Kleinreparatur-Klausel
§ 536 BGB, § 548 BGB, § 8 AGBG, § 9 AGBG
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kleinreparatur-Klausel; Kostenbeteiligungs-Klausel; Wohnraummietvertrag; Formularmietvertrag; Kleinreparaturklausel; Reparaturen, Kostenbeteiligung des Mieters; Neuanschaffungen, Kostenbeteiligung des Mieters; Kostenbeteiligung des Mieters, Formularklausel
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Eine Klausel in einem Formularmietvertrag über Wohnraum, wonach der Mieter die Kosten von Kleinreparaturen (Reparaturen bis zu 100 DM) ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu tragen hat, benachteiligt den Mieter unangemessen, wenn sie keinen Höchstbetrag für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrere Kleinreparaturen anfallen, und wenn sie auch solche Teile der Mietsache umfaßt, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind.
b) Unwirksam sind auch Formularklauseln, wonach der Mieter von Wohnraum sich sowohl bei Reparaturen, die höhere Kosten als 100 DM verursachen, als auch bei Neuanschaffungen mit einem Betrag in dieser Höhe zu beteiligen hat.