Kleingarten
EGBGB Art. 233 § 2 a Abs. 1
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Kleingarten; Besitzmoratorium
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Besitzmoratorium besteht bis zur Durchführung der Sachenrechtsbereinigung fort, es gilt auch für Kleingartenanlagen.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. verlangt als Eigentümer der in der Kleingartenanlage "B." gelegenen ..., welche die Bekl. nutzen, Räumung und Herausgabe. Das Landgericht hat die Bekl. antragsgemäß verurteilt.
Die Bekl. wenden sich mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Räumung und Herausgabe. Sie tragen weiter vor:
Die Streithelfer hätten seit 1987 ununterbrochen bis zur Veräußerung des Gebäudes an die Bekl. auf dem Grundstück gewohnt und die Wohnung erst 1994 aufgegeben. Die Meldebescheinigung der Streithelfer über die polizeiliche Anmeldung des Zweitwohnsitzes für Sch. Weg 82 sei zum Nachweis der Nichtnutzung der Parzelle nicht ausreichend. Das Landgericht habe in seine Entscheidung nicht einbezogen, daß der Streithelfer G. S. seit dem 27.10.1987 seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen auf der Parzelle gehabt habe.
Zwischen den Parteien sei ein konkludentes Vertragsverhältnis dadurch zustande gekommen, daß sie, die Bekl., seit 1994 Pachtzins zahlten und der Kl. diesen vorbehaltlos entgegengenommen habe, und weil sie die Parzelle seit dem Erwerb durchgehend zu Wohnzwecken nutzen würden.
Das von dem Landgericht abgelehnte Nutzungsverhältnis ergebe sich aus §§ 312-315 ZGB DDR in Verbindung mit dem zwischen den Streithelfern und dem VKSK geschlossenen Vertrag.
Die Wohnraumzuweisung habe originär einen Mietvertrag zwischen ihnen und dem Vermieter begründet; eines ausdrücklichen schriftlichen Mietvertrages habe es nicht bedurft.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Berufung mußte Erfolg haben. Die Klage war abzuweisen. Die Bekl. sind nicht zur Räumung und Herausgabe der in der Kleingartenanlage "B." gelegenen ... verpflichtet. Dem auf § 985 BGB gestützten Anspruch des Kl. steht entgegen, daß sich die Bekl. auf ein Recht zum Besitz der streitbefangenen Parzelle gemäß § 986 BGB berufen können.
Ein Besitzrecht der Bekl. ergibt sich allerdings nicht, wie dem Kl. einzuräumen ist, aus dem notariellen Vertrag vom 2.6.1994 zwischen ihnen und den Streithelfern. (wird ausgeführt)
Ein Besitzrecht der Bekl. folgt aber aus Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 a, d, Satz 3 EGBGB in Verbindung mit § 3 Abs. III, § 5 Abs. I Nr. 3 e SachenRBerG und § 398 BGB, das durch § 29 SachenRBerG nicht ausgeschlossen ist, weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Im einzelnen ergibt sich folgendes:
Das auf Art. 233 § 2 a I 1 EGBGB beruhende Besitzrecht der Bekl. ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, wie der Kl. meint, weil das Moratorium gemäß Art. 233 § 2 a I 2 EGBGB bis zum 31.12.1994 befristet war. Denn aus Art. 233 § 2 a I 3 EGBGB ergibt sich, daß das Besitzrecht in den Fällen des § 3 III SachenRBerG bis zur Sachenrechtsbereinigung fortbesteht. Die Sachenrechtsbereinigung ist im vorliegenden Fall noch nicht erfolgt. Der Senat hat in seinem am 14.12.2000 verkündeten Beschluß ausdrücklich darauf hingewiesen, daß ein bestandskräftiger Bescheid des Bezirksamts Weißensee hinsichtlich der durch die Bekl. geltend gemachten Sachenrechtsbereinigungsansprüche bislang nicht vorliegt, weil keine Partei Entsprechendes vorgetragen hat. Es trifft nicht zu, daß die Sachenrechtsbereinigungansprüche der Bekl. durch das Bezirksamt mit dessen Bescheid vom 2.3.1999 bestandskräftig abgelehnt wurden. Daß dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist, behauptet der Kl. nicht. Das Gegenteil ergibt sich daraus, daß der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält und deshalb weiterhin anfechtbar ist. Mithin kann keine Rede davon sein, daß die Sachenrechtsbereinigung hinsichtlich der streitbefangenen Parzelle abgeschlossen ist. Im übrigen hat der Kl. nach dem genannten Hinweis des Senates nichts Gegenteiliges vorgetragen.
Die Voraussetzungen des Besitzrechts liegen vor. Die Streithelfer waren zum Besitz gemäß den vorstehend genannten Vorschriften berechtigt und hatten dieses Besitzrecht auf die Bekl. übertragen.
Wie sich aus dem von den Bekl. vorgelegten Schreiben vom 29.8.2000 der den Kaufvertrag beurkundenden Notarin S. ergibt, besteht kein Zweifel daran, daß die Streithelfer alle mit dem Gebäude verbundenen Rechte und Pflichten einschließlich der zukünftig entstehenden Rechte und Pflichten auf die Bekl. übertragen wollten. Dies findet auch im Kaufvertrag seinen Ausdruck, wenn es dort heißt, daß die Verkäufer (die Streithelfer) auf die Käufer (die Bekl.) das Nutzungsrecht und das Eigentum an den Aufbauten übertragen, und daß die Käufer in den bestehenden Nutzungsvertrag anstelle des bisherigen Nutzungsberechtigten eintreten. Es wäre auch ohne Sinn, daß die Sachenrechtsbereinigungsansprüche bei den Streithelfern verblieben wären, denn diese könnten sie nach der Veräußerung des Objektes an die Bekl. ohnehin nicht mehr geltend machen. Mithin haben die Streithelfer durch den Kaufvertrag auch alle zukünftigen Ansprüche, die sich aus ihrer besitzrechtlichen Stellung ergeben, auf die Bekl. übertragen, einschließlich möglicher zukünftiger Sachenrechtsbereinigungsansprüche.
Dem steht auch nicht entgegen, daß für das Gebäude kein Wohnungsgrundbuchblatt angelegt wurde, denn dies konnte seinerzeit nicht erfolgen, weil noch nicht das ZGB-DDR, sondern noch das BGB Geltung hatte. Den Streithelfern stand auch ein Besitzrecht an der Parzelle zu, das sie den Bekl. übertragen konnten.
Die Vorschriften des SachenRBerG sind auch auf Kleingartenanlagen anwendbar (BGH NJW 1998, 3050; vgl. auch Schnabel, Die Sachenrechtsbereinigung in den neuen Bundesländern, NJW 1999, 2465 ff., 2470).
Die sachlichen Voraussetzungen liegen vor. (wird ausgeführt)