Klagefrist
MHG § 2
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Klagefrist; Mieterhöhung; Mieterhöhungsverlangen; Zustimmung; disponibel
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Überlegungsfrist und Klagefrist in § 2 MHG sind nicht disponibel.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist unzulässig. Die Klage ist nicht innerhalb der Frist des § 2 Abs. 3 MHG erhoben worden, so daß sie nach dieser Vorschrift unzulässig ist. Der Bekl. hat vorgetragen, daß ihm das Mieterhöhungsverlangen v. 28.9.1995 noch im September zugegangen sei. Dies bestreitet der Kl. zwar, sein Bestreiten ist jedoch unerheblich. Auf dem Mieterhöhungsschreiben ist vermerkt, daß das Schreiben per Boten zugestellt worden ist; in diesem Falle hätte es dem Kl. oblegen, vorzutragen und ggfs. unter Beweis zu stellen, wann das Mieterhöhungsverlangen durch Boten seitens des Kl. zugestellt worden ist. Es reicht aus, wenn der Bekl. behauptet, ihm sei das Schreiben noch im September zugegangen, Beweis für den Zugang muß ohnehin der Kl. erbringen, so daß er auch die Darlegungslast trägt. Auch bei normalen Postlaufzeiten wäre ein Schreiben, das am 28. September, einem Donnerstag, abgesandt wird, noch am 30. September spätestens zugegangen.
Nach § 2 Abs. 3 MHG läuft in diesem Falle die Überlegungsfrist bis Ende November und die Klagefrist bis Ende Januar des folgenden Jahres. Die vorliegende Klage ist jedoch erst am 28.2.1996 eingegangen, so daß sie um einen Monat zu spät eingegangen ist. Die Ausführungen des Kl. hierzu im Schriftsatz v. 10.5.1996 verkennen die Regelung in § 2 MHG. Die Überlegungsfrist und die Klagefrist sind eben nicht disponibel, es gibt keine Überlegungsfrist von mindestens zwei Monaten, sondern genau bis zum Ende des übernächsten auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgenden Monats. Damit ist auch das Ende der Klagefrist verbindlich festgeschrieben, eine Verlängerung ist nicht möglich. Es ist auch unerheblich, ob diese Regelung dem Schutze des Mieters oder des Vermieters dient. Jedenfalls ist sie eine streng formalistische Regelung, die eingehalten werden muß, weil anderenfalls die Klage unzulässig wird.