Komfortzuschlag und Ersatzbeschaffung des Mieters
§ 2 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Komfortzuschlag und Ersatzbeschaffung des Mieters; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mieterhöhung; Komfortzuschlag; Bad; Durchlauferhitzer; Ersatzbeschaffung; Ausstattungsmerkmal; Mangelbeseitigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Zulässigkeit der Forderung des Komfortzuschlages für ein vorhandenes Badezimmer ist es ohne Bedeutung, wenn der vom Vermieter gestellte Durchlauferhitzer defekt war und der Mieter sich auf eigene Kosten einen neuen anschaffte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen den von der Bekl. geforderten Komfortzuschlag für ein vorhandenes Bad. Die Kl. hat einen im Badezimmer befindlichen Durchlauferhitzer, der kurz nach Einzug der Kl. defekt wurde, auf ihre Kosten ersetzt, nachdem sie den Schaden telefonisch der Hausverwaltung gemeldet hatte und diese den Schaden nicht behob. Das AG wies die Klage ab.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen der Ansicht der Kl. ist diese Mieterhöhung zulässig, da der Bekl. neben der 5%igen Grundmieterhöhung gemäß § 1 des Zwölften Bundesmietengesetzes auch ein Anspruch gemäß § 2 des XII. BMG auf Zahlung eines 4%igen Komfortzuschlages für das Badezimmer zusteht.
Das Badezimmer war bei Einzug der Kl. mit einem Durchlauferhitzer ausgestattet, der als ein besonderer Warmwasserbereiter im Sinne des § 2 des XII. BMG anzusehen ist und einen Komfortzuschlag rechtfertigt. Unerheblich ist, daß die Kl., nachdem der vom Bekl. zur Verfügung gestellte Durchlauferhitzer defekt war, auf eigene Kosten einen neuen anschaffte. Dies steht der Zulässigkeit des Komfortzuschlages nicht entgegen.
Gemäß § 537 BGB war die Bekl. verpflichtet, das Badezimmer der Wohnung der Kl. mit einem funktionsfähigen Durchlauferhitzer auszustatten. Der Kl. stand daher gegen die Bekl. ein Anspruch auf Reparatur des Durchlauferhitzers, ggf. auf Neuanschaffung zu. Wenn die Kl. von diesem Recht keinen Gebrauch macht und auf eigene Kosten einen neuen Durchlauferhitzer anschafft, kann sie dies dem Anspruch der Bekl. auf Zahlung des Komfortzuschlages nicht entgegenhalten. Nachdem die Bekl. auf die Mängelanzeige der Kl. hin nicht reagiert hat, war die Kl. grundsätzlich gehalten, die Bekl. zu mahnen und ggf. in Verzug zu setzen. Erst nach einer fruchtlosen Fristsetzung wäre die Kl. gemäß § 538 Abs. 3 BGB berechtigt gewesen, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Nur wenn die Bekl. sowohl eine Reparatur als auch eine Erstattung der der Kl. entstandenen Kosten abgelehnt hätte, könnte dies der Zulässigkeit des geforderten Komfortzuschlages entgegenstehen.