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Klingel-Gegensprechanlage

AG Schöneberg76 II (WEG) 164/9105.11.1991GE 1992, 271

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Klingel-Gegensprechanlage; Instandsetzungsmaßnahme; Wohnungseigentum; bauliche Ver- änderung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Einbau einer Klingel Gegensprechanlage ist keine bauliche Veränderung i. S. d. § 22 Abs. 1 WEG, sondern eine Instandsetzungsmaßnahme, die mehrheitlich beschlossen werden kann.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Der gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG zulässige und gemäß § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG auch rechtzeitig gestellte Anfechtungsantrag ist nicht begründet. Denn der angegriffene Beschluß ist mit der erforderlichen Mehrheit gefaßt worden.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers war Einstimmigkeit nicht erforderlich. Denn bei der Installation der Klingel Gegensprechanlage handelt es sich nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG, die grundsätzlich der Zustimmung aller betroffenen Wohnungseigentümer bedarf, sondern um eine Instandsetzungsmaßnahme im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG, die gemäß § 21 Abs. 3 WEG mehrheitlich beschlossen werden konnte. In der Wohnanlage gibt es derzeit unstreitig keinerlei Klingelvorrichtung. Dies ist nach heutiger Verkehrsauffassung unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik schon aus Sicherheitsgründen als Mangel anzusehen. Die Beseitigung dieses Mangels durch Installation einer Klingel Gegensprechanlage entspricht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des § 21 Abs. 3 WEG. Denn damit wird die technische Ausrüstung der Wohnanlage dem heutzutage allgemein üblichen Standard angepaßt. Daß damit zugleich auch der Komfort für den einzelnen Wohnungseigentümer bzw. dessen Mieter erhöht wird, steht dem nicht entgegen.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Einbau einer Klingel- und Gegensprechanlage in einer Wohnungseigentumsanlage ist keine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG), sondern eine Instandsetzungsmaßnahme, die mehrheitlich beschlossen werden kann. So das Amtsgericht Schöneberg in einem Beschluß vom 5. November 1991.