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Kollisionsrecht

KG8 U 6150/9323.01.1995GE 1995, 697

EGBGB Art. 232 § 2 Abs.1 ; BGB § 536 a Abs. 1 ; § 538 Abs. 1 a.F.

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kollisionsrecht; Mietmangel; Schadensersatzanspruch

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Kein Schadensersatzanspruch des Mieters des asbestverseuchten Palastes der Republik. (Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Berufung der Bekl. hat in der Sache Erfolg. Dem Kl. steht gegen die Bekl. unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. I) Obwohl der Vertrag, auf den der Kl. seine Ansprüche stützt, vor dem Beitritt abgeschlossen wurde und auch letztlich die mit Schreiben vom 24. September 1990 erklärte Weigerung, den Vertrag zu erfüllen, vor diesem Zeitpunkt liegt, bestimmt sich die Frage einer eventuellen Schadensersatzverpflichtung der Bekl. nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Dies ergibt sich aus Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB, wonach sich Mietverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossen worden sind, danach nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches richten, soweit in der genannten Regelung nichts Abweichendes bestimmt ist. Die diesbezüglichen Einschränkungen (Art. 232 § 2 Abs. 2 - 6 EGBGB) liegen hier offensichtlich nicht vor. Allerdings setzt die Übergangsvorschrift voraus, daß die Mietverhältnisse zum Zeitpunkt des Beitritts noch bestehen. Ob dies bezüglich des aufgrund des am 27. Juni 1990 begründeten Vertragsverhältnisses der Fall war, kann sich ausschließlich nach dem vor dem Beitritt geltenden Recht richten. Vor dem Beitritt war auf das Rechtsverhältnis das Recht der früheren DDR anwendbar. Da der Kl. bei Vertragsabschluß seinen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte, bestimmte sich das anwendbare Recht nach dem sogenannten innerdeutschen Kollisionsrecht. Dieses war bis zum Zeitpunkt des Beitritts gespalten (vgl. Palandt-Heldrich, BGB, 53. Aufl., Art. 236 § 3 EGBGB Rdnr. 4). Auf die streitige Frage, ob mit dem Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auf dem Gebiete der früheren DDR grundsätzlich auch dessen analoge Anwendung im innerdeutschen Kollisionsrecht in ganz Deutschland verbindlich ist und dementsprechend die Anwendung der früheren Kollisionsnormen des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR bei Altfällen nicht mehr in Betrecht kommt, kann auf sich beruhen. Weder bei Anwendung des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR noch bei der analogen Anwendung des EGBGB hätte sich vor dem 3. Oktober 1990 eine Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches auf das vorliegende Rechtsverhältnis ergeben. Dies folgt hinsichtlich des Rechtsanwendungsgesetzes der DDR vom 5. Dezember 1975 aus dessen § 12 Abs. 1, wonach der Sitz des Überlassers bei Mietverträgen für das anzuwendende Recht maßgeblich ist. Hinsichtlich der analogen Anwendung des EGBGB ergibt sich die Anwendbarkeit des DDR-Rechts aus der analogen Anwendung des Art. 28 Abs. 2 EGBGB. Für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis zum Beitritt am 3. Oktober 1990 war auf das Rechtsverhältnis des Zivilgesetzbuch der DDR (im folgenden ZGB genannt) und nicht das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge vom 5. Februar 1976 (im folgenden GIW genannt) anwendbar. Da der Kl. seinen Sitz im Bundesgebiet hatte, handelte es sich zwar unter Beachtung des Rechtsverständnisses der DDR gemäß § 1 GIW bei dem mit dem Direktor des Palastes der Republik abgeschlossenen Mietvertrag um einen sog. internationalen Wirtschaftsvertrag, was zunächst zur Folge hatte, daß das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge zur Anwendung kam, zumal jedenfalls das damalige Kollisionsrecht auf das Recht der früheren Deutschen Demokratischen Republik verwies. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 27. Juni 1990 galt das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge vom 5. Februar 1976 noch und war, da das Vertragsverhältnis nach dem 1. Januar

nale Wirtschaftsverträge zur Anwendung kam, zumal jedenfalls das damalige Kollisionsrecht auf das Recht der früheren Deutschen Demokratischen Republik verwies. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 27. Juni 1990 galt das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge vom 5. Februar 1976 noch und war, da das Vertragsverhältnis nach dem 1. Januar 1976 begründet worden ist, nach § 331 Abs. 1 GIW anwendbar. Dies hat sich jedoch - vor dem Beitritt - durch die Regelung des § 3 Nr. 10 das Gesetzes über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 geändert. § 331 GIW hat hiernach mit Wirkung ab 1. Juli 1990 eine Neufassung erhalten, wonach das Gesetz grundsätzlich nur noch auf alle Rechtsverhältnisse hatte Anwendung finden sollen, die nach dem 1. Juli 1990 begründet wurden. Hinsichtlich der vorher abgeschlossenen, aber wie vorliegend noch nicht erfüllten internationalen Wirtschaftsverträge sollte nach § 331 Abs. 3 GIW n. F. das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge in der bisherigen Fassung vom 5. Februar 1976 nur unter der Voraussetzung Anwendung finden, daß die Anwendung des Gesetzes über internationale Wirtschaftsverträge vereinbart worden ist. Letzteres ist vorliegend nicht geschehen, so daß nach Inkrafttreten des genannten Gesetzes vom 28. Juni 1990, was am 1. Juli 1990 geschah (§ 8), das Gesetz über internationale Wirtschaftsverträge weder in der bisherigen Fassung noch in der Neufassung Anwendung finden konnte. Demzufolge galt von diesem Zeitpunkt an für das Vertragsverhältnis das Zivilgesetzbuch der DDR, das die Möglichkeit einer Kündigung des vorliegenden Vertrages nicht eröffnete, woraus folgt, daß das Schreiben des Direktors des Palastas der Republik vom 24. September 1990 nicht zur Beendigung des Vertragsverhältnisses geführt haben kann. Aus dem Umstand, daß bis zum Beitritt hiernach für das Vertragsverhältnis das Zivilgesetzbuch der DDR anwendbar war, folgt aber nicht, daß die geltend gemachten Schadensersatzansprüche das Kl. sich nach diesem Gesetz richten. Dem steht - worauf bereits hingewiesen wurde - die Regelung des Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB entgegen. Da das Mietverhältnis, auf das der Kl. seine Ansprüche stützt, auch nach dem Beitritt fortbestand, war von diesem Zeitpunkt an das Bürgerliche Gesetzbuch anzuwenden. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Anwendbarkeit des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht auf die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 zurückwirken darf, sondern für die bis dahin abgeschlossenen Vorgänge das frühere Recht - mithin das Zivilgesetzbuch der DDR anzuwenden ist (vgl. hierzu Palandt-Putzo, aaO., Art. 232 § 2 EGBGB Rdnr. 3 und die dort angegebenen Fundstellen; Beuermann, Miete in Ost und West nach dem Einigungsvertrag, Rdnr. 6, Schulz in DtZ 1991 S. 285, Hartmann in ZMR 1992, S.279 (280). Dia Bezugnahme auf den Begriff "abgeschlossene Vorgänge" beruht auf der Rechtsprechung zu Art. 220 EGBGB (vgl. Palandt-Heldrich aaO., Art. 220 EGBGB, Rdnr. 3 ff.). Diese Vorschrift betrifft den Rechtsübergang des früheren Kollisionsrechts, das vor dem 1. September 1986 galt, auf die Neuregelung des internationalen Privatrechts anläßlich der Reform des deutschen internationalen Privatrechts durch das am 1. September 1986 in Kraft getretene IPRG vom 25. Juli 1986. Dort war allerdings - im Gegensatz zur vorliegenden Regelung in Art. 232 EGBGB - ausdrücklich auf den Begriff der "abgeschlossenen Vorgänge" in Art. 220 Abs. 1 EGBGB abgestellt worden. Die Rechtsprechung

trechts anläßlich der Reform des deutschen internationalen Privatrechts durch das am 1. September 1986 in Kraft getretene IPRG vom 25. Juli 1986. Dort war allerdings - im Gegensatz zur vorliegenden Regelung in Art. 232 EGBGB - ausdrücklich auf den Begriff der "abgeschlossenen Vorgänge" in Art. 220 Abs. 1 EGBGB abgestellt worden. Die Rechtsprechung hat diesen in Art. 220 Abs. 1 EGBGB verwendeten Begriff "abgeschlossene Vorgänge" dahingehend definiert, daß es sich hierbei um "alle unwandelbar angeknüpften Rechtsverhältnisse, deren Anknüpfungstatbestand sich vor diesem Stichtag verwirklicht hat" handele (vgl. Palandt-Heldrich aaO., Rdnr. 3 und die dort angegebenen Fundstellen). Bezüglich der Unwandelbarkeit der Anknüpfung soll hiernach aufgrund dar Wartungen des neuen internationalen Privatrechts entschieden werden, da dieses bei der Bestimmung eines zeitlichen Anwendungsbereichs auf das neue Recht abstellt, mithin auch selbst entscheidet, in welchen Fällen es das Vertrauen der Beteiligten auf eine bestimmte Rechtslage schützen will (vgl. hierzu BGH in NJW-RR 1991, S. 386). Übertragen auf die Regelung des Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB bedeutet dies jedoch, daß sich die Frage des "abgeschlossenen Vorgangs" nicht auf den Anknüpfungstatbestand des Kollisionsrechts, sondern auf das neue, nach dem Beitritt geltende materielle Recht beziehen muß. Denn die Übergangsvorschrift des Art. 220 EGBGB bezog sich auf den Übergang des früheren auf das neue Kollisionsrecht, während Art. 232 § 2 Abs. 1 EGBGB sich auf den Übergang des früheren materiellen Rechts auf das neu gültige materielle Recht bezieht. Als "abgeschlossener Vorgang" könnte der Sachverhalt, aus dem der Kl. seine Schadensersatzansprüche herleitet, nur gelten, wenn der von ihm erhobene Schadensersatzanspruch hinsichtlich aller materiellen Voraussetzungen vor dem Beitritt bereits zumindest dem Grunde nach entstanden war. Dies ist aber nicht der Fall: Soweit der Kl. seinen Schadensersatzanspruch aus § 538 Abs. 1 BGB herleitet, wäre insoweit nur unter der Voraussetzung von einem "abgeschlossenen Vorgang" auszugehen gewesen, daß es sich bei dem vom Kl. geltend gemachten Mangel der Mietsache um einen sog. anfänglichen Mangel im Sinne von § 538 Abs. 1 1. Alternative BGB gehandelt hätte. Letzteres wäre nur der Fall gewesen, wenn die Mietsache - die im Palast der Republik vermieteten Räumlichkeiten - bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 27. Juni 1990 für den vorgesehenen Zweck untauglich gewesen wäre. Da die Schließungsverfügung der obersten Bauaufsichtsbehörde der DDR erst vom 19.9.1990 datiert, kommt als Mangel insoweit ausschließlich die bei Vertragsabschluß möglicherweise bereits vorliegende Belastung des Gebäudes durch Asbestkontamination in Betracht. Insoweit ist zwar unstreitig, daß bei dem Bau des Gebäudes asbesthaltige Materialien verwendet worden sind. Allein hieraus ergab sich jedoch nicht ohne weiteres die Untauglichkeit der Mietsache für den Vertragszweck. Denn dieser Umstand war nach der am 27. Juni 1990 in der DDR bestehenden Rechtslage kein Grund für die Schließung des Gebäudes, weil die bis dahin durchgeführten Messungen ergeben hatten, daß aus "arbeitshygienischer Sicht" keine Bedenken bezüglich der Benutzung des Gebäudes vorlagen. Wie sich aus dem Schreiben des Leiters der Sicherheitsinspektion vom 8.3.1989 ergibt, gab es in der DDR hinsichtlich der Werte für den " kommunalen Bereich" keine gesetzlichen Festlegungen. Der der Firma ATD im Jahre 1990 erteilte Auftrag hatte

atten, daß aus "arbeitshygienischer Sicht" keine Bedenken bezüglich der Benutzung des Gebäudes vorlagen. Wie sich aus dem Schreiben des Leiters der Sicherheitsinspektion vom 8.3.1989 ergibt, gab es in der DDR hinsichtlich der Werte für den " kommunalen Bereich" keine gesetzlichen Festlegungen. Der der Firma ATD im Jahre 1990 erteilte Auftrag hatte zum Gegenstand, mögliche Asbestkontaminationen des Gebäudes umfassend zu erheben und zu bewerten sowie ein Sanierungskonzept einschließlich einer Kostenschätzung zu erstellen. Die daraufhin bis zum 24.9.1990 durchgeführten Messungen ergaben Faserkonzentrationen in der Raumluft, die "weit unter den gültigen Richtwerten" lagen und "keine akute Gesundheitsgefährdung" darstellten, wie sich aus dem Schreiben des Direktors des Palastes der Republik vom 24. September 1990 ergibt. Eine Schließung des Gebäudes war deshalb bis zum Zwischenbericht der Firma ATD vom 5.9.1990 nicht voraussehbar. Erst aufgrund dieses Berichtes stellte sich heraus, daß das Gebäude Beschädigungen aufwies, die die Erhöhung der Asbestfaserkonzentration in der Raumluft unter Nutzungsbedingungen bis zu einer nach den aufgrund der Bauordnung für Berlin ergangenen Asbest-Richtlinien vom 12. September 1990 gesundheitsgefährlichen Konzentration nicht mehr ausschloß, was sodann zu der Schließungsverfügung vom 19. September 1990 führte. Dem Landgericht ist zwar einzuräumen, daß die hiernach festgestellte Asbestbelastung nicht erst "wenige Wochen nach Vertragsabschluß" entstanden ist, sondern es naheliegt, daß diese Belastung auch bereits bei Vertragsabschluß vorgelegen hat. Dennoch reichen allein die Feststellungen aus dem Zwischenbericht der Firma ATD vom 5.9.1990 nicht aus, von einer Untauglichkeit des Mietobjekts zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auszugehen. Abzustellen ist insoweit auf die Verkehrsanschauung, wobei von einer Untauglichkeit zweifellos auszugehen wäre, wenn eine erhebliche Gesundheitsbelastung der Aussteller und Nutzer durch die Asbestkonzentrationen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 27.6.1990 bereits festgestanden hätte. Letzteres ist aber deshalb nicht der Fall, weil die durch die Asbestkontamination mögliche Gesundheitsgefahr nicht absolut feststellbar ist. Bei den schließlich von der Firma ATD angewandten "Asbestrichtlinien" vom 12.9.1989 handelt es sich letztlich nur um bestimmte "Schwellenwerte", die der Gesundheitsvorsorge dienen sollen und über die maßgeblichen Bestimmungen der Bauordnung Normcharakter haben. Deshalb kann es nur darauf ankommen, inwieweit die Nutzbarkeit des Mietobjekts im Hinblick auf diese Normen eingeschränkt war, während über die tatsächliche Gesundheitsbelastung aus diesen Normen in Verbindung mit den vorgenommenen Messungen keine abschließenden Feststellungen möglich sind. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 27.6.1990 galten jedoch die Asbestrichtlinien vom 12. September 1989 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR noch nicht, so daß von einer Untauglichkeit des Mietobjektes bei Vertragsabschluß nicht ausgegangen werden konnte. Die übrigen Tatbestände nach § 538 Abs. 1 BGB kommen als "abgeschlossene Vorgänge" schon deshalb nicht in Betracht, da diese vom Kl. offensichtlich nicht geltend gemacht werden. Es fehlt an einer Darlegung des Kl., inwieweit das Entstehen des Mangels auf einem Verschulden des Vermieters beruht. Denn der Vermieter - Einrichtung "Palast der Republik" - hatte weder zu vertreten, daß sich möglicherweise die Asbestkontamination nach Vertragsabschluß noch

n Betracht, da diese vom Kl. offensichtlich nicht geltend gemacht werden. Es fehlt an einer Darlegung des Kl., inwieweit das Entstehen des Mangels auf einem Verschulden des Vermieters beruht. Denn der Vermieter - Einrichtung "Palast der Republik" - hatte weder zu vertreten, daß sich möglicherweise die Asbestkontamination nach Vertragsabschluß noch erhöht hatte noch daß aufgrund der Anwendung der in Berlin (West) inzwischen ergangenen Asbestrichtlinien vom 12. September 1989 die oberste Baubehörde der DDR sodann unter dem 19.9.1990 die Schließung des Gebäudes verfügte. Soweit der Mangel in der Schließungsverfügung selbst gesehen werden könnte, wäre über § 538 Abs. 1 BGB eine Schadensersatzverpflichtung nur in Betracht gekommen, wenn der Vermieter die Schließungsverfügung zu vertreten gehabt hätte. Auch dies wird vom Kl. nicht geltend gemacht. Schließlich macht der Kl. auch nicht geltend, daß der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug geraten ist. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, daß eine Sanierung des Gebäudes bis zu dem für die Ausstellung des Kl. vorgesehenen Zeitpunkt technisch unmöglich gewesen wäre. Der Kl. hat aber auch selbst nicht behauptet, daß der Vermieter gegen die Schließungsverfügung vom 19.9.1990 gerichtlich hätte vorgehen können und damit Erfolg gehabt hätte. II) Hieraus folgt gleichzeitig, daß auch für den Zeitraum nach dem Beitritt der DDR keine Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertrag entstanden sind. Denn auch insoweit fehlt es an einer Darlegung des Kl., inwieweit der Vermieter die aufgrund der Schließungsverfügung weiterhin bestehende Unbenutzbarkeit zu vertreten hatte bzw. den Mangel hätte bis zur Ausstellung beseitigen können. III) Soweit der Kl. die Haftung aus Verschulden bei Vertragsabschluß herleitet, kann im übrigen dahingestellt bleiben, ob es sich um einen "abgeschlossenen Vorgang" handelt, denn eine diesbezügliche Haftung kommt weder nach dem Recht der DDR noch nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in Betracht. Der Kl. beruft sich zwar insoweit darauf, daß er, sofern er von den früheren Messungen bezüglich der Asbestkontamination Kenntnis erlangt hätte, den Mietvertrag nicht abgeschlossen und demzufolge auch die vergeblichen Aufwendungen nicht gemacht hätte. Eine diesbezügliche Hinweispflicht des Vermieters ist im Hinblick auf den insoweit unstreitigen Sachverhalt zu verneinen: Denn nach dem Bericht das Leiters der Sicherheitsinspektion über die Asbeststaubmessung vom 7. März 1989 bestand kein Grund für die Schließung der Räume. Auf diese Mitteilung durfte sich der Vermieter verlassen, zumal kein Anhaltspunkt dafür bestand, daß sich die Verseuchung in absehbarer Zeit erheblich vergrößern würde. Solange aber nach geltender Rechtslage keine Gefährdung der Nutzer vorlag, bestand auch keine Mitteilungspflicht, zumal es nicht um eine langfristige Vermietung ging, sondern lediglich um eine auf einen kurzen Zeitraum angesetzte Ausstellung. Hiernach scheidet eine Haftung des Vermieters sowohl aus § 92 Abs. 1 Satz 2 ZGB i.V. mit § 44 ZGB als auch nach den nach der Rechtsprechung aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches geltenden Grundsätzen über das Verschulden bei Vertragsabschluß aus. IV) Da der Kl. hiernach einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter nicht erlangt hat, kommt es auf die weitere Frage, ob und inwieweit die Bekl. für derartige Verbindlichkeiten einer Einrichtung der früheren DDR haftet, nicht an.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 538 BGB haftet der Vermieter für jeglichen Mangel, der bei Beginn des Mietverhältnisses vorhanden ist (Garantiehaftung).

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Fraglich ist, ob dies auch für den Vermieter des Palastes der Republik gilt, der am 27. Juni 1990, also kurz vor dem Beitritt, den Mietvertrag abgeschlossen hatte. Kurze Zeit später, aber immer noch vor dem Beitritt, war der Palast wegen Asbestverseuchung geschlossen worden.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Kammergericht verneinte in seinem Urteil vom 23. Januar 1995 einen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter und meinte, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hätten die Asbestrichtlinien (West) in der DDR noch nicht gegolten, die ohnehin nur "Schwellenwerte" enthielten. Von einer Untauglichkeit des Mietobjekts bei Vertragsabschluß könne daher nicht ausgegangen werden.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Ergebnis ist die Entscheidung sicher vertretbar. Unrichtig erscheinen die Ausführungen des Gerichts allerdings zur Rechtslage vor dem 3. Oktober 1990. Bei Abschluß des Mietvertrages galt § 538 BGB nicht; entgegen der Meinung des Senats war nicht zu prüfen, ob am 27. Juni 1990 der Mieter einen Anspruch nach § 538 BGB erwarb, sondern ob ein Schadensersatzanspruch nach dem ZGB entstand. Ausführungen dazu läßt das Urteil vermissen.