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Kleinreparatur

AG Konstanz4 C 409/9729.08.1997WuM 1998, 214

BGB § 536; AGBG §§ 5, 9

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kleinreparatur; Kleinstreparatur; Kostentragung; Kleinreparaturklausel; Handwerker; Erfüllungsgehilfe

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Das Risiko eines Fehlschlags einer Kleinstreparatur trägt auch bei einer wirksam vereinbarten Kleinreparaturvornahmeklausel grundsätzlich der Vermieter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die klagende Vermieterin hat gegen die beklagte Mieterin keinen Anspruch auf Bezahlung einer ihrerseits beglichenen Forderung in Höhe von 69,40 DM.

Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 8 a des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages in Verbindung mit Nummer 5 Abs. 4 Allgemeine Vertragsbedingungen. Diese Klausel ist zuvor als wirksame Allgemeine Geschäftsbedingung Bestandteil des Mietvertrages geworden. Der Mieter hat nach ihr Instandhaltungen bis zu einem Gegenwert in Höhe von 100 DM bis zu einem jährlichen Gesamtaufwand von höchstens fünf vom Hundert der Grundmiete eines Jahres zur Behebung von Schäden auf eigene Kosten auszuführen. Die Klausel ist nicht unwirksam gemäß § 6 AGB-Gesetz, sie verstößt nicht gegen §§ 9 ff. AGB-Gesetz. Die Klausel legt dem Mieter lediglich eine Kostenpflicht von 100 DM auf und bewegt sich mit 5 % der Jahresmiete innerhalb eines angemessenen Höchstbetrages.

Die Klausel trägt dennoch nicht das Klagebegehren. Nach dem gesetzlichen Leitbild obliegt das Risiko für eine erfolglose Kleinstreparatur dem Vermieter (§ 536 BGB). Durch diese Klausel ist dieses Risiko nicht auf die Mieterin wirksam übertragen worden. Aus der vorliegenden Klausel wird nämlich nicht deutlich, wer erfolglose Kleinstreparaturen oder Maßnahmen, die aufgrund einer Fehleinschätzung der tatsächlichen Umstände eingeleitet wurden, zu tragen hat. Lediglich die Kosten für die Behebung von Schäden wird auf den Mieter übertragen. Ein Beheben von Schäden setzt jedoch deren Beseitigung voraus.

Vorliegend hat die beklagte Mieterin der Vermieterin eine Mängelanzeige über ausströmende Luft aus einer Steckdose im Badezimmer gemacht. Dies hat auch die Zeugenaussage der Zeuginnen ergeben. Der mangelhafte Zustand dauert auch nach unbestrittenem und damit zugestandenem (§ 138 Abs. 3 ZPO) Vortrag der Bekl. noch an. Eine Funktionsstörung der Steckdose selber war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht gegeben.

Ein von der Vermieterin beauftragter Elektriker konnte den eigentlichen, gerügten Mangel, das Ausströmen der Luft, nicht beseitigen. Demnach war der Behebungsversuch gescheitert. Wer in diesem Fall für die entstandenen Kosten einzustehen hat, ist nicht ausdrücklich vertraglich geregelt. Im § 2 Abs. 8 a Allgemeine Vertragsbedingung ist nur von "Beheben" die Rede.

Damit ist keine Abwälzung auf den Mieter vorgenommen worden, da gemäß § 5 AGB-Gesetz bei Unklarheiten die Klausel zu Lasten des Verwenders auszulegen ist.

Eine generelle Risikoverteilung dergestalt, daß bei anfallenden Reparaturen, die erforderlich, notwendig oder erfolgreich sein können, allemal bis zu einem Betrag von 100 DM von dem Mieter zu tragen sind, läßt sich der Klausel nicht entnehmen.

Der von dem Elektriker befestigte Draht hat sich nach unbestrittenem und damit zugestandenen Vortrag der Bekl. bei dem Ausbau der Steckdose durch den Handwerker gelöst.

Die Kosten für diese Tätigkeit kann die Vermieterin schon deshalb nicht der Mieterin in Rechnung stellen, da diese durch den Handwerker als ihren Erfüllungsgehilfen verschuldet wurde. Die Vermieterin hat dessen Verschulden nach § 278 BGB als das ihre zu vertreten, so daß die entsprechende Klausel des Mietvertrages schon nicht greifen kann.

Der Handwerker ist Erfüllungsgehilfe der Vermieterin, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, daß die Vermieterin den Handwerker bestellt hat. Hieran ändert auch die nach der Beweisaufnahme feststehende Zustimmung der Bekl. zu dieser Beauftragung nichts, der Vertrag wurde zwischen Vermieterin und Handwerker geschlossen.

Ebenfalls ergibt sich kein Anspruch aus § 670 BGB. Die Bekl. hat zwar nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Beauftragung eines Elektrikers zugestimmt. In der Zustimmung ist jedoch kein Auftrag an die Vermieterin mit der Folge des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB zu sehen. Hier fehlt es am rechtlichen Bindungswillen bei der Bekl. Sie wollte durch ihre Zustimmung keine über die durch den Mietvertrag hinausgehende Kostenübernahmepflicht ihrerseits begründen. Eine dahingehende Auslegung ihrer Willenserklärung, daß sie einem Besuch des Elektrikers zustimme, ist nicht gerechtfertigt (§§ 133, 157 BGB).