Komfortzuschlag
§ 2 Abs. 1 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Komfortzuschlag; Bad - Komfortzuschlag; Bad - Ersatz des Kohlebadeofens durch anderen Warmwasserbereiter; Warmwasserbereiter - Komfortzuschlag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Vermieter kann keinen Komfortzuschlag für Bad erheben, wenn der Mieter den vorhandenen Kohlebadeofen durch einen anderen Warmwasserbereiter ersetzt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Den Bekl. stand kein Komfortzuschlag wegen Vorhandensein eines Bades zu. Die Erhebung eines Komfortzuschlages setzt u. a. folgendes voraus:
1. Die Einrichtung muß dem Mieter bei Zulässigwerden der Mieterhöhung betriebsfähig zum Gebrauch überlassen sein; kurzzeitig bestehende Mängel sind unbeachtlich (§ 2 Abs. 2 Satz 2 XII. BMG).
2. Der Vermieter muß für die Einrichtung instandhaltungs- und instandsetzungspflichtig sein (§ 2 Abs. 2 Satz 3 XII. BMG).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Das gilt auch dann, wenn ein Kohlebadeofen als ein besonderer Warmwasserbereiter im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 XII. BMG anzusehen ist. Denn der Kohlebadeofen war den Kl. bei Zulässigwerden der Mieterhöhung nicht betriebsfähig zum Gebrauch überlassen. Die Mieterhöhung ist am 1. Januar 1983 preisrechtlich zulässig geworden (§ 2 Abs. 1 XII. BMG). Zu diesem Zeitpunkt war der Kohlebadeofen aber unstreitig schon demontiert. Ein nicht mehr an die Wasserleitung angeschlossener Badeofen ist aber nicht mehr betriebsfähig, mag er auch noch verwendbar sein. Es liegt auch kein "kurzzeitig bestehender Mangel" vor, weil der Badeofen jedenfalls demnächst nicht wieder installiert werden soll.
Das Vorhandensein der von den Kl. geschaffenen Warmwasserbereitungsanlage rechtfertigt die Erhöhung des Komfortzuschlages nicht. Denn die Bekl. ist, wie sie selbst nicht verkennt, zu einer Instandhaltung der Warmwasserbereitungsanlage nicht verpflichtet. Einrichtungen, mit denen der Mieter die Sache versehen hat, müssen von ihm selbst instandgehalten werden, weil sie nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Der Vermieter hat nur "die vermietete Sache" in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.