Komfortzuschlag
§ 2 Abs. 2 XII. BMG
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Schlagwörter zur Erschließung
Komfortzuschlag; Bad - Komfortzuschlag; erneuertes Bad - Komfortzuschlag; erstmalige Einrichtung des Bades - kein Komfortzuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird ein Bad, das bisher mit Kohlebadeofen ausgestattet war, völlig und umfassend erneuert, so handelt es sich um eine erstmalige Einrichtung im Sinne des § 2 XII. BMG.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Für die Monate Januar bis April 1983 haben die Kl. außer dem Wertverbesserungszuschlag von 88,82 DM auch den mit der Mieterhöhungserklärung vom 10. Dezember 1982 geltend gemachten Komfortzuschlag von 4 % für das Bad, nämlich monatlich 18,97 DM, nicht gezahlt. Die Bekl. war zur Aufhebung dieses Zuschlages gemäß § 2 Abs. 2 des XII. BMG nicht berechtigt, so daß die Kl. den geltend gemachten Betrag zu Recht nicht entrichtet haben. Aus der Anlage 5 der Mieterhöhungserklärung der Bekl. vom 5. März 1984 ergibt sich, daß im Zuge der Modernisierung in die Wohnung der Kl. ein komplettes neues Bad eingebaut wurde, wofür die Bekl. gemäß § 11 AMVOB einen Wertverbesserungszuschlag fordert. In der Wohnung befand sich zwar schon vorher ein Bad mit einem Kohlebadeofen. Die Höhe der in der Anlage 5 der Mieterhöhungserklärung angesetzten Kosten zeigt jedoch, daß das vorhandene Bad nicht lediglich in einzelnen Teilen verbessert wurde, es wurde vielmehr ein vollkommen neues Bad eingebaut. Bei einer solchen totalen Erneuerung, für die insgesamt eine Mieterhöhung nach § 11 AMVOB in Anspruch genommen wird, handelt es sich um eine erstmalige Einrichtung des hier maßgeblichen Ausstattungsmerkmales Bad im Sinne des § 2 Abs. 2 des XII. BMG. Die Bekl. durfte für diese erstmalige Einrichtung einen Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 1 des XII. BMG nicht verlangen. ...