Komfortzuschlag für Bad
§ 2 Abs. 3 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Komfortzuschlag für Bad; Kohlebadeofen; Warmwasserbereiter; Modernisierungszuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Bei einem Kohlebadeofen handelt es sich um einen Warmwasserbereiter im Sinne des § 2 Abs. 3 12. BMG.
2. Auch bei einem modernisierten Bad ist der Mieter verpflichtet, den Komfortzuschlag zu zahlen, wenn die erstmalige Einrichtung vom Vermieter geschaffen worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Mieter im Hause des Bekl. Bei Einzug war die Wohnung der Kl. mit einem Bad, in dem sich eine Badewanne und ein Kohlebadeofen befand, ausgestattet. Die Kl. sind der Auffassung, daß der vom Bekl. gem. § 2 des XII. BMG für das Vorhandensein eines Bades geltend gemachte Komfortzuschlag nicht zulässig ist, weil sie über ein modernisiertes Bad verfügten und dafür einen Modernisierungszuschlag leisteten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Wohnung der Kl. verfügte schon bei ihrem Einzug über ein Bad mit Badewanne und Kohlebadeofen. Daß die Kl. dann 1980 für die Modernisierung des Bades einen Modernisierungszuschlag zahlen mußten, ist unbeachtlich. Voraussetzung dafür, daß der Komfortzuschlag gefordert werden darf, ist lediglich, daß für die erstmalige Einrichtung des Ausstattungsmerkmals kein Modernisierungszuschlag gefordert worden ist.
Die vom Bekl. vorgenommene Modernisierung betraf nicht die erstmalige Einrichtung des Bades, sondern lediglich eine Modernisierung des vorhandenen Bades. Unerheblich ist weiter, daß in dem Bad der Kl. früher ein Kohlebadeofen stand. Als Warmwasserbereiter ist nicht nur ein Boiler, sondern auch ein herkömmlicher Kohlebadeofen anzusehen, denn der Wortlaut des Gesetzes stellt nicht auf die Energieart ab und auch nicht darauf, wer den Warmwasserbereiter betreibt.