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Komfortzuschlag

AG Charlottenburg16 C 756/85 B08.04.1986MM 1986, 297

§ 2 Abs. 1 XII. BMG

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Komfortzuschlag; Bad - Komfortzuschlag; unbeheiztes Bad - kein Komfortzuschlag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein Komfortzuschlag für eine mit einem Bad ausgestattete Altbauwohnung ist nicht zulässig, wenn das Bad vermieterseits nicht mit einer Heizmöglichkeit ausgestattet ist (bzw. der Badeofen nicht funktionstüchtig ist).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Mieterhöhungserklärung der Hausverwaltung der Bekl. vom 2.12.1982 ist nur in Höhe von 5 % der Grundmiete von 350,28 DM = 17,51 DM gemäß § 1 XII. BMG wirksam und insoweit von den Kl. auch nicht angegriffen worden.

Hinsichtlich des Komfortzuschlages von weiteren 4 % der Grundmiete = 14,01 DM entbehrt die Erklärung der gesetzlichen Voraussetzungen. Die Bekl. hat die Erklärung insoweit auf die Ausstattung der Wohnung mit einem Bad gemäß § 2 Abs. 1 I. Alternative XII. BMG gestützt. Die Badeeinrichtung entsprach aber nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zwar war das Bad - dies ist zwischen den Parteien unstreitig geworden - zum maßgeblichen Zeitpunkt der Mieterhöhungserklärung mit einem Badeofen im Sinne eines Tauchsieders versehen; die Beheizung des Baderaumes war jedoch nicht möglich, so daß das Bad während der kalten und Übergangszeit praktisch nicht beheizbar war und deswegen das eine Mieterhöhung rechtfertigende Komfortmerkmal eines Bades nicht erfüllt ist. Daß die Kl. im Jahre 1984 eine Gasetagenheizung mit Warmwasserversorgung einbauen ließ, kann die Unwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung in diesem Punkt nicht heilen, da die Kl. die Kosten hierfür selbst getragen hat und den Kl. im übrigen die Komforteinrichtung nicht bei Zulässigwerden der Mieterhöhung betriebsfähig zum Gebrauch überlassen worden war, § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 XII. BMG. ...