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Klingelanlage

AG Charlottenburg18 C 353/8831.10.1988GE 1989, 683

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klingelanlage; Gegensprechanlage; Türöffneranlage: Ankündigungspflicht; Modernisierung; Bagatellmaßnahme

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für den Einbau einer Klingel-, Gegensprech- und Türöffneranlage ist eine vor-herige Ankündigung gem. § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB nicht erforderlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist begründet. Die Bekl. hat gemäß § 541 b Abs. 1 BGB den Anschluß der von ihr gemieteten Räume an die Klingel-, Gegensprech- und Tür-öffneranlage zu dulden. Dem Duldungsanspruch des Kl. steht nicht entgegen, daß die Modernisierungsmaßnahme nicht in einer der Vorschrift des § 541 b Abs. 2 Satz 1 BGB entsprechenden Form angekündigt worden ist. Gemäß § 541 b Abs. 2 Satz 4 BGB ist eine derartige Modernisierungsankündigung entbehrlich, wenn die Maßnahme zur Verbesserung der gemieteten Räume mit nur unerheblichen Einwirkungen auf die Mieträume verbunden ist und nur zu einer unerheblichen Erhöhung des Miet-zinses führt, wobei etwa 5 % des Mietzinses als Grenze anzusehen ist (vgl. Palandt, BGB, § 541 b Anm. 2). Der Anschluß der Räume ist auch lediglich mit kurzzeitigen Elektroarbeiten verbunden, so daß keine erhebliche Einwirkung auf die Mieträume der Bekl. stattfindet. Schließlich ist die Erhöhung des Mietzinses mit ca. 1,2 % der Warmmiete (2. OG rechts) bzw. 1/10 % der Warmmiete (1. OG) als eine unerhebliche Erhöhung anzusehen.