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Kneipenlärm im Nachbarhaus

LG Berlin67 S 235/0402.02.2006unveröffentlicht

BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 906, 1004

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kneipenlärm im Nachbarhaus; Unterlassungsanspruch; TA Lärm; Zuordnung eines Schallpegels

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Der Vermieter, der vom Mieter auf Unterlassung der Lärmbelästigungen aus einer Gaststätte im Nachbarhaus in Anspruch genommen wird, kann sich grundsätzlich nicht auf Unmöglichkeit berufen. 2. Auch derjenige, der eine Wohnung in einer Gegend mietet, in der sich viele Lokale befinden, muß nicht mit solchen Lärmstörungen rechnen, die die Grenzwerte von öffentlich-rechtlichen Vorschriften überschreiten.

3. Die TA Lärm ist ein geeigneter Maßstab zur Bewertung von Gaststättenlärm in Wohngebieten.

4. Zur Frage, inwieweit in einem "Kneipengebiet" der Schallpegel des gemessenen Lärms der betreffenden Gaststätte zugeordnet werden kann.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren um die Beseitigung von durch eine Bar im Nachbarhaus ausgelösten Lärmstörungen.

Am 22. Januar 1998 schlossen der Kl. als Vermieter und der Bekl. als Mieter einen Mietvertrag über die Wohnung Nr. P. im dritten Obergeschoß des Vorderhauses auf dem Grundstück K.-straße in Berlin.

Am 24. Oktober 2003 hat der Kl. Klage gegen den Bekl. wegen Zustimmung zu einer Mieterhöhung nach § 558 BGB erhoben.

(...)

Der Bekl. hat im Wege der Widerklage nur beantragt, den Kl. zu verurteilen, (...) durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß in den Zeiten von 22.00 Uhr bis 7.00 Uhr keine Lärmstörungen von der auf Straße der unter seiner Wohnung betriebenen Gaststätte ausgehen, die in seine Wohnung im dritten Obergeschoß links des Hauses K.-straße in Berlin dringen.

Der Kl. hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Durch ein Teilanerkenntnisurteil vom 17. März 2003 ist der Bekl. auf Grund seines Anerkenntnisses verurteilt worden, der geltend gemachten Mieterhöhung zuzustimmen. (...)

Der Widerklage zu 2) liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nach Einzug des Bekl. wurde im Nachbarhaus, das nicht im Eigentum des Kl., sondern der Streithelferin steht, eine Cocktailbar namens C. in Betrieb genommen.

Der Bekl. behauptet, daß von der Bar C. ab 22.00 Uhr regelmäßig derart starke Lärmbelästigungen ausgingen, daß in den beiden zur Straße gelegenen Zimmern seiner Wohnung selbst bei geschlossenen Fenstern nicht geschlafen werden könne. An allen sieben Tagen der Woche hielten sich bis in die Morgenstunden zahlreiche Personen auf der Schankfläche vor dem Haus auf, die derart herumgrölten, daß einzelne Worte trotz geschlossener Fenster in seiner Wohnung zu verstehen seien. Dabei übersteige der Lärm den in Ziffer 6.2 TA Lärm genannten Grenzwert von 45 dB (A). Lärmspitzen auf Grund von Schreien und Gegröle lägen über 65 dB (A).

Der Lärm ginge vor allen Dingen von den Sitz- und Stehflächen auf dem Bürgersteig vor dem Haus aus. Da die Ausschankfläche mit Regenschutz und gasbetriebenen Wärmestrahlern ausgestattet sei, komme es auch bei kalter und nasser Witterung zu den angeführten Lärmstörungen.

Die Beseitigung der Lärmstörungen, die jedenfalls nach 22.00 Uhr keine ortsübliche Erscheinungen seien, habe er mehrfach vom Kl. verlangt. Zudem habe er in den vergangen Wintermonaten mehrmals die Polizei gerufen, um für Ruhe zu sorgen. Der Bekl. führt dabei vier Beispiele an, die in der Zeit vom 16. Januar 2004 bis zum 22. Februar 2004 liegen.

Der Bekl. ist der Ansicht, daß sein Vortrag im Hinblick auf die dargebotenen Beweisangebote und die Darlegung ausreichend sei. Vorliegend ginge es nicht um Minderungsansprüche, sondern um die Beseitigung von Mängeln. Der Mangel sei hinreichend dargelegt.

Der Kl. führt an, in der Dachgeschoßwohnung direkt über dem Bekl. zu wohnen und in den zur Straße liegenden Räumen im Winter keine Lärmbelästigungen feststellen zu können. Auch andere Mieter hätten sich nicht beklagt. Von Ordnungswidrigkeitsanzeigen sei ihm nichts bekannt. Lediglich in den Sommermonaten komme es auch nach 22.00 Uhr zu Geräuschen, die allerdings nicht schlafhindernd wirkten, sondern üblicher Lärmpegel in einer Großstadt wie Berlin seien. Zudem scheine auch der Bekl. selbst zunächst nicht gestört gewesen zu sein, da er den vermeintlichen Lärm erstmals im Dezember 2003 gerügt habe. Es sei ihm nicht möglich, Maßnahmen mit dem Ziel des Abstellens der vermeintlichen Lärmbelästigungen zu ergreifen, da er in keinem Vertragsverhältnis zu dem Barbesitzer stünde.

(...)

Am 30. Juni 2004 hat das Amtsgericht Mitte ein Schlußurteil zu der Widerklage zu 2) erlassen und die Widerklage abgewiesen. (...)

Der Bekl. verfolgt in der Berufung seinen Antrag weiter.

(...)