Kleingartenanlage
BGB §§ 286 Abs. 2 Nr. 1 , 287, 543 Abs. Nr. 3; §§ 284 Abs. 2 , 554 Abs. 1 a.F. ; BKleingG §§ 1 Abs. 1 , 20a Nr. 1; SchuldRAnpG §§ 8 Abs. 1 Satz 1 , 20; Nutzungsentgeltverordnung §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Kleingartenanlage; Datschenkolonie; gemeinschaftliche Einrichtungen; Nutzungsverhältnis; Nutzungsentgelt; Kündigung; Zahlungsverzug; Verschulden; Rechtsirrtum
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zur Frage, wann Nutzungsverhältnisse nach dem Bundeskleingartengesetz oder nach dem Schuldrechtsanpassungsgesetz in Verbindung mit der Nutzungsentgeltverordnung zu beurteilen sind.
2. Keine Kündigung des Vertragsverhältnisses wegen Zahlungsverzuges, wenn der Nutzer aufgrund anwaltlichen Rats die gepachtete Fläche für den Bestandteil einer Kleingartenanlage hält und die Nutzungsentgeltverordnung für nicht anwendbar.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
. Die Klage ist hinsichtlich des Räumungs- und Her-ausgabeanspruchs des Kl. unbegründet. Der Kl. hat gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitbefangenen Grundstücke gem. § 581 Abs. 22 i. V. m. § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch. Die Nutzungsverhältnisse mit den Bekl. sind nicht beendet worden.
a) Der Kl. hat die Nutzungsverhältnisse mit den Bekl., in die er gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Schuldrechtsanpassungsgesetz eingetreten ist, durch sein an alle Bekl. gleichlautend gerichtetes Kündigungsschreiben vom 7. Juni 1995 nicht wirksam gekündigt. Die Voraussetzungen für einen Zahlungsverzug der Bekl. mit dem aufgrund der Erhöhung geforderten Teil des Pachtzinses i. S. d. § 581 Abs. 2 i. V. m. § 554 Abs. 1, § 284 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch liegen hier nämlich nicht vor.
Hier wäre zwar die Nutzungsentgeltverordnung anwendbar gewesen, mit der Folge, daß der Kl. den Pachtzins gem. §§ 1 und 3 Abs. 1 Ziff. 2 Nutzungsentgeltverordnung erhöhen durfte. Denn selbst wenn man den Vortrag der Bekl. als wahr unterstellt, liegt keine Kleingartenanlage i. S. d. § 1 Abs. 1 BKleingG vor. Es handelt sich bei den Einrichtungen, auf die sich die Bekl. beziehen, nicht um gemeinschaftliche Einrichtungen i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG. Ob eine Kleingartenanlage vorliegt oder eine "Datschenkolonie", auf die eben die Nutzungsentgeltverordnung i. V. m. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 , 20 SchuldRAnpG anwendbar ist, bemißt sich danach, ob der Eindruck einer Kleingartenanlage vermittelt wird. Dafür kommt es darauf an, ob gemeinschaftliche Einrichtungen vorhanden sind (Stang, BKleingG, 2. Aufl. 1995, § 1 Rdn. 8 f.; ebenso Mainczyk, BKleingG, 5. Aufl. 1992, § 20 a Rdn. 4 a). Die hier in Frage kommenden vier Wege und der Parkplatz werden unstreitig lediglich tatsächlich genutzt. Gemeinschaftliche Rechte an diesen Flächen bestehen nicht. Dies ist aber erforderlich, um das Merkmal der gemeinschaftlichen Einrichtung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 BKleingG zu erfüllen (vgl. Stang, aaO., § 1 Rdn. 16).
Eine teilweise gemeinsame Wasser- und Energieversorgung sowie ein gemeinsamer Zaun reichen ebenfalls nicht aus, um die Überleitungsfähigkeit gem. § 20 a Nr. 1 BKleingG in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu begründen. Derartige Einrichtungen können auf das Bestehen einer Kleingartenanlage schließen lassen (vgl. Stang, aaO., § 1 Rdn. 15), sie sind jedoch ebenso Kennzeichen für eine "Datschenkolonie", auf die das SchuldRAnpG und damit die Nutzungsentgeltverordnung anwendbar ist.
Die Bekl. haben aber die unvollständige Zahlung nicht gem. § 285 i. V. m. § 276 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch zu vertreten. Sie befanden sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl. 1996, § 285 Rz. 4 ff.), denn sie glaubten, es handele sich bei den gepachteten Flächen um eine Kleingartenanlage i. S. d. § 1 Abs. 1 Bundeskleingartengesetz, und die Nutzungsentgeltverordnung sei daher gem. § 2 Abs. 3 SchuldRAnpG nicht auf die streitgegenständlichen Nutzungsverhältnisse anwendbar. In dieser Frage durften sie sich auf den entscheidenden anwaltlichen Rat verlassen; dies um so mehr, als sie durch das erstinstanzliche Urteil in ihrer Auffassung bestätigt wurden (vgl. BGH NJW-RR 1990, 161; Palandt/Heinrichs, BGB, 55. Aufl. 1996, § 285 Rz. 5). (Mitgeteilt von RAen HELMCHEN & GROTE)
Anmerkung: Das Urteil des LG Potsdam vom 25. November 1996 - 6 S 60/96 - gibt zu Bedenken Anlaß: Das LG zitiert einige Kommentarstellen und Entscheidungen, ohne ihren Inhalt zu reflektieren.
Der BGH hat sich zu der Frage, ob sich der Schuldner auf eine Entscheidung der Vorinstanz verlassen kann, worauf LG Potsdam offensichtlich abstellen will, geäußert (BGH vom 18.4.1974 - KZR 6/73 -, NJW 1974, 1903, 1904). Hiernach trägt grundsätzlich der Schuldner das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage; er kann dieses Risiko nicht dem Gläubiger zuschieben. Ein Rechtsirrtum schließt das Verschulden nur aus, wenn er unverschuldet ist. Hieran sind strenge Anforderungen zu stellen. So hat der BGH bei Änderung einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung das Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung ausnahmsweise als entschuldbaren Rechtsirrtum angesehen (NJW 1972, 1045). Muß dagegen der Schuldner bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem Unterliegen im Rechtsstreit (auch nur) rechnen, weil er sich auf eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung nicht berufen kann, so kann das Vertrauen auf eine ihm günstige Vorentscheidung den Rechtsirrtum nicht als entschuldbar erscheinen lassen mit der Folge, daß der Gläubiger den sich aus dem Rechtsirrtum des Schuldners ergebenden Nachteil zu tragen hätte.
Der BGH hat im konkreten Fall gesagt (NJW 1974, 1905): "Das Vertrauen auf die Entscheidungsgründe der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile des Berufungsgerichts reicht dafür nicht aus. Die rechtskräftigen Entscheidungen eines Oberlandesgerichts, mag es auch dasjenige sein, das für die nachfolgenden Entscheidungen zuständig ist, genügen nicht, um dem Schuldner die Gewißheit zu geben, das OLG habe die Rechtslage zutreffend beurteilt und er müsse nicht mit einer abweichenden Entscheidung anderer Gerichte oder des BGH rechnen". Die bei Palandt-Heinrich, BGB, 56. Aufl. zu § 285 BGB Rdnr. 49 angeführte Entscheidung des BGH (BGHZ 74, 281) betrifft einen anderen Fall, in dem der Schuldner von der Sittenwidrigkeit eines anwaltlichen Rates wußte. Allerdings hat der BGH hier unmißverständlich ausgeführt, daß auch ein anwaltlicher Rat nicht ohne weiteres das Verschulden ausschließt.
In der Entscheidung vom 27. September 1989 (NJW-RR 1990, 161) hat der BGH seine Auffassung unter Bezugnahme auf die frühere Rechtsprechung erneut dargelegt.
Im ganzen muß gesagt werden, daß die Entscheidung des LG Potsdam unsorgfältig gebildet und in der Sache abzulehnen ist. Insbesondere mit Rücksicht darauf, daß das LG Potsdam als Berufungsgericht entschieden hat mit der Folge, daß sein Spruch sofort rechtskräftig geworden ist, hätte bei dieser nicht unwichtigen Frage etwas mehr juristischer Einsatz erwartet werden dürfen.