Komforttarife
BGB §§ 315, 612, 632; BetriebeG Berlin § 18; GBG Berlin § 8; KrW/AbfG Berlin § 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Komforttarife; Erschwerniszuschläge bei der Müllentsorgung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage, ob die von den Berliner Stadtreinigungsbetrieben (BSR) erhobenen Komforttarife für Erschwernisse bei der Müllentsorgung der Billigkeit entsprechen.
2. Das Kostendeckungsprinzip gilt nicht für die einzelne Gebührenveranlagung.
3. Die Komforttarife der BSR verstoßen jedenfalls weder gegen den Gleichheitsgrundsatz noch gegen das Äquivalenzprinzip.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Den Kl. steht aber kein Anspruch auf eine von dem Verlangen der Bekl. abweichende Festsetzung der Entgelte für die Hausmüllentsorgung nach § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB zu. 1) Dies ergibt sich entgegen der Auffassung der Bekl. aber nicht schon daraus, daß im vorliegenden Fall § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB keine Anwendung finden würde.
a) Bei dem von der Bekl. verlangten und von den Kl. gezahlten Entgelt handelt es sich, wovon auch die Parteien unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Recht ausgehen, um ein Entgelt aus einem privatrechtlich ausgestalteten Rechtsverhältnis (so zum vergleichbaren Berliner Straßenreinigungsrecht: BGH, Urteil vom 3. November 1983, III ZR 227/82, GE 1984, 381 ff. = MDR 1984, 558; Urteil vom 15. Mai 1986, III ZR 27/85, GE 1986, 955 = MDR 1987, 125; Urteil vom 11. Oktober 1990, III ZR 250/89 n. v.).
Insoweit besteht auch zwischen den Parteien ein privatrechtlicher Vertrag. Dies wird im vorliegenden Verfahren nicht in Zweifel gezogen und ist vom Senat als sog. Rechtstatsache der Entscheidung auch ohne näheren Vortrag zum Vertragsabschluß zugrunde zu legen. b) Dann aber ist nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen auch von einem einseitigen Bestimmungsrecht der Bekl. nach § 315 Absatz 1 BGB hinsichtlich der Entgelte auszugehen, weil es an einer anderweitigen vertraglichen Vereinbarung fehlt, so daß § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB insoweit in vollem Umfang zur Anwendung kommt. c) Entgegen der Auffassung der Bekl. ist eine Anwendung des § 315 Absatz 3 Satz 2 BGB auch nicht für die von ihr in Rechnung gestellten Komforttarife ausgeschlossen, die ein Teil des von ihr verlangten Gesamtentgeltes darstellen. Die von der Bekl. in Erwägung gezogene Anwendung des § 612 Absatz 2 BGB oder (besser) des § 632 Absatz 2 BGB käme nur dann in Betracht, wenn insoweit ein selbständiger Vertrag über die Abholung der Müllbehalter von dem Gelände der Kl. geschlossen worden wäre oder zumindest ein abtrennbarer Teil des Gesamtvertrages vorläge. Anhaltspunkte für den Abschluß eines getrennten Transportvertrages sind nicht ersichtlich und werden von der Bekl. auch nicht vorgetragen. Das Vorliegen eines abtrennbaren Teils des Gesamtvertrages ist gleichfalls nicht ersichtlich. Dem steht auch nicht das Vorbringen in dem Schriftsatz vom 2. Februar 2004 entgegen. Der Hinweis auf einen Vertragsschluß durch Gewährung des Zutritts zum Grundstück reicht nicht aus, weil diese Handlungen schon für den Standardtarif notwendig sind. Denn dieser gilt auch dann, wenn 15 Meter nach dem öffentlichen Straßenland für die Abholung zurückzulegen sind. Die Bekl. selbst behandelt die rechtliche Verbindung vielmehr als einheitliches Vertragsverhältnis. So hat sie nicht nur darauf hingewiesen, daß eine alleinige Betrachtung der Komforttarife nicht in Betracht kommt. Sie berechnet diesen Tarif vielmehr selbst aus den insgesamt anfallenden Kosten, wie ihr dies letztlich auch durch das in § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin verankerte Kostendeckungsprinzip auch öffentlich-rechtlich vorgegeben ist. Dementsprechend sind auch für einen objektiven Dritten keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen ließen, daß hier zwei rechtlich getrennte Vertragsbestandteile vorlägen.
2) Das von der Bekl. nunmehr noch verlangte Entgelt ist nicht unbillig, so daß eine Festsetzung durch den Senat ausscheidet.
a) Ob eine Festsetzung unbillig ist, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen. Dieser Maßstab wird im vorliegenden Fall zumindest durch die einen eigenen Billigkeitsmaßstab enthaltenden öffentlich-rechtlichen Grundsätze über das öffentliche Finanzgebaren wie das Äquivalenzprinzip und den Gleichbehandlungsgrundsatz mitgestaltet. Zu berücksichtigen ist aber auch der Grundsatz der Leistungsproportionalität, der schon nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen im Rahmen des § 315 Absatz 3 BGB eine Rolle spielt. Denn danach ist bei einem Entgelt für die Billigkeit in der Regel auch auf den Wert der zu erbringenden Leistungen abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1965, VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540 = MDR 1966, 314; Urteil vom 20. Juni 1983, II ZR 224/82, WM 1983, 1006 = MDR 1984, 123). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht ersichtlich.
b) Dies ergibt sich aber nicht schon daraus, daß die Tarife der Bekl. nach § 18 Absatz 2 des Berliner Betriebegesetzes von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen sind. Soweit die öffentliche Hand - wie hier - Leistungsverhältnisse im Rahmen der Daseinsvorsorge in privatrechtlicher Form regelt, muß sie es hinnehmen, daß der privatrechtliche Gehalt solcher Benutzungsverhältnisse auch der Kontrolle durch die ordentlichen Gerichte nach den für das Privatrecht maßgebenden Rechtssätzen unterliegt (vgl. dazu BGH, Urteil 10. Oktober 1991, III ZR 100/90, BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 71; Urteil vom 2. Oktober 1991, VIII ZR 240/90, NJW-RR 1992, 183 = MDR 1992, 346; Urteil vom 24. November 1977, III ZR 27/76, VRS 55, 18, 20 = MDR 1978, 910 = LM LuftVZO Nr. 5). Eine Bindung durch die entsprechende Genehmigung ist zivilrechtlich nicht vorgesehen. Ob sich aus der Genehmigung ein gewichtiges Indiz für die Billigkeit entnehmen läßt (so KG, Urteil vom 10. April 2002, 24 U 65/01; offengelassen in BGH, Urteil vom 5. Februar 2003, VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 = MDR 2003, 676), kann insoweit ebenfalls offenbleiben, wie sich aus dem Nachstehenden ergibt.
c) Die Entgelte sind nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kostendeckungsprinzip unbillig, an das allerdings auch die Bekl. nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge des Landes Berlin und § 8 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung umweltverträglicher Beseitigung von Abfällen in Berlin (im Folgenden KrW/AbfG Bln) gebunden ist. Insoweit kann auch offenbleiben, ob die für den § 315 Absatz 3 BGB geltenden Darlegungs- und Beweislastregeln, nach denen die Bekl. diese Last zu tragen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003, VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 = MDR 2003, 676 m. w. N.), für einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip überhaupt Anwendung finden. Zweifel daran könnten sich deshalb ergeben, weil das Kostendeckungsprinzip einen objektiven Maßstab darstellt, der einer Überprüfung nach § 315 Absatz 3 BGB entzogen wäre (in diese Richtung BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, III ZR 100/90, BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 171, 173/174). Im übrigen macht der Bundesgerichtshof auch dann eine Ausnahme von dieser Beweislastverteilung, wenn die Unbilligkeit - wie hier - im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2003, VIII ZR 111/02, NJW 2003, 1449 = MDR 2003, 676). Über die Frage der Entsprechung der Tarife der Bekl. mit dem Kostendeckungsprinzip wird zwischen den Parteien aber jedenfalls bisher nicht gestritten. Die Kl. sind zwar der Auffassung, der Komforttarif entspreche nicht dem Kostendeckungsprinzip. Das Kostendeckungsprinzip gilt aber gerade nicht für die einzelne Gebührenveranlagung. Es stellt vielmehr nur eine die voraussichtlichen Kosten erfassende Veranschlagungsmaxime dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991, III ZR 100/90, BGHZ 115, 311 = NJW 1992, 171, 173/174). Die Bedenken der Kl. sind aus diesem Grund vielmehr dahin zu verstehen, daß hier ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz oder den Grundsatz der Leistungsproportionalität vorliegen soll. Dafür spricht vor allem auch, daß die Angemessenheit des sog. Regeltarifes oder Standardtarifes von ihnen ausdrücklich nicht angezweifelt wird, wie sich aus den Erklärungen im Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 9. Januar 2003 ergibt. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die einen Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ergeben könnten, haben die Kl. auch nicht dargelegt. Dann aber kann auch dahinstehen, ob die Beanstandung des Komforttarifes wegen der Nichteinhaltung des Kostendeckungsprinzips überhaupt zulässig ist, wenn - wie sich aus den Darlegungen der Bekl. ergibt - nur die Gesamtkosten auf die Tarife verteilt werden.
d) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Äquivalenzprinzip sind nicht ersichtlich.
Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz läge nur dann vor, wenn die verlangte Gebühr nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn die Gebühren völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden und sich die Verknüpfung zwischen den Kosten der Staatsleistung und den dafür auferlegten Gebühren sich in einer Weise gestaltet, die - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgerecht erfassen läßt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 6. Februar 1979, 2 BvL 5/76, BVerfGE 50, 217 = NJW 1979, 1345). Eine solche Fallgestaltung ist nicht erkennbar. Die Bekl. nimmt die Kl. deshalb in anderem Maße in Anspruch als andere Nutzer, weil sie weitergehende Leistungen beim Einsammeln des Mülls erbringen muß. Dies ergibt sich daraus, daß die Kl. den einzusammelnden Müll nicht direkt an der Grundstücksgrenze oder an der Straße bereithalten, sondern die Mitarbeiter den Müll von dem Grundstück der Kl. abholen müssen. Eine derartige Differenzierung ist sachgerecht und nicht willkürlich. Diese weitere Leistung kann bei der Bemessung des Entgelts berücksichtigt werden, weil der Müllbesitzer im Rahmen der Zumutbarkeit einer Bringpflicht unterliegt, worauf die Bekl. unter Berufung auf entsprechende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zutreffend hingewiesen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999, 7 C 27/98, NVwZ 2000, 71; OVG Schleswig, Urteil vom 31. Januar 1997, 2 O 10/96, NVwZ-RR 1998, 27). Ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip läge vor, wenn das verlangte Entgelt in einem Mißverhältnis zu der vom Träger der öffentlichen Verwaltung erbrachten Leistung stünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1961, VII C 109/60, BVerwGE 12, 162, 166; Urteil vom 14. April 1967, IV C 179/65, BVerwGE 26, 305, 308 f.; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 49 b). Eine derartige gröbliche Störung des Ausgleichsverhältnisses liegt nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ebenfalls nicht vor. Die Kl. tragen zwar vor, daß die Mitarbeiter der Bekl. nur unwesentlich längere Zeit für das Abholen des Mülles benötigen, als wenn der Müll an einer Stelle zur Verfügung gestellt würde, für den noch der Standardtarif gelten würde. Daraus ergibt sich aber noch kein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß der Bekl. bei der Gestaltung ihres Tarifsystems auch unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 315 BGB ein Gestaltungsspielraum zusteht. Die Kl. können nicht verlangen, daß sie nur die Kosten zu tragen haben, die tatsächlich im Einzelfall bei der Abholung des Mülls in ihrem Fall entstehen. Dies folgt schon daraus, daß die Bekl. für eine Tarifgestaltung nicht auf den jeweiligen Einzelfall abstellen kann, sondern allgemeine Gesichtspunkte aufstellen muß. Andernfalls könnte eine Tarifgestaltung nur dann richtig vorgenommen werden, wenn jedes einzelne Grundstück vor der Festlegung der Tarife in Augenschein genommen würde. Dies widerspricht schon einem System der Tarifgestaltung. Ein grobes Mißverhältnis ergibt sich aber auch nicht aus der Höhe der Gebühr. So sind die Kl. der Behauptung der Bekl. nicht entgegengetreten, daß diese mindestens entsprechende Beträge aufwenden müßten, wenn sie jemanden für den Transport der Mülltonnen in den zuschlagfreien Raum anstellten. Dies ist angesichts der zu zahlenden Zuschläge in Höhe von 64,46 EUR im Monat bei zwei Abholungstagen in der Woche für die L. Str.
r. So sind die Kl. der Behauptung der Bekl. nicht entgegengetreten, daß diese mindestens entsprechende Beträge aufwenden müßten, wenn sie jemanden für den Transport der Mülltonnen in den zuschlagfreien Raum anstellten. Dies ist angesichts der zu zahlenden Zuschläge in Höhe von 64,46 EUR im Monat bei zwei Abholungstagen in der Woche für die L. Str. 4 und 12 sowie 12,17 EUR im Monat für den Biomüll bei einem Abholungstag in der Woche für die L. Str. 4 auch nicht ersichtlich.
e) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Leistungsproportionalität liegt ebenfalls nicht vor. Danach dürfen nur die Kosten für eine individuelle Gegenleistung in Rechnung gestellt werden. Die Erhebung leistungsfremder Kosten ist damit ausgeschlossen (vgl. Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 6 Rn. 53). Die Kl. meinen zwar, daß der von der Bekl. festgelegte Tarif unangemessen ist. Daß aber bei der Kalkulation leistungsfremde Kosten angesetzt worden sind, behaupten auch sie nicht. Dies kann auch nicht deshalb unterstellt werden, weil die Kl. die von der Bekl. dargelegte Kalkulation angreifen. Denn insoweit bestreiten sie nur die angesetzten Beträge mit Nichtwissen. Ein Verstoß gegen die Leistungsproportionalität folgt auch nicht daraus, daß die Kl. für die tatsächlichen Leistungen wesentlich geringere Aufwendungen annehmen. Denn insoweit greift wieder der der Bekl. zustehende Spielraum hinsichtlich der Tarifgestaltung, der auch im Rahmen des § 315 BGB zu berücksichtigen ist. Ist die Bekl. nicht gehalten, die Tarife für jeden Einzelfall zu gestalten, so reicht es auch, wenn die Bemessung im allgemeinen zutreffend ist. Dies ist hier aber anzunehmen, weil die Bekl. für die einzelnen Tarifstufen Abgrenzungen vorgenommen hat, die in der hier einschlägigen Tarifstufe eine Verdopplung der Tarife zulassen. Die Kl. bestreiten selbst nicht, daß der Transport über Treppenstufen einen höheren Tarif rechtfertigen kann. Dann aber ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bekl. das Tarifsystem nicht nur nach der Entfernung des Standortes der Müllbehälter zur Straße bemißt, sondern auch besondere Tarife für den Fall vorsieht, daß die Müllbehälter über Treppen transportiert werden müssen. Der Einzelfallgerechtigkeit ist die Kl. im vorliegenden Fall dadurch gerecht geworden, daß sie den nach der Anzahl eigentlichen einschlägigen Tarif, der zu einer weiteren Verdopplung der Beträge geführt hätte, nicht angewandt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, daß die Kl. dem entsprechenden Tarife schon dadurch entgehen können, indem sie die Müllbehälter am Abholtag selbst im tarifzuschlagfreien Raum abstellen. Ob die Bekl. ihre Tarifgestaltung jedenfalls auch dadurch rechtfertigen kann, daß sie die Nutzer dazu anhalten will, die Müllbehälter möglichst nah am Abholort zu plazieren, kann nach alldem dahinstehen. Denn auf die eigentliche Motivation der Bemessung des Entgelts kommt es nach § 315 BGB nicht an, wenn sich die Bestimmung gleichwohl als billig erweist.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Nach der Begründung des Kammergerichts sind die BSR angeblich nicht gehalten, die Zuschläge nach den für die Erschwernis anfallenden kalkulierten Mehrkosten zu berechnen. Ob das mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z. B. BGHZ 41, 279; 97, 220; NJW 1992, 174) zu vereinbaren ist, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls hat das Kammergericht trotz Hinweises auf diese Rechtsprechung und anderslautende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte die Revision nicht zugelassen. RA Dr. Andreas Richter
Die sogenannten Komforttarife für Erschwernisse bei der Müllentsorgung (früher: Erschwerniszuschläge) verstoßen nach Ansicht des Kammergerichts nicht gegen gesetzliche Bestimmungen. Eine Revision hat das KG leider nicht zugelassen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Stadtreinigungsbetriebe hatten zunächst einen Komfortzuschlag von 200 % erhoben, weil mehr als 21 Stufen zwischen dem Müllstandort und der Straße zu überwinden waren. Der Grundstückseigentümer hatte die Auffassung vertreten, die Komforttarife seien unbillig und strengte einen Rückforderungsprozeß an. Nach Klageerhebung hatte die Stadtreinigung den Zuschlag auf 100 % reduziert. Das KG hat die Rückzahlungsklage abgewiesen.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Grundsätzlich seien die Tarife der Berliner Stadtreinigungsbetriebe daran zu prüfen, ob sie billigem Ermessen (§ 315 BGB) entsprächen. Das gelte auch für die Komfortzuschläge. Daß die Entgelte billigem Ermessen entsprächen, ergebe sich im übrigen nicht schon daraus, daß sie von der Aufsichtsbehörde (Senatsverwaltung für Wirtschaft) zu genehmigen seien, erklärte der 8. Zivilsenat des Kammergerichts und ließ ausdrücklich offen, ob aus der Genehmigung der Entgelte sich bereits ein "gewichtiges Indiz für die Billigkeit" entnehmen lasse, wie ein anderer Senat des Kammergerichts in einer Entscheidung vom 10. April 2002 gemeint hatte (24. Zivilsenat, GE 2002 [11], 730 f.).
Der entscheidende Punkt, warum das Kammergericht die Rückzahlungsklage des Grundstückseigentümers abwies, war, daß der lediglich die Komforttarife angegriffen hatte, die er für unbillig hielt. Das Kammergericht stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, daß die BSR-Entgelte zwar dem Kostendeckungsprinzip unterliegen, daß das Kostendeckungsprinzip aber nicht auf jede einzelne Gebührenveranlagung anzuwenden sei. Das Kostendeckungsprinzip stelle vielmehr nur eine "Veranschlagungsmaxime" dar. Das Kammergericht will das Kostendeckungsprinzip offenbar nur auf die Gesamtkosten anwenden und nicht auf jeden Detailbereich.
Immerhin sind neben dem Kostendeckungsprinzip auch der Gleichheitsgrundsatz und das Äquivalenzprinzip zu beachten. Dagegen verstießen die Komforttarife nicht. Nur wenn die verlangte Gebühr nicht mehr durch sachliche Gründe zu rechtfertigen wäre, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor. Das sei bei den Komforttarifen nicht erkennbar, denn dabei müßten weitergehende Leistungen beim Einsammeln des Mülls gegenüber dem normalen Fall erbracht werden. Die Differenzierung sei deshalb sachgerecht.
Auch ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sah das Kammergericht nicht. Daß die Müllarbeiter nur unwesentlich längere Zeit für das Abholen des Mülls benötigen, als wenn der Müll am Straßenrand zur Verfügung gestellt werde, führe noch nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. Die Grundstückseigentümer könnten nicht verlangen, daß sie nur die Kosten zu tragen hätten, die tatsächlich im Einzelfall bei der Abholung des Mülls in ihrem Fall entstünden.