Komfortzuschlag für Sammelheizung
§ 2 Abs. 3 Satz 2 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Komfortzuschlag für Sammelheizung; Heizkörper; Toilette; Komfortzuschlag; Sammelheizung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, ob gem. § 2 Abs. 1 12. BMG ein Komfortzuschlag für die Sammelheizung gefordert werden kann, wenn eine Toilette nicht über einen Heizkörper verfügt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. (Vermieterin) begehrt von den Bekl. die Zahlung des Komfortzuschlages für eine Sammelheizung. Die Bekl. haben die Zahlung abgelehnt, weil eine in der Wohnung befindliche 2,2 qm große Toilette nicht mit einem Heizkörper ausgestattet ist. Sie machen insbesondere geltend, daß sie in der Toilette vom 15. Januar bis 16. Februar Messungen durchgeführt haben, die ergeben hätten, daß die Toilette nicht ausreichend beheizt war. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegenüber den Bekl. der geltend gemachte Komfortzuschlag von 2 % der Grundmiete gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 des 12. BMG nicht zu. Ein sogenannter Komfortzuschlag für eine Sammelheizung kann nur dann beansprucht werden, wenn durch eine Zentral- oder Etagenheizung sämtliche Aufenthalts-, Wasch- und Aborträume der Wohnung ausreichend erwärmt werden können. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Der separate Toilettenraum in der Wohnung der Bekl. verfügt unstreitig nicht über einen Heizkörper und kann auch nicht ausreichend erwärmt werden, wie sich aus den unbestrittenen Messungen der Bekl. aus der Zeit vom 15.1. bis 16.2.1983 ergibt.
Entgegen der Auffassung der Kl. kommt eine abweichende Auslegung nicht in Betracht, da insoweit der Wortlaut des Gesetzes eindeutig und nicht auslegungsfähig ist. Der Gesetzgeber hat eine quotenmäßige Berechnung des Komfortzuschlages nicht vorgesehen, so daß ein Zuschlag dann nicht verlangt werden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen - wie im vorliegenden Fall - nicht erfüllt sind.