Kleinreparaturklausel
BGB § 305, § 307 ; AGBG § 1 Abs. 2 , § 9
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Klausel in einem Mietvertrag über die Beteiligung des Mieters an Reparaturkosten ist unwirksam, wenn sie den Betrag von 100 DM überschreitet und die Festsetzung eines Höchstbetrages für mehrere Reparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fehlt.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Bekl. sind Mieter der Wohnung der Kl. in Berlin 51. In den "Zusatzvereinbarungen zum Mietvertrag" heißt es:
"Der Mieter verpflichtet sich,
...
b) bei Reparaturen an der Heiztherme und sanitären Anlagen eine Beteili-gung von 300 DM zu übernehmen...
Am 17. Oktober 1988 wurde die Therme repariert. Die Kl. zahlte hierfür 769,56 DM.
Mit Schreiben vom 7. Dezember 1988 forderte sie von den Bekl. Zahlung des Beteiligungsbetrages von 300 DM.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht ein Anspruch auf Zahlung eines Beteiligungsbetrages von 300 DM aufgrund der Zusatzvereinbarung b) nicht zu.
Diese ist gemäß § 9 AGBG unwirksam, da der (noch zulässige) Betrag von 100 DM überschritten wird sowie die Festsetzung eines Höchstbetrages für mehrere Reparaturen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes fehlt (vgl. BGH NJW 1989, 2247 = DRspr I [133] 373 a-c).
Die Zusatzvereinbarung b) ist eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG. Dies ist aufgrund der äußeren Form zu vermuten und ergibt sich auch daraus, daß die Kl. die Klausel nicht nur in einem Einzelfall verwendet hat und in Zukunft regelmäßig zu verwenden beabsichtigt, wie der Aussage des Zeugen B. zu entnehmen ist. Die Form der Vorformulierung ist hierbei unerheblich (vgl. BGH NJW 1988, 410).
Die Klausel ist auch nicht zwischen den Parteien i.S.d. § 1 Abs. 2 AGBG ausgehandelt worden. Ein Aushandeln setzt neben der Erörterung insbesondere voraus, daß der Verwender ernsthaft bereit ist, die Klausel in Ab-sprache mit dem Vertragspartner zu ändern (vgl. BGH NJW 1988, 410). Dies kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als bewiesen angesehen werden.