Kleinreparaturklausel
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Kleinreparaturklausel; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die mietvertragliche Bestimmung, wonach der Mieter die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, die Heiz- und Kocheinrichtungen, die Fenster- und Türverschlüsse sowie die Verschlußeinrichtungen von Fensterläden in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten hat, stellt grundsätzlich eine zulässige Übertragung der Instandhaltungspflicht, nicht aber der Instandsetzungspflicht dar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. steht gegen die Bekl. ein Anspruch auf Zahlung von 98,59 DM gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 WoBindG nicht zu. Gemäß § 28 Abs. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung verringern sich die Kostensätze des Absatzes 2 der Vorschrift nur, wenn die Kl. die Kosten für kleine Instandsetzungen zu tragen hatte. Gemäß § 13 Nr. 6 des Mietvertrages hatte sie aber nur die Installationsgegenstände in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Hierbei handelt es sich um eine grundsätzlich zulässige Übertragung der Instandhaltungs- nicht aber der Instandsetzungspflicht auf den Mieter (LG Mannheim ZMR 1976, 209; LG Düsseldorf MDR 1969, 488; LG Hamburg WM 1976, 146; Sternel, Mietrecht, 2. Aufl., 1979, Rdnr. II 222; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 11. Aufl., 1984, Stichwort: Instandhaltung, vor I, VII).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Anmerkung: Vgl. die vorstehende Entscheidung des AG Neukölln zur selben Klausel.