Kochgelegenheit
§ 536 BGB
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Kochgelegenheit; Mietvertrag - Umfang der Gebrauchsgewährungspflicht; vertragsgemäßer Gebrauch der Mietsache; Mindestausstattung einer Wohnung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Wohnung setzt das Vorhandensein einer Kochgelegenheit mit mindestens zwei unabhängig voneinander zu benutzenden Kochplatten oder Flammen voraus.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
... Die Bekl. sind als Vermieter verpflichtet, in der vom Kl. gemieteten Wohnung einen Herd aufzustellen. Der Vermieter ist nach § 536 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand dem Mieter zu überlassen. Dazu gehört bei einer Wohnung, daß diese mit einer geeigneten Kochgelegenheit ausgerüstet ist. ... Die Bekl. sind damit verpflichtet, in der Wohnung des Kl. einen geeigneten Herd mit zumindest zwei voneinander unabhängigen Kochplatten oder Flammen zur Verfügung zu stellen, wie dies § 4 Abs. 2 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Berlin sowie die AV Bundesaufsichtsgesetz vorsieht. Sofern ein Herd diesen Mindestanforderungen nicht genügt, kann von einer ausreichenden Kochgelegenheit nicht ausgegangen werden. Die in den genannten Vorschriften aufgestellten Erfordernisse sind insofern auch im Rahmen von § 536 BGB analog heranzuziehen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. aber AG Tempelhof-Kreuzberg - 10 C 220/87 - Urt. v. 22.5.1987