Kleingartenanlage
Bundeskleingartengesetz § 1 , § 20a
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kleingartenanlage; kleingärtnerische Nutzung; gemeinsame Einrichtungen
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Frage, wann Nutzungsverhältnisse nach dem Bundeskleingartengesetz zu beurteilen sind.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Pachterhöhungsverlangen nach der Nutzungsentgeltverordnung ist nicht wirksam, da es sich bei dem vorliegenden Pachtvertrag nicht um einen Vertrag nach § 312 ZGB, sondern um einen solchen nach § 1 in Verbindung mit § 20 a des Bundeskleingartengesetzes handele.
Es handelt sich um eine Grundstücksfläche zur nicht erwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung und zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den eigenen Bedarf.
Die Fläche wurde auch aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages, nämlich des Pachtvertrages vom 5. März 1986, an die Bekl. überlassen.
Die Fläche liegt in einer Anlage mit mehreren Einzelgärten im Sinne des § 1 Bundeskleingartengesetz. Zwar ist für das Vorliegen einer Kleingartenanlage nach dem Bundeskleingartengesetz in der Regel eine Kleingartenanlage mit 20 bis 50 Kleingärten erforderlich. Hierbei handelt es sich doch nur um einen Richtwert.
Mit der Anzahl von 16 Kleingärten ist die Anlage von ihrer Gesamtkonzeption jedoch bereits so groß, daß man von einer Kleingartenanlage im Sinne des Bundeskleingartengesetzes ausgehen muß.
Die Anlage verfügt auch über gemeinsame Einrichtungen.
Wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 1994 mitteilte, sind in der Kleingartenanlage zumindest gemeinsame Wege vorhanden.
Hierbei handelt es sich um gemeinsame Anlagen im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (vgl. Schnabel, DAS HAUSEIGENTUM 1994, S. 203 ff.).