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Komfortzuschlag

AG Schöneberg19 C 743/8410.04.1985GE 1985, 1035

§ 5 XII. BMG, § 2 XII. BMG, § 4 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Komfortzuschlag; Wohnwertzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Mietzinserhöhung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die Kosten für die Schneebeseitigung sind umlagefähige Betriebskosten.

2. Es ist Sache des Vermieters, ab wann er den zum 1. Januar 1983 zulässigen Komfortzuschlag geltend macht.

3. Der Wohnwertzuschlag ist verfassungskonform.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. (Vermieter) verlangte am 7.12.1983 von dem Bekl. ab 1. Januar 1984 einen erhöhten Mietzins, und zwar 3 v.H. allgemeine Grundmieterhöhung, 4 v.H. Wohnwertzuschlag, 2 v.H. Instandhaltungszuschlag, 4 v.H. Komfortzuschlag sowie einen Betriebskostenzuschlag. Mit der Klage machte der Kl. den erhöhten Mietzins für Januar 1984 bis Dezember 1984 sowie eine Betriebskostennachzahlung und Wartungskosten für eine Gastherme geltend. Die Bekl. wenden sich gegen den Betriebskostenansatz für Schneebeseitigung, meinen, der Komfortzuschlag könne wegen Verwirkung nicht geltend gemacht werden, der Wohnwertzuschlag sei rechtswidrig. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Einwendungen der Bekl. stehen der Klageforderung insgesamt nicht entgegen. Hinsichtlich der Kosten für Beleuchtung hat der Kl. sich in seiner Abrechnung bereits korrigiert. Weshalb der Posten der Schneebeseitigung nicht umlagefähig sei, ist dem Gericht nicht ersichtlich. Weiterhin ist gegen die Forderung des Komfortzuschlages von 4 % nichts einzuwenden, dabei ist unerheblich, daß der Kl. den Komfortzuschlag erst ab 1.1.1984 geltend gemacht hat. Die Wartungskosten für die Therme hat der Kl. durch die Rechnung vom 28.10.1983 nachgewiesen. Der 4%ige Wohnwertzuschlag ist berechtigt (wird ausgeführt).