehmens veranlaßt, ihre privaten Beteiligungen an den Staat zu verkaufen. Nach § 1 Abs. 1 Buchstabe d VermG genießen diese Betriebe eine bevorzugte Behandlung. Durch diese Sonderregelung wird unterstellt, daß die bei der "Sozialisierung" gezahlte "Entschädigung" in Form eines festgesetzten Kaufpreises nicht als korrekte Entschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchstabe a und b VermG anzusehen ist (Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Stand Juli 1992, Teil B § 6 VermG Rdnr. 28).
Die Beigeladenen konnten bereits am 26. Juli 1990 einen Antrag auf Rückgabe der Vermögensgegenstände gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG stellen. Der Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens kann gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 VermG von jedem Berechtigten gestellt werden. Insoweit genügt auch die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung, § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG. Dies ist auch durch den Rechtsnachfolger des privaten Gesellschafters, hier also die Beigeladenen, möglich (vgl. auch § 18 Abs. 1 Satz 1 URüV). Allerdings ist für ein nach der Schädigung gelöschtes Unternehmen das Quorum nach § 6 Abs. 1 a Sätze 2 und 3 VermG erforderlich. Dies haben die Beigeladenen erfüllt, da sie alleinige Erben der letzten privaten Gesellschafterin sind. Diese hielt mit einer Einlage von 51.012,- Mark mehr als 50 % der Anteile. Das beklagte Landesamt hat auch zu Recht festgestellt, daß die Rück-übertragung auf die Beigeladenen und nicht auf die Ziegelei K. KG i. L. zu erfolgen hatte.
Zwar ist Rückgabeberechtigter gemäß § 6 Abs. 1 a Satz 1 VermG grundsätzlich derjenige, dessen Vermögenswerte von Maßnahmen betroffen werden, die enteignenden Charakter haben. Das sind die unmittelbar geschädigten Eigentümer der betroffenen Vermögensgesamtheit, d. h. die als Rechtsträger des Unternehmens fungierende Personenhandelsgesellschaft. Damit sind die privaten Gesellschafter grundsätzlich von einem Rückübertragungsanspruch ausgeschlossen, denn sie sind nur am Unternehmen beteiligt und daher nur mittelbar geschädigt (so auch Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Verstege
n, VermG, Stand Oktober 1991, vor § 6 Rdnr. 158). Folgerichtig bestimmt § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG, daß die Gesellschaft unter der Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung bestimmt fortbesteht. Voraussetzung hierfür ist aber stets, daß ein Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens besteht. Denn § 6 VermG regelt den Anspruch des früheren Berechtigten auf Übertragung des gesamten Unternehmens. Dementsprechend bestimmt auch § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG, daß die Rückgabe des Unternehmens Vorrang vor dem Anspruch auf Rückgabe einzelner zum Unternehmen gehörender Vermögensbestandteile hat. Sinn und Zweck ist hier die Erhaltung des Unternehmens, dessen Überlebensfähigkeit gewahrt werden soll. Dieser Zweck läuft im Falle des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG aber leer. Der Ausschlußgrund des § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG beinhaltet die Feststellung, daß die Weiterführung des Unternehmens unmöglich ist. Ein Interesse daran, das Unternehmen als Ganzes zu erhalten, besteht nicht mehr. Daher heben die §§ 6 Abs. 6 a Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 3 VermG diesen Vorrang auf, wenn die Unternehmensrestitution unmöglich ist.
Im vorliegenden Fall ist § 6 Abs. 10 VermG aber zumindest ergänzend heranzuziehen. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 a Satz 2 VermG liegen vor. Gemäß § 6 Abs. 10 Satz 6 VermG können die Gesellschafter beschließen, daß sie das Unternehmen nicht weiterführen wollen und Leistung direkt an sich selbst verlangen. Diese Vorschrift findet zwar nicht direkt Anwendung, da sie ersichtlich davon ausgeht, daß ein noch bestehendes Unternehmen zurückübertragen wird. Sie ist aber entsprechend heranzuziehen, weil das, was im Falle eines nicht eingestellten Unternehmens zulässig ist, auch dann möglich sein muß, wenn das Unternehmen bereits eingestellt wurde. Es liegt somit eine planwidrige Gesetzeslücke vor. Beide Sachverhalte sind miteinander vergleichbar, da die Interessen der Beteiligten in beiden Fällen gleichgelagert sind. In beiden Fällen wird das Unternehmen nicht fortgeführt. Daß dies im direkt von § 6 Abs. 10 Satz 6 VermG geregelten Fall auf einem Beschluß der Gesellschafter beruht und im Fall des § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Fortführung des Unternehmens, rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung beider Fälle. Vielmehr müssen die Gesellschafter bzw. ihre Rechtsnachfolger auch im Falle der Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände die Möglichkeit haben, die Rückübertragung direkt an sich selbst zu verlangen.
Insoweit ist allerdings § 10 Abs. 1 i. V. m. § 12 Abs. 2 URüV ergänzend anzuwenden. Danach ist ein Beschluß der privaten Gesellschafter (vgl. § 10 Abs. 2 URüV) erforderlich.
Gemäß § 10 Abs. 1 Sätze 2 und 3 treten die beiden Beigeladenen in die Rechte des einzigen privaten Gesellschafters ein. Sie können das Stimmrecht dementsprechend nur einheitlich ausüben. Die Form des Beschlusses richtet sich nach den §§ 161, 119 HGB. Ein Formerfordernis enthält die Vorschrift nicht. Der Beschluß konnte daher formfrei gefaßt werden. Auch bedurfte es hierzu keiner Gesellschafterversammlung (vgl. insoweit Baumbach/Duden/Hopt, HGB, 28. Aufl. München 1989, § 119 Rn. 3). Ein solcher Beschluß liegt im vorliegenden Fall vor. Daher ist unter Zugrundelegung des Antrages der Beigeladenen vom 26. Juli 1990, mit dem beide übereinstimmend beantragt haben, den Besitz der KG zu privatisieren, wobei sie ausdrücklich auf das Grundstück abgestellt haben, als Ausführung dieses Beschlusses anzusehen. Dafür spricht auch, daß an die Erben keine höheren Formerfordernisse gestellt werden können, als sie durch das Handelsgesetzbuch auferlegt werden. Auch die URüV enthält insoweit keine weiteren Anforderungen. Es wäre daher unzumutbar, von den beiden Beigeladenen als Erben des einzig verbliebenen Gesellschafters zu verlangen, daß diese unter Vorlage einer Tagesordnung zu einem Gesellschafterbeschluß laden. Es ist vielmehr ausreichend, wenn anschließend hinreichend dokumentiert ist, daß ein entsprechender Beschluß gefaßt wurde. Daher ist lediglich zu verlangen, daß sich aus der Dokumentation ergibt, daß der Beschluß mit der nötigen Mehrheit, d. h. einstimmig, gefaßt wurde. Das ist hier der Fall.
Da somit ein wirksamer Beschluß vorlag, konnte die Rückgabe direkt an die Gesellschafter erfolgen. Da gemäß § 10 Abs. 2 URüV eine staatliche Beteiligung bei der Zuteilung der Anteile unberücksichtigt bleibt, hatte die Rückgabe allein an die Beigeladenen zu erfolgen.
Die Rückübertragung an die Beigeladenen ist auch nicht aufgrund von § 6 Abs. 6 a Satz 2 VermG ausgeschlossen. Das Landesamt ist zu Recht davon ausgegangen, daß keine Ansprüche von Gläubigern vorhanden sind. Mit Schreiben vom 5. Mai 1992 hat die Ziegelwerke H. GmbH mitgeteilt, es bestünden keine Bedenken gegen eine Rückübertragung. Diese ist Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 VermG). Es ist daher davon auszugehen, daß sie darauf hingewiesen hätte, wenn Gläubiger vorhanden gewesen wären. Das Landesamt hat zu Recht davon abgesehen, die Verpflichtung zur Rückzahlung der der Frau M. als einziger privater Gesellschafterin tatsächlich zugeflossenen Geldleistung anzuordnen. Dies erfolgt bereits daraus, daß § 6 Abs. 6 a VermG selbst eine Rückzahlungsverpflichtung nicht vorsieht.
Eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 7 Satz 2 VermG ist durch deren Satz 1 ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Vorschrift gilt nur dann, wenn die Rückgabe wegen fehlender Vergleichbarkeit ausgeschlossen ist oder sich der Berechtigte für eine Entschädigung entschieden hat. Der § 6 Abs. 7 ist damit lex specialis für die Fälle, in denen der Berechtigte eine Entschädigung bei Nichtrückgabe des Unternehmens zu beanspruchen hat (Münchner Kommentar, Ergänzungsband zur 2. Auflage, München 1992, Einigungsvertrag Rdnr. 1290). Der Anspruch auf Rückzahlung der Ausgleichsforderungen ergibt sich aber auch nicht aus § 6 VermG i. V. m. der Unternehmensrückgabeverordnung. Diese Vorschriften sind ergänzend heranzuziehen. Denn während bei der Rückgabe eines noch vorhandenen Unternehmens eine Verschlechterung der Vermögenslage auszugleichen ist, ist für den Fall, daß das Unternehmen nicht mehr zurückzugeben ist, und nur noch einzelne Vermögensgegenstände vorhanden sind, keine Regelung über die Rückzahlung der Schädigung vorgesehen. Dieses stellt aber den schlimmsten Fall einer Verschlechterung dar. Dementsprechend ist davon auszugehen, daß eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die durch die Heranziehung von § 8 URüV zu schließen ist. Diese Vorschrift schließt aber im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Rückzahlung aus. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 URüV entfällt die Rückzahlungsverpflichtung bei einer wesentlichen Verschlechterung nach dem § 6 Absätze 2 oder 4 VermG. Eine solche Verschlechterung ist auch darin zu sehen, daß das Unternehmen vollständig eingestellt ist.
Fehl geht insoweit die Argumentation der Kl., die meint, § 8 Abs. 1 Satz 1 URüV könne deshalb keine Anwendung finden, weil ein Anspruch auf Ausgleich einer wesentlichen Veränderung der Vermögens- oder Ertragslage nicht mehr geltend gemacht werden könne. Ein Anspruch nach § 7 URüV ist ausgeschlossen, denn das Unternehmen besteht nicht mehr und lediglich das noch vorhandene Vermögen wird zurückgegeben. Daher ist die Anwendung dieser Vorschrift, die den Ausgleichsanspruch bei einer Verbesserung oder Verschlechterung der Ertragslage regelt, ausgeschlossen. Hierum geht es aber im vorliegenden Fall auch nicht. Es ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob eine gezahlte Entschädigung nach § 8 Abs. 1 VermG zurückzuzahlen ist. Dies ist unabhängig von einem Anspruch auf Ausgleich der Veränderung der Ertragslage zu beurteilen. Voraussetzung ist hierfür allein die tatsächliche Verschlechterung der Ertragslage. Dies ist bei einem eingestellten Unternehmen, bei dem somit kein Ertrag vorliegt, zu bejahen. Daher ist in diesem Fall die Feststellung, daß wegen der tatsächlichen Verschlechterung der Ertragslage die Entschädigung nicht zurückzuzahlen ist, unabhängig von § 7 URüV allein nach § 8 Abs. 1 Satz 2 URüV auszusprechen. Über die Ablösung staatlicher Beteiligungsrechte brauchte im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 5 c VermG i. V. m. § 16 URüV ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar, da dieser Anspruch voraussetzt, daß das Unternehmen noch besteht. Wird lediglich noch vorhandenes Vermögen zurückgegeben, so ist hierfür kein Raum.