Klagerücknahme nach Zustellung
ZPO §§ 3, 269
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Wird der Anspruch des Kl. vor Rechtshängigkeit erfüllt, ist die Klage unverzüglich zurückzunehmen. Bei einer Rücknahme kurz nach Zustellung der Klage hat der Kl. die Kosten zu übernehmen.
2. Der Gebührenstreitwert für eine Einzelfrage aus dem Mietrecht (der Instandsetzungsklage) kann nicht höher angesetzt werden als für die Frage nach dem Bestand des Mietverhältnisses, so daß vom Jahresbetrag der fiktiven Minderung auszugehen ist.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. haben die Bekl., ihre Vermieterin, mit der am 10. Juni 2003 bei Gericht eingegangenen Klage auf Instandsetzung ihrer Mietwohnung in Anspruch genommen. Die Klage ist der Bekl. am 24. November 2003 zugestellt worden. Mit dem am selben Tage eingegangenen Schriftsatz vom 27. November 2003 haben die Kl. die Klage zurückgenommen, weil die bevollmächtigte Hausverwalterin sämtliche Mängel Ende Oktober 2003 beseitigt habe. Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18. Dezember 2003 die Kosten des Rechtsstreits den Kl. auferlegt, weil diese die Klage nicht unverzüglich zurückgenommen hätten. Dagegen wenden sich die Kl. mit ihrer am 18. Februar 2004 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie meinen, sie hätten vor der Klagerücknahme erst die Zustellung der Klage abwarten müssen.
Die gemäß §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 ZPO formgerecht eingelegt worden. Zwar ergibt sich aus den Akten nicht, wann der Beschluß den Prozeßbevollmächtigten der Kl. zugestellt worden ist. Angesichts der nach den Akten erst am 10./11. Februar 2004 erfolgten Herausgabe der Entscheidung muß die Zwei-Wochen-Frist jedoch gewahrt sein.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Das Amtsgericht hat mit Recht darauf abgestellt, daß die Klagerücknahme nicht unverzüglich erfolgt ist. Dies ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn die Rücknahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen seit dem erledigenden Ereignis erfolgt, wobei der Begriff der Unverzüglichkeit ähnlich wie in § 121 Abs. 1 BGB auszulegen ist (vgl. Hartmann bei Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Auflage, § 269 ZPO, Rdn. 40; OLG Hamm NJW-RR 1990, 523). Das OLG Saarbrücken (OLGR Saarbrücken 2003, 255) hat dementsprechend eine Rücknahme nach einem Monat seit Kenntnis des Wegfalls des Klagegrunds nicht mehr als unverzüglich angesehen. Das OLG Köln (OLG KölnR 2002, 362) hat nur wegen Vorliegens besonderer Umstände eine Zeitspanne von elf Tagen noch als ausreichend angesehen.
Soweit die Kl. unter Hinweis auf eine Entscheidung des OLG Nürnberg (NJW 2003, 646) meinen, sie hätten erst nach erfolgter Zustellung der Klage diese zurücknehmen können, ist dieser Ansicht bereits das OLG Köln (NJW-RR 2003, 1509) entgegengetreten. Das OLG Köln hat mit Recht darauf verwiesen, daß ein Prozeßrechtsverhältnis, das dann allerdings durch den Kostenantrag bestimmt wird, auch entstehen kann, wenn der bekl. Partei im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs zugleich Klageschrift, Klagerücknahme und Kostenantrag zugestellt werden. Diese Frage ist nunmehr durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2003 (VIII ZB 72/93, GE 2004, 420 = WuM 2004, 159) geklärt. Der Bundesgerichtshof führt aus, das in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO erwähnte Tatbestandsmerkmal "vor Rechtshängigkeit" sei nach allgemeinem Sprachgebrauch auch dann erfüllt, wenn die Rechtshängigkeit später nicht mehr eintrete, weil die Zustellung der Klage unterbleibe, es verlange nur, daß die Zustellung im Zeitpunkt des Wegfalls des Klageanlasses noch nicht erfolgt sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Gesetzgeber die prozeßökonomisch und materiell-rechtlich sinnvolle Kostenentscheidung von dem gegenstandslos gewordenen Eintritt der Rechtshängigkeit abhängig machen wollte. Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.
Eine Kostentragungspflicht der Bekl. kann auch nicht aus § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO hergeleitet werden. Mit "aus einem anderen Grund aufzuerlegen" ist nach wie vor lediglich die Vorschrift des § 93 d ZPO gemeint und eröffnet nicht die Möglichkeit einer Kostenverteilung unter Berücksichtigung materiell-rechtlicher Ansprüche (BGH GE 2004, 106 f.; so auch LG Berlin GE 2004, 109; die gegenteilige Ansicht des LG Berlin, ZK 65, GE 2003, 881 hat sich danach erledigt). Auf einen Verzug der Bekl. mit der Instandsetzungspflicht, der möglicherweise einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch der Kl. begründet, kommt es daher nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich aus § 3 ZPO und orientiert sich an den Kosten, von denen die Kl. befreit werden wollen. In diesem Zusammenhang ist aus den Gründen der Verfügung vom 11. März 2004 gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG die amtsgerichtliche Wertfestsetzung geändert worden.
(Die Verfügung vom 11. März 2004 lautet: In pp. dürfte der Streitwert für die erste Instanz zu hoch festgesetzt sein. Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß - abgesehen von den Zahlungsklagen - der Wert für eine Einzelfrage aus dem Mietrecht nicht höher angesetzt werden kann als die Frage nach dem Bestand des Mietverhältnisses, für die es nach § 16 Abs. 1 auf den Jahresbetrag des Mietzinses ankommt. Für lnstandsetzungsklagen ist von dem Jahresbetrag der in Betracht kommenden Mietzinsminderung auszugehen. Bei einem Gesamtmietzins von 786,78 Ä monatlich könnte man hier höchstens eine Minderung in Höhe von 10 % zugrunde legen. Dies entspricht einem Streitwert bis 1.200,00 Ä. Die Wertfestsetzung vom 18.12.2003 ist demgemäß zu ändern. Hierzu ist das Beschwerdegericht nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG berechtigt.)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der BGH hat klargestellt, daß bei einer Erfüllung nach Zustellung der Klage die Klagerücknahme nicht der richtige Weg ist, um der Gegenseite die Kosten aufzuerlegen (GE 2004, 106). Bei einer Erfüllung vor Zustellung der Klage muß der Kläger aber auch schnell handeln.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mieter hatten im Juni eine Instandsetzungsklage eingereicht, die am 24. November 2003 zugestellt wurde. Wenige Tage später nahmen sie die Klage zurück, da sämtliche Mängel bis Ende Oktober 2003 beseitigt worden seien. Sie beantragten, der Vermieterin die Kosten aufzuerlegen.
Der Beschluß
häufig von der Redaktion verfasst
Mit Beschluß vom 6. April 2004 wies das Landgericht Berlin den Antrag zurück, da die Kläger die Klage nicht unverzüglich zurückgenommen hatten. Seit der Entscheidung des BGH stehe fest, daß der Kläger nicht zunächst Zustellung der Klage abwarten dürfe, um einen Beschluß nach § 269 Abs. 3 ZPO zu erwirken. Vielmehr müsse er unverzüglich nach Erfüllung seines Anspruchs Rücknahme erklären.
Im übrigen bestätigte die 62. Kammer ihre ständige Rechtsprechung, daß der Gebührenstreitwert für eine Instandsetzungsklage nicht nach dem 42fachen des fiktiven monatlichen Minderungsbetrages zu berechnen sei, sondern nach dem 12fachen.
Tip
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Verzögerungen - bei der Klagezustellung - wie im vorliegenden Fall beruhen oft darauf, daß der Kläger § 23 GKG nicht beachtet. Eine Klage ist erst nach Einzahlung des Gebührenvorschusses zugestellt, der vom Gericht entsprechend dem Streitwert angefordert wird. Handelt es sich nicht nur um eine Zahlungsklage, ist der Streitwert vom Kläger in der Klage zu beziffern. Tut er das nicht, sind Anfragen und Verzögerungen unvermeidlich. Schneller geht es, wenn der Streitwert angegeben und Gerichtsvorschuß gleich mit eingezahlt wird.