Klageschrift
VwGO § 55a, 81
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Klageschrift; Schriftform; Computerfax; Funkfax; elektronisches Dokument; qualifizierte Signatur
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die wirksame Klageerhebung durch Computerfax findet auch auf die Übermittlung per ,,Funkfax" Anwendung.
An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einfügung des § 55a VwGO festzuhalten.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
3 2. Die Verfahrensrüge ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, dass die Klageerhebung mit einem nicht unterschriebenen "Funkfax" nicht den Anforderungen von § 81 VwGO entspreche und somit die Klage nicht innerhalb der laufenden Klagefrist wirksam erhoben worden sei.
4 Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in dem Beschluss vom 5. April 2000 (NJW 2000, 2340) entschieden, dass maßgeblich für die Beurteilung der Wirksamkeit des elektronisch übermittelten Schriftsatzes nicht eine etwa beim Absender vorhandene Kopiervorlage oder eine nur im Textverarbeitungs-PC befindliche Datei, sondern allein die auf seine Veranlassung am Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde sei. Der alleinige Zweck der Schriftform, die Rechtssicherheit und insbesondere die Verlässlichkeit der Eingabe zu gewährleisten, könne auch im Falle einer derartigen elektronischen Übermittlung gewahrt werden. Die Person des Erklärenden sei in der Regel dadurch eindeutig bestimmt, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne.
5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kennt der Grundsatz des Erfordernisses der eigenhändigen Unterschrift Ausnahmen, wenn sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher, d. h. ohne die Notwendigkeit einer Klärung durch Rückfrage oder durch Beweiserhebung, ergeben (daran anknüpfend Beschluss vom 19. Dezember 2001 - BVerwG 3 B 33.01 - juris Rn. 2 m. w. N.).
6 Diesen Anforderungen entspricht die Klageschrift. Das Schriftstück vom 24. Januar 2005 ist überschrieben mit "KLAGE des Rechtsanwalts Hans-Dieter R., ... Telefon ...; Fax ... - Kläger -". Es schließt mit "Unterzeichnete sowie beglaubigte und einfache Abschriften reiche ich nach. Zwecks Fristwahrung per Funkfax ab am 24.1.2005 R., Rechtsanwalt". Das mit Klage bezeichnete Schriftstück bezeichnet den Klagegegner und den Klagegegenstand mit Aktenzeichen und setzt sich inhaltlich mit der angefochtenen Entscheidung so auseinander, dass auf eine gewisse Sachkenntnis zu schließen ist. Der Schriftsatz ist aus sich heraus verständlich. Zweifel am Urheber und dessen Willen, das Schriftstück in den Verkehr bringen zu wollen, sind im Hinblick auf die eindeutige Formulierung nicht begründet. Ferner ist in dem Zusatz "Zwecks Fristwahrung per Funkfax" ein Hinweis zu sehen, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann.
7 An dieser Rechtsprechung ist auch nach Einfügung des § 55 a VwGO festzuhalten (a. A. aber Kuntze, in: Bader, VwGO, 3. Aufl. 2005, § 81 Rn. 11 a. E.). Da ein Computerfax oder Funkfax kein elektronisches Dokument darstellt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 55 a Rn. 5) ist die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar. Die Regelung des § 55a Abs. I Satz 3 VwGO zur qualifizierten Signatur lässt auch keine Rückschlüsse auf die Anforderungen hinsichtlich der Schriftform zu. Sinn der hohen Anforderungen an die Signatur ist - wie die Regelung des Satzes 4 zeigt (vgl. auch § 2 Nr. 2 und 3 SigG) - neben dem Nachweis der Urheberschaft (Authentizität) insbesondere auch der Schutz des Dokumentes vor nachträglicher Veränderung (Integrität) (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. Rn. 10). Das Problem der Integrität des Dokuments stellt sich - anders als bei einem elektronischen Dokument - bei einem per Fax übermittelten Dokument nicht anders als bei einem traditionellen, handschriftlich unterzeichneten Schriftstück. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, das angefochtene Urteil ohne vorheriges Revisionsverfahren durch Beschluss aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
[...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Klageschrift muss an sich im unterzeichneten Original bei Gericht eingehen, um als bestimmender Schriftsatz gelten zu können. Die Rechtsprechung hat allerdings die technischen Entwicklungen nachvollzogen und so etwa eine elektronische Übertragung mit eingescannter Unterschrift auf ein Faxgerät des Gerichts für ausreichend angesehen (GmS-OGB NJW 2000, 2340). Bei einem Computerfax gibt es keine eingescannte Unterschrift; auch das wird als ausreichend angesehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Kläger hatte beim Verwaltungsgericht Klage eingereicht per "Funkfax": Das Verwaltungsgericht hielt das für unzulässig.
Der Beschluss
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluss vom 30. März 2006 hob das Bundesverwaltungsgericht das klagabweisende Urteil auf und meinte, auch nach Einfügung des 55 b VwGO, der elektronische Dokumente mit Signatur betrifft, sei ein Computerfax und auch ein Funkfax weiterhin zulässig.