veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Klagefrist

LG Berlin64 S 115/9605.07.1996GE 1996, 1549

BGB § 558b Abs. 2 ; MHG § 2 Abs.3 Satz 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gegen die Versäumung der Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. (...) Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, daß die Berufung auch in der Sache nicht begründet war. Die Zustimmungsklage war unzulässig. Der Kl. hatte die Klagefrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG versäumt. Das Erhöhungsverlangen ging den Bekl. am 27. Juni 1995 zu. Die Zustimmungsfrist lief damit am 31. August 1995 ab, die Klagefrist am 31. Oktober 1995 um 24.00 Uhr. Der letztgenannte Tag war in Berlin kein gesetzlicher Feiertag. Die Klage ging jedoch erst am 1. November 1995 bei Gericht ein. Eine Berichtigung des Eingangsstempels scheidet aus. Der Stempel ist eine öffentliche Urkunde. Der Inhalt der Urkunde ist richtig. Der Stempel gibt nicht darüber Auskunft, wann der Schriftsatz hätte eingehen können (Wertung), sondern wann er eingegangen ist (Tatsache). Dies war der 1. November 1995. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Klagefrist muß ausscheiden. § 233 ist seinem Wortlaut nach nicht einschlägig. Eine analoge Anwendung ist ebenso zu verneinen. § 2 Abs. 3 Satz 1 MHG regelt eine materielle, keine prozessuale Frist (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, III/706; Fischer in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 2. Aufl. 1993, VIII/61; Emmerich in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 6. Aufl. 1991, § 2 MHG Rz. 48; Beuermann, Miete und Mieterhöhung bei preisfreiem Wohnraum, 2. Aufl. 1994, § 2 MHG, Rz. 112, jeweils m. w. N. auf die Rechtsprechung). Die Frage eines Amtshaftungsanspruchs des Kl. gegen das Land Berlin war im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu entscheiden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach § 2 MHG wird durch ein Mieterhöhungsverlangen die Zustimmungsfrist von zwei vollen Monaten für den Mieter in Gang gesetzt, danach läuft die Klagefrist von zwei weiteren vollen Monaten. Wird die Klagefrist versäumt, wird auch das Mieterhöhungsverlangen rückwirkend unwirksam.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

In dem vom Landgericht Berlin am 5. Juli 1996 entschiedenen Fall lief die Klagefrist am 31. Oktober 1995 ab, während die Klageschrift den Eingangsstempel vom 1. November 1995 trug.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Vermieter verlangte vergeblich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; dies ist nur bei prozessualen Fristen möglich, nicht aber bei der Klagefrist nach § 2 MHG.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Hinzuweisen ist aber darauf, daß auch ein gerichtlicher Eingangsstempel nicht immer richtig sein muß. Der Betroffene hat die Möglichkeit, die Unrichtigkeit nachzuweisen, was freilich ein mühseliger, wenn auch nicht aussichtsloser Weg ist. Es gibt Fälle - insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob die Berufungsfrist versäumt wurde -, in denen die Unrichtigkeit des Eingangsstempels, etwa wegen eines technischen Defekts, nachgewiesen werden konnte.