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Kleingartenverein

VG Leipzig7 K 66/9707.09.1999ZOV 2000, 61

VermG § 2 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Kleingartenverein; Nachfolgeverein; Vereinsvermögen; Berechtigter

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Kleingartenvereine sind in der DDR im Jahre 1954 aufgelöst worden.

2. Nachfolgevereine sind in der Regel nicht berechtigt hinsichtlich von Grundstücken, die zum ursprünglichen Vereinsvermögen gehört haben.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der kl. Gartenverein ... macht vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit der Enteignung zweier im Grundbuch von ... eingetragener Flurstücke Nrn. ... geltend. Die Grundstücke werden sämtlich kleingärtnerisch genutzt.

Eingetragener Eigentümer des Flurstücks war seit dem 16.6.1927 der Gartenverein, eingetragener Verein in ... und des seinerzeit auf Blatt ... verzeichneten Flurstücks Nr. ... seit dem 3.1.1939 der Kleingärtnerverein S. im Reichsbund der Kleingärtner und Kleinsiedler Deutschlands e.V. mit dem Sitz in S. jeweils zufolge Auflassung. Am 2.5.1963 wurde für beide Grundstücke das Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Rat der Stadt S. als neuer Eigentümer eingetragen. Der Eigentumswechsel beruhte auf dem Rechtsträgernachweis des Rates des Kreises L. vom 22.4.1963, wonach der Rat der Stadt S. mit Wirkung vom 1.1.1963 "auf Grund der VO v. 14.9.1948 über die Abwicklung von aufgelösten Vereinen - SGBl., Seite 513 -" Rechtsträger der nunmehr volkseigenen Grundstücke war. Seit dem 14.3.1994 ist die Beigeladene gemäß § 3 Abs. 1 VZOG als Eigentümerin eingetragen.

Im Jahr 1992 meldete der Kl. vermögensrechtliche Ansprüche auf die streitbefangenen Grundstücke an. Dies lehnte der Rechtsvorgänger des Bekl., der Landkreis L. mit Bescheid vom 19.1.1995 mit der Begründung ab, die Enteignung der Grundstücke sei auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt und die Rückübertragung deshalb gemäß § 1 Abs. 8 a Vermögensgesetz ausgeschlossen. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Kl. wies das Sächsische Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an den Flurstücken Nrn. ... in S. Der die Rückübertragung ablehnende Bescheid des Landkreises L. vom 19.1.1995 und der Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 9.12.1996 sind daher rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Kl. ist nicht Berechtigter i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG. Danach sind Berechtigte unter anderem juristische Personen, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen waren, sowie ihre Rechtsnachfolger. Der Kl. war weder selbst von einer Schädigungsmaßnahme betroffen noch ist er Rechtsnachfolger des im Zeitpunkt der Enteignung der Grundstücke im Grundbuch eingetragenen Eigentümers.

Zwar ist die Restitution der streitbefangenen Grundstücke nicht, wie in dem angefochtenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid angenommen, wegen § 1 Abs. 8 a VermG ausgeschlossen, da sie nicht auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage beruhte. Denn die als Rechtsgrundlage für die Enteignung im Jahr 1963 herangezogene Verordnung über die Abwicklung von aufgelösten Vereinen vom 14.9.1948 galt lediglich im damaligen Land Sachsen. Die Grundstücke lagen aber jedenfalls bis zum Ende der Besatzungszeit am 7.10.1949 im damaligen Land Sachsen-Anhalt, in dem nach dem Erkenntnisstand der Kammer die Kleingartenvereine weder aufgelöst noch ihr Vermögen enteignet wurde. Soweit das Gebiet der Stadt S. auf Grund des Gesetzes über die weitere Demokratisierung des Aufbaus und der Arbeitsweise der staatlichen Organe im Land Sachsen vom 25.7.1952 (GVBl. Land Sachsen, 325) in den unter Auflösung des bisherigen Landes Sachsen zum neu gebildeten Bezirk L. gehörenden Kreis L. eingegliedert wurde, konnte dies daher eine Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach Maßgabe der Verordnung vom 14.9.1948 nicht mehr bewirken. Hinzu kommt, daß die Enteignung zum 1.1.1963, mithin weit nach dem Ende der Besatzungszeit, wirksam wurde. Der Kl. kann die Rückübertragung des Eigentums an den Grundstücken jedoch mangels Berechtigung nicht verlangen. Dies ergibt sich aus folgendem: Der Kl. war nicht selbst von der Enteignungsmaßnahme im Jahr 1963 betroffen. Zu diesem Zeitpunkt war der Gartenverein S. bzw. der Kleingärtnerverein S. als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Soweit der Kl. meint, er sei mit diesen identisch, da er sich im Jahr 1957 zur Vermeidung von Verwechslungen mit weiteren im Ortsteil ansässigen Kleingartenvereinen lediglich in den noch heute geführten Vereinsnamen umbenannt habe, geht dies fehl. Spätestens zum 30.6.1954 wurden sämtliche in der DDR noch bestehenden Vereine und Gruppen, die sich mit dem Kleingarten- und Siedlungswesen sowie der Kleintierzucht befaßten, aufgelöst. Dies ergibt sich aus der Verordnung zur Förderung des Kleingarten- und Siedlungswesens und der Kleintierzucht vom 22.4.1954 (GBl., 465 f.): Nach § 1 Abs. 1 d. VO bestanden als einheitliche Organisationsform, in der unter anderem die bisherige "Kleingartenhilfe des FDGB" aufging, die Kreisverbände der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter. Die Kreisverbände waren juristische Personen und bei den Räten der Kreise registrierpflichtig (vgl. § 3 d. VO); sie gliederten sich in Betriebs- und Ortssparten (vgl. § 5 d. VO). Nach § 11 Abs. 1 d. VO wurden alle Vereine und Gruppen des Kleingarten- und Siedlungswesens sowie der Kleintierzucht, die sich den Kreisverbänden nicht anschlossen, zum 30.6.1954 aufgelöst, wobei die Mitglieder nach Abs. 2 der Vorschrift vor diesem Termin den Anschluß ihrer bisherigen Organisation an die Kreisverbände beschließen konnten. Ihre Vermögenswerte sowie alle ihre Rechte und Pflichten gingen auf die Kreisverbände über (vgl. § 11 Abs. 3 und 4 d. VO). Damit war der Gartenverein/Kleingärtnerverein aufgelöst, entweder durch freiwilligen Anschluß an den Kreisverband L. oder kraft Gesetzes zum 30.6.1954. Das Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken ging auf den Kreisverband L. als Rechtsnachfolger des aufgelösten Vereins über. Dieser existierte in der Folgezeit nach Umbenennung als Kleingartensparte ... im Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter, Kreisverband L., das heißt als Ortssparte i. S. v. § 5 d. VO vom

es zum 30.6.1954. Das Eigentum an den streitbefangenen Grundstücken ging auf den Kreisverband L. als Rechtsnachfolger des aufgelösten Vereins über. Dieser existierte in der Folgezeit nach Umbenennung als Kleingartensparte ... im Verband der Kleingärtner, Siedler und Kleintierzüchter, Kreisverband L., das heißt als Ortssparte i. S. v. § 5 d. VO vom 22.4.1954, weiter (vgl. den vom Kl. zu den Gerichtsakten gereichten Auszug aus dem Mitgliedsbuch B. M. Bestätigt wird dies ferner durch die Aussage des Zeugen M. Danach gehörten die Kleingartenvereine nach 1949 als selbständige "juristische Personen" zur "Kleingartenhilfe des FDGB". Nach 1954 waren sie Mitglieder im jeweiligen Kreisverband, in dem sie unter der Bezeichnung "Sparten" fortexistierten. Nichts anderes ergibt sich aus dem Gutachten des Dr. M. vom August 1999 ("Rechtslage der Vereine im Kleingartenwesen in den neuen Ländern aufgrund des Einigungsgesetzes - Rechtsnachfolge oder Fortbestand der Altvereinigungen -, vgl. S. 6 bis 8). Der Kl. ist auch nicht Rechtsnachfolger des aufgelösten Gartenvereins/Kleingärtnervereins S.

Denn er ist weder kraft Gesetzes noch kraft Rechtgeschäfts oder Hoheitsakts an die Stelle des aufgelösten Vereins getreten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.2.1994, 7 B 4.94). Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus § 2 Abs. 1 d. VO über das Kleingarten- und Siedlungswesen und die Kleintierzucht vom 3.12.1959 (vgl. GBl. I 1960, 1 f.), wonach unter anderem die Ortssparten juristische Personen sind. Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Ortssparten hatte nicht zur Folge, daß diese nunmehr kraft Gesetzes die über fünf Jahre zuvor aufgelösten Vereine fortgeführt hätten. Die Regelung mißt sich nach ihrem Wortlaut keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Auflösung der Vereine bei, sondern verleiht den Ortssparten - abweichend von § 3 und § 5 der gleichzeitig aufgehobenen Verordnung vom 22.4.1954 - erstmals die Rechtsfähigkeit auch aus den weiteren Vorschriften der Verordnung vom 3.12.1959; und sonst ist nichts dafür ersichtlich, daß die aufgelösten Vereine in der Form rechtsfähiger Ortssparten wieder aufleben sollten. Insoweit verbleibt es daher bei der in § 11 Abs. 3 und 4 d. VO vom 22.4.1954 statuierten Rechtsnachfolge der Kreisverbände auch in das Vermögen der aufgelösten Vereine. Soweit der Kl. in diesem Zusammenhang darauf hinweist, die Tätigkeit des vormaligen Vereins sei nach 1954 in tatsächlicher Hinsicht von der Ortssparte unverändert fortgesetzt worden, vermag dies allenfalls eine Funktions-, nicht aber eine Rechtsnachfolge des Kl. zu begründen. Mit der durch die Verordnung vom 22.4.1954 verfügten Auflösung der Vereine waren diese erloschen; einer Liquidation bedurfte es wegen des Übergangs ihres Vermögens und ihrer Rechte und Pflichten auf die Kreisverbände nicht. Die Wiederherstellung eines nicht mehr vorhandenen Vereins mit der Folge, daß dieser seine rechtliche Existenz in vollem Umfang wieder erlangt und seine Mitglieder wieder ihre satzungsmäßigen Rechte und Pflichten haben, ist allenfalls auf gesetzlicher Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 17.11.1955, BGHZ 18, 51, 57) oder durch einen dahingehenden (feststellenden) Verwaltungsakt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.10.1997, E 105, 255, 258) möglich, nicht jedoch durch die bloße unveränderte faktische Fortführung des bisherigen Vereinszwecks durch die Mitglieder. Vorliegend fehlt es sowohl an einer - wie oben dargelegt - gesetzlichen Möglichkeit als auch an einem Verwaltungsakt, auf Grund dessen der Kl. als mit dem Gartenverein/Kleingärtnerverein S . identisch angesehen werden könnte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.1996 (E 101, 273, 278 ff.). Im Unterschied zu dem dort entschiedenen Fall, in dem der geschädigte Verein (in Berlin West) fortbestand, ohne jemals erloschen oder aufgelöst worden zu sein, ist der Gartenverein/Kleingärtnerverein S. rechtlich gerade untergegangen. Ein die Kontinuität zwischen dem aufgelösten Verein und dem Kl. vermittelnder Umstand liegt schließlich auch nicht in der Urkunde vom 4.9.1990, mit der die Vereinigung Gartenverein "S." unter laufender Nummer 76 des Vereinigungsregisters des Kreisgerichtes L. registriert und rechtsfähig wurde. Denn insoweit gilt das Gleiche wie bei der Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Ortssparten im Jahr 1959: Die Vereinigung wurde so, wie sie am 4.9.1990 bestand, ab diesem Zeitpunkt rechtsfähig. Im Verhältnis zum aufgelösten Verein handelt es sich bei dem Kl. daher um einen neugegründeten Verein, der mit diesem weder identisch noch dessen Rechtsnachfolger ist.