Klagerücknahme
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Klagerücknahme; Kostenentscheidung; Wegfall der Klageveranlassung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Das Gericht kann unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen die Kosten des Verfahrens auch dann dem Schuldner auferlegen, wenn der Anlaß zur Einreichung der Klage schon vor Anhängigkeit der Sache weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird. (Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Eine Räumungs- und Zahlungsklage wurde an einem Freitag von dem Prozeßbevollmächtigten des Vermieters gefertigt und ging am darauffolgenden Montag beim Amtsgericht (Neukölln) ein. An diesem Tage erschien der Mieter in den Geschäftsräumen der Hausverwaltung und glich in bar die fälligen Mieten und die fällige Nutzungsentschädigung aus. Letztere benachrichtigte den Rechtsanwalt, der mit einem vier Tage später beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz die Klage zurücknahm.
Das Amtsgericht wies den Antrag auf Kostenentscheidung zu Lasten des Mieters zurück, weil eine Rechtsgrundlage dafür nicht existiere. Auf die sofortige Beschwerde änderte das Landgericht Berlin, ZK 64, der Vorsitzende als Einzelrichter, diese Entscheidung ab und legte dem Mieter die Kosten des Rechtsstreits auf.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die gem. § 269 Abs. 3 ZPO statthafte Beschwerde, die form- und fristgerecht eingelegt worden ist (§ 569 Abs. 1 und 2 ZPO), ist auch begründet. Für den Fall der Erledigung des Rechtsstreits zwischen An- und Rechtshängigkeit ist die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO neu geschaffen worden. Allerdings ist streitig, ob § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO auf den Fall des Eintrittes des erledigenden Ereignisses vor Anhängigkeit Anwendung findet (so wohl Reichold in Thomas/Putzo, § 269 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl., § 91 a Rn. 42; Elzer, NJW 2002, 2006, 2008) oder nicht (so Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO; 23. Aufl., § 269 Rn. 8 a). § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO stellt ausdrücklich auf den Wegfall der Klageveranlassung vor Rechtshängigkeit ab. Diese Vorschrift ist auch auf den Fall der Erledigung zwischen An- und Rechtshängigkeit zugeschnitten, kann ihrem Wortlaut nach aber auch auf die Fälle des Eintrittes des erledigenden Ereignisses vor Anhängigkeit der Klage übertragen werden.
Die Kammer schließt sich ihrerseits durch ihren Einzelrichter, der gem. § 568 Abs. 1 ZPO zuständig war, für den hier vorliegenden Fall der Auffassung von Elzer (a. a. O.) an. Die Klage hat sich, nachdem der Bekl. die fälligen Mieten und die fällige Nutzungsentschädigung in den Geschäftsräumen der Hausverwaltung in bar ausgeglichen hat, erledigt. Die Klage ist auch unverzüglich mit Schriftsatz vom 30. Januar 2003, beim erstinstanzlichen Gericht eingegangen am 31. Januar 2003 zurückgenommen. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten des Rechtsstreits dem Bekl. aufzuerlegen, da er infolge Verzuges mit den Mietzahlungen Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Hat der Beklagte Anlaß zur Klage gegeben (Mietrückstände), hat er die Kosten der Klage auch dann zu tragen, wenn die Schuld schon vor Eingang der Klage bei Gericht (Anhängigkeit) beglichen wird.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Mieter war in Zahlungsrückstand. Daraufhin wurde an einem Freitag die Räumungs- und Zahlungsklage gefertigt und ging am darauffolgenden Montag beim Amtsgericht ein. An demselben Tag erschien der Mieter in der Hausverwaltung und beglich sämtliche Rückstände. Daraufhin wurde die Klage sofort zurückgenommen, jedoch der Antrag auf Kostenentscheidung zu Lasten des Mieters gestellt. Das Amtsgericht sah dafür keine Rechtsgrundlage, wurde jedoch vom Landgericht aufgehoben.
Die Entscheidung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Landgericht Berlin, ZK 64 (Vorsitzender als Einzelrichter), kam zu dem Ergebnis, daß ein Kostenbeschluß zu Lasten des säumigen Mieters auch dann nach § 269 ZPO möglich sei, wenn der Mieter zahle, bevor die Klage auf Räumung und Zahlung beim Gericht eingegangen sei. Denn der Mieter habe Anlaß zur Klageerhebung gegeben.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vor der ZPO-Reform, die am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist, war es ein Automatismus: Wurde die Klage zurückgenommen, mußte der Kläger die Kosten des Rechtsstreits tragen. Er hatte nur die Möglichkeit, diese Kosten als Verzugsschaden geltend zu machen, was auch durch eine Klageänderung möglich war. Der neue § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bestimmt nun, daß sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen bestimmt, wenn der Anlaß zur Klageeinreichung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist und die Klage daraufhin unverzüglich zurückgenommen wird. Hierzu müssen zunächst Begriffe geklärt werden: 1. Rechtshängigkeit tritt ein, wenn die eingereichte Klage dem Gegner zugestellt wird. 2. Anhängigkeit der Klage tritt dann ein, wenn die Klageschrift bei Gericht eingeht (Posteingangsstempel).
Von einer Klage kann man dogmatisch überhaupt erst sprechen, wenn ein Prozeßrechtsverhältnis entstanden ist, wozu die Zustellung der Klage notwendig ist. Dem Gesetzeswortlaut nach besteht also nur die Möglichkeit, eine Kostenentscheidung zu Lasten des Schuldners zu treffen, wenn diesem auch die Klage bereits zugestellt ist. Das ist allerdings mißlich, wenn sich Ausgleich der Schuld und Klageeinreichung bzw. Klagezustellung kreuzen, der Kläger bei Versendung der Klageschrift nicht über einen Zahlungsausgleich informiert ist. Dann würde es wiederum nur den Weg der Klagerücknahme und anschließende Klage auf Ausgleich des Verzugsschadens geben, der auch die Anwaltskosten umfaßt. Es wäre auch widersinnig, die Klage erst zuzustellen, um die Möglichkeit des entsprechenden Beschlusses nach § 269 ZPO zu gewinnen (vgl. dazu auch LG Düsseldorf NJW-RR 2003, 213, 214). Dieser "Unsinnigkeit" tritt jetzt der Beschluß des Landgerichts Berlin entgegen, der einen entsprechenden Beschluß nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht nur für den Fall der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit, sondern auch vor Anhängigkeit der Sache möglich macht.