Komfortzuschlag für Bad
§ 11 Abs. 1 AMVOB, § 2 Abs. 1 Nr. 1 XII. BMG, § 2 Abs. 2 XII. BMG, § 5 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Komfortzuschlag für Bad; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung; Komfortzuschlag; Bad, Kohlebadeofen; Elektroboiler; Warmwasserbereiter; Wertverbesserungszuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
1. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungsgemäß.
2. Die Ersetzung eines Kohlebadeofens durch einen Boiler und die Forderung eines Wertverbesserungszuschlages für den Einbau des Boilers schließt den Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 2 XII. BMG nicht aus, da eine solche Baumaßnahme nicht die erstmalige Einrichtung eines Bades darstellt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Gericht hält sowohl den § 5 Abs. 2 des XII. Bundesmietengesetzes für verfassungsgemäß als auch die hierauf beruhende Rechtsverordnung des Senats von Berlin für wirksam, aus der sich ergibt, daß der zu zahlende Zuschlag 4 % der Grundmiete ausmacht. Die Kl. waren berechtigt, die Miete ab 1. Januar 1983 um den sogenannten Komfortzuschlag nach § 2 des XII. Bundesmietengesetzes zu erhöhen. Diese Erhöhung ist nicht ausgeschlossen nach § 2 Abs. 2 XII. BMietG. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Kl. handelt es sich bei der Ersetzung des früheren Kohlebadeofens durch einen Elektroboiler nicht um die erstmalige Einrichtung des maßgeblichen Ausstattungsmerkmals im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des XII. BMietG. Es ist deshalb unerheblich, ob die Kl. für die Modernisierung des Bades einen Wertverbesserungszuschlag erheben, bei dessen Berechnung die Kosten für die Ersetzung des Badeofens durch einen Boiler berücksichtigt worden sind. Denn da auch ein Kohlebadeofen ein Warmwasserbereiter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 des XII. BMietG ist, handelt es sich bei der Ersetzung durch einen Boiler nicht um die erstmalige Einrichtung des maßgeblichen Ausstattungsmerkmals "Warmwasserbereiter". Diese Regelung ist auch nicht unbillig. Denn die Kl. hätten den Komfortzuschlag auch dann verlangen können, wenn sie den Elektroboiler erst nach dem 31.12.1982 anstelle des bisherigen Kohlebadeofens installiert hätten und könnten dann trotzdem die Kosten für den Elektroboiler als Modernisierung nach § 11 AMVOB als Grundlage für einen Wertverbesserungszuschlag nehmen. Anders wäre der Sachverhalt nach dem Gesetz nur dann zu beurteilen, wenn das Badezimmer vor der Installation des Boilers überhaupt keine Warmwasserbereitungsanlage besessen hätte. Dies ist nach dem unbestritten gebliebenen Sachvortrag der Kl. indessen nicht der Fall.