Kombination von Nichtzulassungsbeschwerde und Teilzulassung der Revision durch das LG
EGZPO § 26 Nr. 8
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kombiniert eine Partei die Nichtzulassungsbeschwerde mit der Ausnutzung der Teilzulassung der Revision durch das Landgericht, muss die Beschwer zusammengerechnet werden und 20.000 € übersteigen.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 1 Die Parteien bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Auf der Eigentümerversammlung vom 14. November 2016 wurde zu TOP 3 der Wirtschaftsplan 2017 und seine Fortgeltung bis zur erneuten Beschlussfassung beschlossen. Zu TOP 5.2 wurde der Beschlussvorschlag abgelehnt, die Erneuerung der Wohnungseingangstür des Kl. zu Kosten von 2.986,90 € und die Finanzierung der Maßnahme aus der Instandhaltungsrücklage zu beschließen. Zu TOP 5.5 wurde der Einbau von Rückstauklappen und zu TOP 5.6 die ersatzlose Entfernung eines Fanggitters im Lichtschacht jeweils einstimmig beschlossen.
2 Das Amtsgericht hat die gegen diese Beschlüsse gerichtete Anfechtungsklage des Kl. abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Kl. zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil beschränkt auf die Anfechtung des zu TOP 3 gefassten Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2017 zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kl. die Zulassung der Revision hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zu TOP 5.5 und TOP 5.6 sowie hinsichtlich seines erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Leistungsantrages auf Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür erreichen. Die Bekl. beantragen die Zurückweisung der Beschwerde.
II. 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
4 1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelkl. an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung, das gemäß § 3 ZPO unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZR 86/16, NJW-RR 2017, 584 Rn. 2; Beschluss vom 6. Dezember 2018 - V ZR 338/17, NJW-RR 2019, 207 Rn. 3). Dabei sind, wenn die Partei - wie hier - eine von dem Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und im Umfang der Nichtzulassung eine Beschwerde gegen diese Nichtzulassung der Revision erhoben hat, die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Werts nach § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - I ZR 196/05, NJW- RR 2007, 417 Rn. 11).
5 2. Daran gemessen ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
6 a) Der Kl. führt zu seiner Beschwer aus, er sei Eigentümer von drei der 15 Wohnungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Das Berufungsgericht habe das Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans 2017 mit 71.269,31 € bewertet, somit sei seine Beschwer mit 14.253,86 € zu bewerten. Der Leistungsantrag sei mit den Kosten für die Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür zu bewerten, die voraussichtlich 2.986,90 € betragen würden. Hinsichtlich der TOP 5.5 und TOP 5.6 sei er nach seinem „unbestrittenen Vortrag in seiner Klagebegründung“ mit weiteren 3.000 € bzw. 2.500 € beschwert.
7 b) Hiermit ist eine Beschwer von mehr als 20.000 € nicht dargelegt.
8 aa) Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage - sofern sich diese nicht auf konkrete Teile des Plans beschränkt - bemisst sich die Beschwer in aller Regel nach dem Anteil des Kl., und zwar auch dann, wenn dieser formale Fehler der Abrechnung bemängelt; dabei ergibt sich der Anteil des Kl. im Zweifel aus den in dem Einzelwirtschaftsplan ausgewiesenen jährlichen Hausgeldzahlungen (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2014 - V ZR 290/13, NJW 2014, 3583 Rn. 10). Zu den auf ihn entfallenden jährlichen Hausgeldzahlungen teilt der Kl. nichts mit. Sein Anteil an dem Wirtschaftsplan lässt sich aus seinen Angaben auch nicht rechnerisch ermitteln, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Senat überhaupt gehalten wäre, hierzu eine eigene Berechnung anzustellen. Denn der Kl. legt nicht dar, dass sämtliche im Wirtschaftsplan angesetzten Kostenpositionen nach der Anzahl der Wohneinheiten umgelegt werden und nicht etwa - wie die Beschwerdeerwiderung geltend macht - größtenteils nach Miteigentumsanteilen. Damit fehlt es an der Darlegung, dass die Anzahl der im Sondereigentum des Kl. stehenden Wohnungen eine geeignete Berechnungsgrundlage für seinen Anteil an dem Wirtschaftsplan ist.
9 Dies gilt gleichermaßen für die weiteren Klaganträge. Soweit der Kl. Beschlüsse über baulichen Maßnahmen anficht, richtet sich seine Beschwer nach seinem Anteil an den für diese Maßnahmen anfallenden Kosten, der sich ohne geeignete Berechnungsgrundlage nicht ermitteln lässt. Nichts anderes gilt für den Leistungsantrag auf Instandsetzung der Wohnungseingangstür, weil für die Berechnung der Beschwer insoweit der Anteil des Kl. von den Gesamtkosten abzuziehen wäre.
10 bb) Die Beschwer wäre aber selbst dann nicht hinreichend dargelegt, wenn man zugunsten des Kl. annähme, dass sich sein Anteil für sämtliche der genannten Positionen nach Einheiten berechnet, so dass auf ihn jeweils ein Anteil von 1/5 entfiele. Da der Kl. nicht dargelegt hat, dass für den Einbau von Rückstauklappen und für die Erneuerung des Fanggitters mehr als die von dem Berufungsgericht hierfür angesetzten 1.000 € bzw. 276 € anfallen, wäre seine Beschwer insgesamt mit 16.909,06 € zu bewerten, nämlich mit 14.253,86 € für TOP 3 (1/5 von 71.269,31 €), 2.400 € für die Erneuerung der Tür des Kl. (4/5 von 3.000 €), 200 € für TOP 5.6 (1/5 von 1.000 €) und 55,20 € für TOP 5.6 (1/5 von 276 €). Selbst wenn man zudem noch ungeachtet der fehlenden Darlegung zur Höhe zugunsten des Kl. für TOP 5.5 Kosten von 3.000 € und für TOP 5.6 Kosten von 2.500 € zugrunde legte, ergäbe sich lediglich eine Summe von 17.753,86 €, so dass die nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Beschwer auch bei für den Kl. günstigster Berechnung nicht erreicht wäre.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Revision ist nur möglich, wenn sie entweder das Berufungsgericht im Urteil oder das Revisionsgericht über eine Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Bis – vorläufig – einschließlich 31. Dezember 2019 (die Ablauffrist ist bereits mehrmals verlängert worden) ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel nur zulässig, wenn der Beschwerdewert 20.000 € übersteigt. Im Falle der Kombination beider Rechtsbehelfe – nur teilweise zugelassene Revision plus Nichtzulassungsbeschwerde – muss die Beschwer zusammengerechnet werden und 20.000 € übersteigen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Auf einer Eigentümerversammlung am 14. November 2016 wurde zu TOP 3 der Wirtschaftsplan 2017 und seine Fortgeltung bis zur erneuten Beschlussfassung beschlossen. Zu TOP 5.2 wurde der Beschlussvorschlag abgelehnt, die Erneuerung der Wohnungseingangstür des Klägers für 2.986,90 € und die Finanzierung der Maßnahme aus der Instandhaltungsrücklage zu beschließen. Zu TOP 5.5 wurde der Einbau von Rückstauklappen und zu TOP 5.6 die ersatzlose Entfernung eines Fanggitters im Lichtschacht jeweils einstimmig beschlossen.
Das AG hat die Anfechtungsklage des Klägers abgewiesen. Das LG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen das Urteil lediglich beschränkt auf die Anfechtung des zu TOP 3 gefassten Beschlusses über den Wirtschaftsplan 2017 zugelassen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde möchte der Kläger die Zulassung der Revision hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen die Beschlüsse zu TOP 5.5 und 5.6 sowie hinsichtlich seines erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Leistungsantrags auf Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür erreichen.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt, was nach § 26 Nr. 8 EGZPO jedoch erforderlich ist. Hier liegt ein doppeltes Rechtsmittel vor, nämlich einmal eine beschränkt zugelassene Revision und daneben eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Übrigen. Beide Werte sind zusammenzurechnen, übersteigen hier jedoch nicht die erforderlichen 20.000 €. Aus seiner Sicht berechnet der Beschwerdeführer die Beschwer wie folgt:
a) Gesamtvolumen des Wirtschaftsplans 2017 mit 71.269,31 € ergibt eine Beschwer von 14.253,86 €
b) Der Leistungsantrag betreffend die Instandsetzung seiner Wohnungseingangstür ergibt volle 2.986,90 €.
c) Hinsichtlich TOP 5.5 und 5.6 ergibt sich eine Beschwer von 3.000 € bzw. 2.500 €.
Der BGH hält dem Folgendes entgegen:
Zu a) Bei der Abweisung einer gegen den Wirtschaftsplan gerichteten Anfechtungsklage bemisst sich die Beschwer regelmäßig nach dem Anteil des Klägers, also nach den auf ihn entfallenden jährlichen Hausgeldzahlungen. Abgesehen davon wendet sich der Kläger auch nicht gegen sämtliche Positionen im Wirtschaftsplan.
Zu b) Für die Anfechtung von Beschlüssen über bauliche Maßnahmen richtet sich die Beschwer nur nach dem Anteil des Klägers an den für diese Maßnahme entfallenden Kosten, was gleichermaßen für den Leistungsantrag auf Instandsetzung gilt.
Zu c) Da der Kläger nicht dargelegt hat, dass für die Rückstauklappen und die Erneuerung des Fanggitters mehr als die von dem LG hierfür angesetzten 1.000 € bzw. 276 € anfallen, wird die erforderliche Beschwer nicht erreicht.
Der BGH stellt mehrere Eventualberechnungen an, die aber maximal lediglich eine Summe von 17.753,86 € bei allergünstigster Berechnung ergeben würden.
Der BGH setzt schließlich den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens gleichwohl (nur) auf 2.131,45 € fest und berechnet dies im Einzelnen nach den Regelungen des § 49 Abs. 1 Satz 1 GKG nach 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Bemerkenswert ist das übergroße Auseinanderklaffen des letztlich festgesetzten Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens mit 2.131,45 € mit dem Nichterreichen der Wertgrenze der 20.000 € für die Nichtzulassungsbeschwerde. Immerhin wird klargestellt, dass bei einer Kombination der Nichtzulassungsbeschwerde mit einer Teilzulassung der Revision durch das LG der Wert der jeweiligen Beschwer zusammenzurechnen sind, um auf über 20.000 € zu kommen.
VRiKG a. D. RA Dr. Lothar Briesemeister
AKD Anwaltskanzlei Dittert