veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Komfortzuschlag für das Ausstattungsmerkmal "Bad"

AG Neukölln11 C 147/8326.04.1983GE 1983, 581

§ 2 Abs. 3 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Komfortzuschlag für das Ausstattungsmerkmal "Bad"; Warmwasserboiler; Komfortzuschlag; Mietermodernisierung; Warmwasserbereiter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Es kann kein Zweifel darüber bestehen, daß ein 25-Liter Warmwasserboiler seine Funktion als Warmwasserbereiter im Sinne von § 2 Abs. 3 12. BMG erfüllt.

2. Der Vermieter darf den Komfortzuschlag gemäß § 2 12. BMG für das Ausstattungsmerkmal Bad auch dann verlangen, wenn der Mieter ein vorhandenes Bad modernisiert hat.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. möchte feststellen lassen, daß er nicht verpflichtet ist, den von der Bekl. geforderten Komfortzuschlag für das Ausstattungsmerkmal Bad zu bezahlen. Er trägt vor, Duschkabine und Warmwasserboiler hätte er vom Vormieter käuflich erworben, ferner habe er das Bad durch Kachelung und Einbau verschiedener sanitärer Einrichtungsgegenstände mit einem Kostenaufwand von 4000 DM modernisiert. Das Gericht wies die Klage ab.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Da die Wohnung des Kl. bereits über ein Bad verfügte, bevor dieser es auf seine Kosten modernisierte, greift § 2 Abs. 2 des 12. Bundesmietengesetzes nicht ein. Im übrigen genügt auch ein 25-Liter Warmwasserboiler den Anforderungen eines besonderen Warmwasserbereiters im Sinne von § 2 Abs. 3 des 12. Bundesmietengesetzes. Die Vorschrift besagt nichts darüber, daß ein besonderer Warmwasserbereiter nur ab einer bestimmten Größe vorläge. Daß ein 25-Liter-Warmwasserboiler seine bestimmungsmäßige Funktion für Dusche oder Badewanne erfüllt, dürfte wohl nicht zweifelhaft sein.