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Komfortzuschlag bei Kohlebadeofen

LG Berlin63 S 355/8317.05.1985GE 1986, 237

§ 2 Abs. 1 und Abs. 3 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Komfortzuschlag bei Kohlebadeofen; Mietpreisbindung, Altbau; preisgebundener Altbau; Komfortzuschlag; Baderaum; Badeeinrichtung; Kohlebadeofen; Warmwasserbereitung; Heißwassergerät

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 1 XII. BMG.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Soweit die Bekl. verurteilt worden sind, ist die Mietzinsforderung des Kl., gemäß § 535 BGB in Verbindung mit § 2 XII. BMG begründet. Der Kl. war berechtigt, gemäß § 2 Abs. 1 XII. BMG ab 1. Januar 1983 den Zuschlag von 4 % für das in der Wohnung vorhandene Bad zu erheben. Das zu der gemieteten Wohnung gehörende Bad erfüllt die Voraussetzungen, die gemäß § 2 Abs. 3 XII. BMG an einen Baderaum zu stellen sind; denn es verfügt über eine Badeeinrichtung und über einen besonderen Warmwasserbereiter in Form des Kohlebadeofens. Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 und 3 XII. BMG stellen bezüglich der Warmwasserbereitung weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrem Sinn und Zweck nur auf mit einer vereinfachten Handhabung der Warmwasserbereitung verbundene Energiearten ab. Die Beschreibung der für ein Bad als notwendig anzusehenden Einrichtung in § 2 Abs. 3 XII. BMG dient der Festlegung, welche Ausstattung zu einem Baderaum gehört. Als wesentlicher Einrichtungsteil wird insoweit eine besondere Warmwasserbereitungs- oder Entnahmemöglichkeit im Raum selbst vorausgesetzt. Die Art und Weise der Warmwasserbereitungsmöglichkeit wird in § 2 Abs. 3 XII. BMG nicht näher definiert. Die vom Amtsgericht angenommene Reduzierung auf die Warmwasserbereitung durch elektrisch oder gasbetriebene Heißwassergeräte findet in der gesetzlichen Bestimmung keine Grundlage. Auch die Gesetzesbegründung läßt nicht erkennen, daß die Möglichkeit dieser Mieterhöhung an eine besonders bequeme Art der Warmwasserherstellung hätte gebunden werden sollen. Sinn und Zweck der durch § 2 XII. BMG zugelassenen Mieterhöhung ist es, die gesetzlich preisgebundenen Altbaumieten marktgerechter zu differenzieren und auf dieser Grundlage den vorhandenen Komfort einer Wohnung zu würdigen (vgl. Bundestagsdrucksache 9/1640 Seite 14 und 17 sowie die Erklärung des Senats von Berlin, abgedruckt in Grundeigentum 1983 Seite 544). In Altbauten stellen vorhandene Bäder einen Komfort dar, auch wenn sie nicht über eine elektrisch oder gasbetriebene Heißwasserbereitung verfügen.