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Kleinreparaturklausel umfasst nicht Duschstange/-abtrennung

AG Hamburg-Barmbek822 C 55/1025.08.2010GE 2011, 957

BGB § 305 c Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Reparaturen an Duschstange und Duschabtrennung werden von der Klausel „Installationsgegenstände für Wasser" nicht erfasst.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. nicht den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von 72,29 € aus der im Mietvertrag enthaltenen Kleinreparaturklausel. Die Reparaturen der Duschstange und der Duschabtrennung fallen nämlich nicht zweifelsfrei in den Katalog der vom Mieter zu tragenden Kleinreparaturen.

Nach der im Formularmietvertrag enthaltenen Klausel sind, sofern bestimmte Beträge nicht überschritten werden, vom Mieter „die Kosten für die Behebung von Bagatellschäden zu übernehmen; diese umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden".

Hier wurde für insgesamt 72,29 € die Duschstange erneuert und wurden die Türen der Duschabtrennung neu ausgerichtet. Es handelt sich dabei nicht um Kosten für die Behebung von Schäden an den „Installationsgegenständen für Wasser". Zu den Installationsgegenständen für Wasser gehören außer Schläuchen und Armaturen sicherlich noch fest eingebaute Behältnisse, die bestimmungsgemäß Wasser aufnehmen, also Waschbecken, Badewanne oder Duschwanne. Die Duschstange und die Duschabtrennung sind aber weder zur Durchleitung oder Aufnahme von Wasser noch zur Regulierung des Wasserflusses bestimmt. Es ist zumindest denkbar, sie nicht als „Installationsgegenstände für Wasser" zu verstehen.

Zwar wäre im Prinzip auch ein weiteres Verständnis dieses Begriffs denkbar, nach dem man etwa als einen „Installationsgegenstand für Wasser" alles ansieht, was üblicherweise von einem Wasserinstallateur eingebaut oder repariert wird. Jedoch ist die Kleinreparaturklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung, bei deren Auslegung Zweifel gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders gehen. Da zumindest zweifelhaft ist, ob Duschstange und Duschabtrennung von der Klausel umfasst sind, muss zu Lasten der Kl. davon ausgegangen werden, dass sie es nicht sind.

Die Klausel kann auch nicht etwa dahin ausgelegt werden, dass die aufgezählten Gegenstände nur beispielhaft genannt wären. Da die Klausel vernünftigerweise so verstanden werden kann, dass der Katalog abschließend ist, muss sie zu Lasten des Verwenders auch so verstanden werden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Duschstange und Duschabtrennung gehören nicht zu den „Installationsgegenständen für Wasser".

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Nach der Formularklausel im Mietvertrag waren von der beklagten Mieterin „die Kosten für die Behebung von Bagatellschäden zu übernehmen; diese umfassen das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser, Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden". Weil die Mieterin sich weigerte, die für die Reparatur von Duschstange und Duschabtrennung aufgewandten Kosten in Höhe von 72,29 € zu bezahlen, erhob die Vermieterin Klage auf Zahlung.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek wies die Klage ab. Duschstange und Duschabtrennung gehörten nicht zu den„Installationsgegenständen für Wasser", zumindest sei zweifelhaft, ob diese Gegenstände unter den Klauselbegriff fielen. Weil Unklarheiten zu Lasten der Vermieterin gingen, bestünde kein Ersatzanspruch.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB auszulegen. Lässt eine – unklare – Klausel mehrere Auslegungsmöglichkeiten zu, ist zunächst von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Wenn diese der Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB standhält, danach also mehrere wirksame Auslegungsalternativen in Betracht kommen, greift die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB: Zu Lasten des Verwenders ist dann von der kundenfreundlichsten Variante auszugehen. Im vorliegenden Sachverhalt musste also zunächst geprüft werden, ob zu den„Installationsgegenständen für Wasser" auch die Duschstange und die Duschabtrennung gehörten. Wenn dies zu verneinen war, entfiel ein Anspruch der Vermieterin ohne Weiteres. Erstreckte man hingegen die Klausel auch auf diese Gegenstände, war zu prüfen, ob in diesem Fall Unwirksamkeit nach §§ 307 bis 309 BGB anzunehmen war. Hiervon war nicht auszugehen, weil eben auch an Duschstange und Duschabtrennung auftretende kleine Reparaturen auf den Mieter übertragen werden können. Weil dem so ist, musste nunmehr die kundenfreundlichste Auslegung eingreifen, also diejenige, die Reparaturen an diesen Gegenständen gerade nicht erfasst.