veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Kommanditgesellschaft

FG BerlinV 24/9217.03.1992GE 1993, 1287

EStG § 15 a

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kommanditgesellschaft; Kapitaleinkünfte; Vermietungseinkünfte; Ausgeichsvolumenberechnung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Erzielt eine KG Einkünfte sowohl aus Vermietung und Verpachtung als auch aus Kapitalvermögen, so sind zum Zwecke der Berechnung des verrechenbaren Verlustes gem. § 15 a Abs. 4 EStG beide Einkünfte zusammenzurechnen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Eine KG erzielte im Streitjahr 1980 sowohl Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als auch Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Vergabe von Darlehen nach § 17 BerlinFG. Aus der Vergabe der Darlehen erzielte sie einen Überschuß, im Rahmen der Einkünfte aus Ver-mietung und Verpachtung jedoch einen Verlust.

Das FA berücksichtigte bei der Berechnung des zurechenbaren Verlustes nach § 15 a Abs. 4 EStG lediglich den Verlust aus Vermietung und Ver-pachtung, nicht aber den Überschuß aus Kapitalvermögen. Zur Begründung führte es aus, § 15 a EStG finde sinngemäß nur bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber bei den Einkünften aus Kapi-talvermögen Anwendung. Eine Einlage des Überschusses aus Kapitalvermögen in den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung habe nicht stattgefunden. Die getrennte Ermittlung der Einkünfte verschiedener Einkunftsarten lasse es auch nicht zu, Überschüsse bei einer Einkunftsart automatisch als in den anderen Einkunftsbereich eingelegt zu betrachten.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet.

Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ist im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung § 15 a EStG sinngemäß anzuwenden. Wie diese - sinn-gemäße - Anwendung im Einzelfall durchgeführt werden soll und wie ins-besondere die in § 15 a EStG verwendeten Begriffe, die das Vorliegen ei-nes Betriebsvermögens voraussetzen, im Rahmen der Einkunftsart des § 21 EStG, bei der die Einkünfte durch eine Überschuß-Rechnung ermittelt werden, anzuwenden sind, stellt das Gesetz im einzelnen nicht klar. Die - sinngemäße - Anwendung des § 15 a EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erfordert deswegen, daß bei Auslegung die-ser Begriffe stark auf den Sinn und Zweck der Vorschrift abgestellt wird, weil eine wortgetreue Übertragung dieser Regelungen, die für den Bereich der Gewinneinkunftsarten gedacht, in den Bereich einer Überschußeinkunftsart nicht möglich ist.

Wie sich aus dem Sinn und Zweck des § 15 a EStG ohne weiteres ergibt, steht die hier geregelte Beschränkung der Möglichkeit des Kommanditisten, seinen Verlustanteil mit anderen Einkünften zu verrechnen oder ab-zuziehen, in einem enge Zusammenhang mit seiner zivilrechtlichen Haftung: Grundsätzlich soll eine Verrechnung oder ein Abzug dieses Verlust-anteils nur in dem Umfang möglich sein, in dem der Kommanditist - ein ge-genwärtiges - wirtschaftliches Risiko trägt. Aus diesem Grunde ist der Um-fang der Verrechnung oder des Abzugs des Verlustanteils grundsätzlich auf die Höhe seines Kapitalkontos beschränkt. Dieser Grundgedanke des § 15 a EStG gebietet es, bei Berechnung des Ausgleichsvolumens auch die Überschüsse der KG aus ihren Einkünften aus Kapitalvermögen zu be rücksichtigen. Es ist nämlich im Gesetz kein Anhalt dafür zu finden, daß bei Berechnung des Ausgleichsvolumens nur Vermögenszuflüsse im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden sollen. Zwar ist es richtig, daß nach den allgemeinen Grundsätzen des EStG die Einkünfte innerhalb der einzelnen Einkunftsarten gesondert er-mittelt werden müssen, so daß bei einer vermögensverwaltenden KG zwi-schen ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und solchen aus Kapitalvermögen unterschieden werden muß. Zu Recht weist das FA auch darauf hin, daß die sinngemäße Anwendung des § 15 a EStG nur im Rah-men der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nicht aber im Rah-men der Einkünfte aus Kapitalvermögen angeordnet ist. Daraus kann je-doch nicht gefolgert werden, daß bei Berechnung des Ausgleichsvolumens nur die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichti-gen sind. Berücksichtigt man vielmehr den oben dargestellten Grundgedanken des § 15 a EStG, wonach die Höhe des Ausgleichsvolumens im Zusammenhang mit dem Haftungsumfang des Kommanditisten steht, so ergibt sich vielmehr, daß bei Berechnung des Ausgleichsvolumens sämtliche Zu- und Abflüsse bei der KG zu berücksichtigen sind. Da die KG zivil-rechtlich nur ein einheitliches Gesamthandsvermögen besitzt, das nicht et-wa entsprechend der Art der von der KG erzielten Einkünfte getrennt und den verschiedenen Einkunftsarten gesondert zugerechnet wird, besteht kein Anlaß, bei Berechnung des Ausgleichsvolumens nur die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen. Auch die Überschüsse, die von der KG im Bereich ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden, stehen den Gläubigern der KG voll zur Verfügung, selbst wenn die Ansprüche der betreffenden Gläubiger aus einer Tätigkeit der KG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung herrühren.

Deshalb kommt es bei der Berechnung des Ausgleichsvolumens nicht dar-auf an, ob die von der KG erzielten Überschüsse im Rahmen ihrer Einkünf-te aus Kapitalvermögen in den Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung "eingelegt" worden sind. Da es weder im Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen noch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ein dem Betriebsvermögen entsprechendes "Einkunftsvermögen" gibt, würde es der Systematik des EStG widersprechen, hier ei-ne der Einlage vergleichbare Verhaltensweise der KG oder des Kl. zu ver-langen. Es bedarf hier auch nicht der Feststellung einer der Einlage ver-gleichbaren Handlung, weil bei Berechnung des Ausgleichsvolumens sämtliche Zu- und Abflüsse bei der KG zu berücksichtigen sind, unabhängig davon, innerhalb welcher Einkunftsarten diese einkommensteuerliche erfaßt würden.