Komfortzuschlag nach Auswechslung von Sanitärgegenständen
§ 2 Abs. 2 Satz 1 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Komfortzuschlag nach Auswechslung von Sanitärgegenständen; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Mieterhöhung; Bad, erstmalige Einrichtung; Sanitärgegenstände; Kohlebadeofen; Durchlauferhitzer; Wertverbesserungszuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu den Voraussetzungen des Komfortzuschlages für ein Bad.
2. Der Erhebung des Komfortzuschlages steht es nicht entgegen, daß für die Auswechslung von Sanitärgegenständen und für das Ersetzen des Kohlebadeofens durch einen Durchlauferhitzer ein Wertverbesserungszuschlag zu zahlen ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die von den Bekl. an die Kl. vermietete Wohnung war ursprünglich mit einem alten Bad samt Kohlebadeofen ausgestattet. Bereits 1978 erneuerten die Bekl. das Bad, in dem sie u. a. die Sanitärgegenstände auswechseln und statt des Kohlebadeofens einen Durchlauferhitzer installieren ließen. Ab dem 1.1.1983 erhoben die Bekl. für das Badezimmer den 4%igen Komfortzuschlag, der von den Kl. bis einschließlich April 1983 gezahlt wurde.
Die Klage auf Rückzahlung dieses Zuschlages hatte vor dem AG Schöneberg (Az. 4 C 310/839 Erfolg, während die Berufungsinstanz die Klage abwies.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Gem. § 2 Abs. 1 XII. BMG darf der nach § 1 Abs. 1 des XII. BMG zum 1. Januar 1983 zulässige Mieterhöhungssatz (allgemeine Grundmieterhöhung) für jedes der folgenden Ausstattungsmerkmale einmalig erhöht werden:
1. Bad um 4 v.H.
2. 3. pp.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes stellt das Gesetz nicht darauf ab, ob sich die Ausstattung in einem den Begriff Komfortzuschlag rechtfertigenden Zustand befindet. Es genügt sonach, daß überhaupt ein Bad vorhanden ist.
Gem. § 2 Abs. 2 XII. BMG ist eine Mieterhöhung nach Abs. 1 der Vorschrift u.a. nicht zulässig, wenn die erstmalige Einrichtung des maßgeblichen Ausstattungsmerkmals bereits zu einer Mieterhöhung gem. § 11 Altbaumietenverordnung Berlin geführt hat.
Dieser Ausnahmetatbestand ist hier nicht gegeben. Ausweislich des Ermittlungsberichtes der Preisstelle für Mieten fanden verschiedene Positionen der Bad- und Küchenmodernisierung keine Berücksichtigung, da sie lediglich Aufwendungen zur Instandhaltung, nicht aber zur Wertverbesserung betrafen. So wurden aus der Rechnung u. a. herausgenommen: die Kosten für die Einbauwanne, die Toilettenanlage, den Waschtisch sowie die Fußbodenisolierung im Bereich der Badewanne. Für das Bad als solches wurde daher kein Zuschlag gem. § 11 Altbaumietenverordnung Berlin erhoben, sondern nur für die Modernisierung der bereits vorhandenen Ausstattung. Hat sonach ein völliger Austausch zu Lasten der Kl. nicht stattgefunden, so braucht die Kammer zu der von ihnen aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der erstmaligen Einrichtung des Bades im Sinne von § 2 Abs. 2 XII. BMG ein solcher Austausch gleichzuachten ist, nicht Stellung zu nehmen.