Komfort durch Mieterhöhung (hier Badewanne)
§ 2 Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 3 XII. BMG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Komfort durch Mieterhöhung (hier Badewanne); Mietpreisbindung, Altbau; Komfortzuschlag; Bad als Ausstattungsmerkmal; Mieterleistung, eigenmächtige; Anschaffung durch den Mieter; Badewanne, Neuanschaffung; Instandhaltungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Komfortzuschlag nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 XII. BMG ist nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 XII. BMG ausgeschlossen, wenn sich der Mieter auf eigene Kosten eine neue Badewanne anschafft; dem Anspruch des Vermieters kann auch nicht der Einwand aus § 2 Abs. 2 Satz 3 XII. BMG entgegengehalten werden, wenn der Mieter die Badewanne eigenmächtig angeschafft hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Bekl. hat einen Anspruch auf einen Komfortzuschlag in Höhe von 4 % der Grundmiete aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 XII. BMG.
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des XII. BMG darf der Vermieter nämlich eine Mieterhöhung von 4 % der Grundmiete vornehmen, wenn die Wohnung mit einem Bad ausgestattet ist. Dieser Anspruch ist auch nicht nach § 2 Abs. 2 S. 1 des XII. BMG ausgeschlossen, wonach der Komfortzuschlag unzulässig ist, wenn die Kosten für die Einrichtungen ganz oder überwiegend vom Mieter getragen werden. Denn schafft sich der Mieter auf eigene Kosten eine Badewanne an, so hat er damit nicht die überwiegenden Kosten für das Bad, das aus dem Raum, dem Warmwasserbereiter und den einzelnen Waschvorrichtungen besteht, getragen. Der Betrag, der für eine Badewanne gezahlt wird, macht im Verhältnis zu den Gesamtkosten nur einen sehr geringen Anteil aus.
Zwar kann der Vermieter den Zuschlag für ein Bad nur dann verlangen, wenn er für diese Einrichtung instandhaltungspflichtig ist (§ 2 Abs. 2 S. 3 XII. BMG). Aber die Kl. hätte bei ihrem Einzug ihre Rechte gegenüber dem Bekl. aus §§ 537, 538 BGB auf Neuanschaffung einer Badewanne oder gegebenenfalls Schadens- bzw. Aufwendungsersatz (§ 538 Abs. 1, 2 BGB) geltend machen können, wenn die Badewanne sich beim Einzug in einem gebrauchsunfähigen Zustand befunden hat. Wenn die Kl. von diesem Recht keinen Gebrauch machte und eigenmächtig eine neue Wanne anschaffte, so kann sie dies dem Anspruch des Bekl. auf Zahlung des Komfortzuschlages nicht entgegenhalten (so auch AG Schöneberg, GE 1984, 183), auch wenn sie wegen ihrer Eigenmächtigkeit die Instandhaltungspflicht für die neue Wanne trägt.